Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Zurzeit befinden sich die Lokführergewerkschaft GDL und die Deutsche Bahn in Tarifverhandlungen, jedoch ist noch keine Einigkeit in Sicht.
Bereits heute befinden sich die Gewerkschaftsmitglieder der GDL erneut im Streik, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Nun hat sich die Deutsche Bahn mit einem Eilantrag an das Frankfurter Arbeitsgericht gewandt. Die Deutsche Bahn ist der Auffassung, dass dieser Streik unzulässig ist. Ihrer Ansicht nach werde der Streik von der GDL nicht als Arbeitskampfmittel eingesetzt, sondern als Mittel, um sich politisch zu positionieren. Die Verhandlungen vor dem Frankfurter Arbeitsgericht, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, sollen noch heute Abend beginnen.
Alles Wissenswerte über den Arbeitskampf und seine Zulässigkeit finden Sie im Nachfolgendem Blogbeitrag:
Zu einem Arbeitskampf kommt es, wenn sich die Arbeitgeberseite nicht mit der Arbeitnehmerseite über die Festlegung von bestimmten Arbeitsbedingungen einigen kann. Um die jeweilige Position zu stärken können beide Seiten sich entschließen, Arbeitskampfmittel einzusätzen. Diese Arbeitskampfmittel sollen die andere Seite zum Nachgeben bewegen. Die klassischen Arbeitskampfmittel sind dabei der Streik auf der Arbeitnehmerseite und die Aussperrung auf der Arbeitgeberseite. Aufgrund der weitreichenden Folgen dieser Kampfmaßnahmen, sind diese nur eingeschränkt zulässig.
Der Arbeitskampf hat weitreichende Konsequenzen und kann daher nicht ohne weiteres ausgerufen werden. Der Streik und die Aussperrung werden auch als privilegierte Arbeitskampfmittel bezeichnet. Dies resultiert daraus, dass beide zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten führen. Dies bedeutet im konkreten, dass ein Arbeitnehmer durch den Streik nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und der Arbeitgeber bei einer Aussperrung keinen Lohn mehr zahlen muss. Diese gewichtigen Auswirkungen machen es erforderlich, dass jeder Arbeitskampf kollektivrechtlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass der Grund für einen Arbeitskampf tarifvertraglich regelbare Ziele sein müssen. Daher wird das Arbeitskampfrecht in Deutschland auch als tarifakzessorisch bezeichnet. Kampfmaßnahmen zu anderen Zwecken sind unzulässig. Einzige zulässige Lockerung dieses Grundsatzes, ist der sogenannte Unterstützungsstreik. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Arbeitskampfes ist, dass die kampfführenden Parteien tariffähig und tarifzuständig sind. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Streik, der allein durch die Arbeitnehmer selbst ausgerufen wurde und nicht durch die dahinterstehende Gewerkschaft, unzulässig ist. Es liegt dann ein illegaler wilder Streik vor.
Bei einem Streik legt eine größere Anzahl von Arbeitnehmern für einen vorübergehenden Zeitraum ihre geschuldete Arbeitsleistung nieder. Dies soll innerhalb einer Tarifvertragsverhandlung zur Durchsetzung von geforderten Arbeitsbedingungen führen. Ein Streik muss gewerkschaftlich geführt werden, darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen und muss außerhalb der Friedenspflicht liegen. Teilweise sind Arbeitnehmer nicht dazu berechtigt am Arbeitskampf teilzunehmen. Dies ist vorwiegend bei Beamten der Fall. Ihnen ist die Teilnahme an einem Streik untersagt. Der Begriff des Streiks stellt dabei nur ein Überbegriff dar. Es gibt verschiedene Ausprägungen vom Streik:
- Warnstreik
- Bummelstreik
- Unterstützungsstreik
Bei einem Warnstreik handelt es sich meist um einen vergleichsweise kurzen Streik. Er soll der Arbeitgeberseite verdeutlichen, was für Konsequenzen auf sie zukommen, wenn sie sich in den Tarifvertragsverhandlungen nicht einsichtiger zeigen. Ein solcher Warnstreik ist erst nach dem Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen zulässig.
Als Bummelstreik wird ein Streik bezeichnet, der über einen längeren Zeitraum erfolgt. Je nach Umfang der Arbeitsniederlegung verändern sich die konkreten Bezeichnungen:
- Sämtliche Arbeitnehmer eines Landes legen die Arbeit nieder = Generalstreik
- Sämtliche Arbeitnehmer eines spezifischen Wirtschaftszweigs streiken = Totalstreik
- Arbeitnehmer einer bestimmten Abteilung streiken = Schwerpunktstreik
Nach neuer Rechtsprechung ist der Unterstützungsstreik inzwischen auch eine weitere zulässige Art des Streikens. Jedoch nicht in jedem Fall. Zwar schützt Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, dennoch ist der Unterstützungsstreik immer im Lichte der Verhältnismäßigkeit zu begutachten. Die Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeiner Grundsatz der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird, Art. 20 III GG. Beim Unterstützungsstreik hat dieser eine erhöhte Bedeutung, da grundsätzlich unbeteiligte Arbeitgeber die negativen Auswirkungen des Arbeitskampfs verspüren. Wird in einem Betrieb gestreikt, der nicht in den Tarifbereich fällt, so kann der betroffene Arbeitgeber seinerseits nichts tun, um den Streik zu beenden. Er ist auf die anderen, tatsächlich betroffenen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände angewiesen. Daher muss ein gewichtiger Grund für die Unterstützung vorliegen und es muss einen engen Bezug zwischen den tatsächlich betroffenen und den unterstützenden bestehen.
Auf einen Streik können Arbeitgeber mit der Aussperrung reagieren. Im Bereich des öffentlichen Diensts ist auf die Arbeitskampfrichtlinien zu verweisen.
Arbeitgeber, im Bereich eines Verbandstarifvertrags, müssen für die Aussperrung die Entscheidung des Arbeitgeberverbands abwarten. Ein alleiniges Vorgehen ist in diesen Fällen nicht zugelassen. Wird der Entschluss zur Aussperrung getroffen, so ist dies eindeutig zu kommunizieren.
Grundsätzlich bleibt das Arbeitsverhältnis als solches von einem zulässigen Arbeitskampf unberührt. Jedoch führen der Streik und die Aussperrung zur Suspendierung der jeweiligen Hauptleistungspflichten. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt, bis der Streik bzw. die Aussperrung endet. Während eines Streiks haben Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Streiks eintritt. Urlaubsregelungen werden von dem Streik nicht berührt. Zu beachten ist weiter, dass für den Arbeitnehmer nur die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt. Nebenpflichten, wie die Wahrung von Betriebsgeheimnissen bestehen weiter.
Anders verhält es sich, wenn ein unzulässiger Arbeitskampf geführt wird. Entscheiden sich Arbeitnehmer ohne die Organisation durch eine Gewerkschaft zu einem Streik, so stellt dies eine unzulässige Arbeitsverweigerung dar und der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer entlassen. Sollte der Arbeitgeber in unzulässiger Weise eine Aussperrung vornehmen, kann ihn dies Schadensersatzpflichtig gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern machen. Je nach Schwere, kann für die Arbeitnehmer auch ein sofortiges Kündigungsrecht begründet sein.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Arbeitsrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durch. Unsere professionelle Rechtsberatung umfasst u.a. die Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen jeglicher Art, Diskriminierungen, Kündigungsverfahren und -schutz, Auskunftsrechte, Urlaubsansprüche, betrieblichen Datenschutz sowie Wirtschaftsmediationen.
Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.