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Neben dem bekannten „Stückpreis“, bei dem die Kosten der Ware pro Stück angegeben werden, werden andere Waren nach Gewicht, Länge Fläche oder Volumen verkauft.
Hier besteht die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, damit es den Verbrauchern erleichtert wird, Preise miteinander zu vergleichen. Die Preisangabenverordnung sieht hier die Angabe des Gesamtpreises in unmittelbarer Nähe des Grundpreises vor. Doch die EU-Richtlinie hat einen anderen Wortlaut.
Was nun durch die Omnibus-Richtlinie geändert wurde und was Sie beachten müssen lesen Sie hier.
Der Grundpreis der Ware muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen, so heißt es zumindest bisher in der Preisangabenverordnung.
Die europäische Richtlinie fordert hingegen, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. Hieraus lässt sich eine unmittelbare Nähe nicht ableiten. Doch schließt das eine das andere aus? Eine europarechtskonforme Auslegung könnte hier helfen.
Unter europarechtskonforme Auslegung, auch dem effet utile-Grundsatz genannt, versteht man ein vom Europäischen Gerichtshof entwickeltes Effizienzgebot.
Das heißt, dass die Verwirklichung des Unionsrechts praktisch nicht unmöglich werden darf. Eine Norm ist also so auszulegen und anzuwenden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.
Verankert ist dieser Grundsatz in Art. 4 Abs. 3 EUV:
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
Gemäß der europarechtskonformen Auslegung entschied auch unter anderem das OLG Hamburg:
So sei es nicht erforderlich, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, da die Regulierung nicht strenger sein darf als die europäische Regelung
Jetzt liegt eine Konkretisierung der Verordnung vor, denn nun spricht der BGH.
Nachdem ein Händler, der seine Produkte auf der Plattform Amazon anbot, den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben hat, musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wie mit der Preisangabenverordnung zu verfahren ist.
Es wurde klargestellt, dass die Verordnung nicht strenger ist, als die europäische Richtlinie.
Bei der Verordnung handelt es sich vielmehr um eine Konkretisierung.
Im Mittelpunkt der Fragestellung steht hier das Ziel der Richtlinie: Es soll dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise optimal miteinander vergleichen zu können. Dies stellt die Verordnung sicher, denn die unmittelbare Nähe der beiden Preise erleichtert den Vergleich auf einem Blick.
Der Wortlaut der Verordnung wurde nun mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie angepasst. So heißt es nicht mehr, dass der Preis in unmittelbarer Nähe stehen muss. An dessen Stelle wurden die Worte „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ aus der Richtlinie übernommen.
Es bleibt jedoch die Frage, was das denn nun für die Händler heißt. Wo müssen die Angaben zu finden sein?
In der Gesetzesbegründung und im BGH-Urteil wurde deutlich gemacht, dass trotz des neuen Wortlauts auch in Zukunft der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss.
Es ist nicht ausreichend den Grundpreis in der Artikelbeschreibung oder ähnlichem zu erwähnen. Es muss auf dem ersten Blick möglich sein den Grundpreis und den Gesamtpreis zusammen zu sehen.
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Die Omnibus-Richtlinie zieht vielerlei Änderungen im ohnehin schon komplexen Wettbewerbsrecht mit sich. Wir beantworten alle Fragen zur Richtlinie und den daraus resultierenden Änderungen.
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