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Nach § 4 Abs. 1 Batteriegesetz (BattG) ist jeder Hersteller dazu verpflichtet, den Vertrieb von Batterien dem Umweltbundesamt zu melden, bevor er diese im Geltungsbereich des Gesetzes, also in Deutschland, in den Verkehr bringt.
Im Bereich des Elektrogesetzes sowie des Batteriegesetzes gilt als Hersteller jedoch nicht unbedingt nur der eigentliche Produzent der Batterien. Prinzipiell ist der Hersteller gem. § 2 Abs. 15 BattG zwar derjenige, der „gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt“. Hat sich ein Vertreiber oder Zwischenhändler jedoch nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben dem Umweltbundesamt gemeldet und die Ware somit ordnungsgemäß registriert, so ist auch derjenige Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 15 BattG.
Zudem gilt als Hersteller, wer Batterien oder Akkus importiert, wobei es hier irrelevant ist, ob die Ware aus Asien oder der Europäischen Union importiert wird, da der Europäische Binnenmarkt in solchen Fällen – genauso wie beim Elektrogesetz – nur eingeschränkt gilt.
Für die Hersteller ist außerdem nach § 5 BattG die Rücknahmepflicht von Altbatterien zu beachten. Dies bedeutet, dass „die von den Vertreibern nach § 9 Abs. 1 S. 1 Battg zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Abs. 1 Battg erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten“ sind (siehe § 5 Abs. 1 BattG).
$ 7 BattG macht es möglich, dass hierfür die herstellereigenen Rücknahmesysteme für entsprechende Geräte-Altbatterien für die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung hinzugezogen werden kann.
Fehlt die Anzeige nach § 4 Abs. 1 BattG gegenüber dem Umweltbundesamt, so hat der Bundesgerichtshof dies als wettbewerbswidrig eingestuft (vgl. BGH-Urteil vom 28.11.2019 Az.: I ZR 23/19 „Pflichten des Batterieherstellers“).
Dies wird damit begründet, dass diese Anzeigepflicht verhindern soll, „dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen.“
Die rechtliche Einordnung des Batteriegesetzes in das Wettbewerbsrecht hat zur Folge, dass diese Vorschrift eine Marktverhaltensregelung darstellt. Ein Verstoß gegen solch eine Regelung gilt als wettbewerbswidrig. Die Registrierung einer falschen Batterieart kann ebenfalls zur Abmahnung führen.
Bei diesen Regelungen geht es hauptsächlich darum, dass die Hersteller die gesamten Netto-Kosten der Batterieentsorgen zu tragen haben. Dies setzt eine behördliche Kenntnis über die verantwortlichen Hersteller voraus.
Auch Internet-Händler sollte bei dem Import von Akkus, Batterien oder Elektrogeräten, welche Akkus enthalten, auf eine vorherige Anzeige beim Umweltbundesamt achten. Gleiches gilt für den Import von Elektrogeräten, hier muss die Anzeige jedoch bei der Stiftung EAR erfolgen, sofern keine Akkus oder Batterien enthalten sind.
Es gibt für jede Person die Möglichkeit zu überprüfen, ob ein bestimmter Hersteller oder auch eine bestimmte Marke beim Umweltbundesamt registriert ist. Dies kann in dem BattG-Melderegister recherchiert werden, in welchem ebenfalls aufgeführt ist, welche Art von Batterien von dem jeweiligen Hersteller angezeigt wurde. Hier gibt es – wie auch im § 2 BattG aufgeführt – die Unterscheidung zwischen Fahrzeugbatterien (Abs. 4), Industriebatterien (Abs. 5) und Gerätebatterien (Abs. 6).
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