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Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Krise


Coronakrise trifft die Wirtschaft

Das Coronavirus und die aus den getroffenen Maßnahmen resultierenden Konsequenzen sind in aller Munde und betreffen schon längst nicht mehr nur einzelne Länder, sondern die gesamte Welt. Besonders die Wirtschaft und die Arbeitswelt sind von den Folgen betroffen und so stellen sich viele Fragen im Bereich des Arbeitsrechts. Diese betreffen unter anderem die Arbeitspflicht, Dienstreisen, das Leistungsverweigerungsrecht, welche Möglichkeiten es für Unternehmen und Betriebe gibt, um liquide zu bleiben, etc.

Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Begrifflichkeiten zum Coronavirus und dem Arbeitsrecht darstellen.

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Ein Unternehmen trifft eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber auch berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu verordnen, um sich und die Mitarbeiter zu schützen. Diese Anordnungen müssen jedoch eine gewisse Verhältnismäßigkeit aufweisen, worunter beispielsweise das regelmäßige Desinfizieren der Hände, das Tragen eines Mundschutzes oder von Einweghandschuhen fallen kann.

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber in besonderen Zeiten wie der Corona-Krise, personenbezogene Daten seiner Angestellten – wie die Frage nach Krankheitssymptomen, wo der letzte Urlaub verbracht wurde, u.ä. – erfragen und erfassen darf, wozu er im Normalfall nicht berechtigt wäre. Arbeitgeber dürfen normalerweise nur personenbezogene Daten verarbeiten, wenn diese zur „Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich“ sind. Grundsätzlich gehören eben solche Fragen nicht dazu, doch im Falle einer Krankheitswelle könnte eine Ausnahme gemacht werden. Insbesondere kann dies zum Schutz der restlichen Mitarbeiter, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs gerechtfertigt werden.

Der Arbeitgeber sollte sich allerdings die Einwilligung der befragten Arbeitnehmer einholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Viel diskutiert wurde auch das zwingende Fiebermessen innerhalb von Unternehmen am Arbeitsplatz. Ohne die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers gilt dies als ein unzulässiger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Nach dem Direktionsrecht hat der Arbeitnehmer das „Recht zur Lüge“, welches ihm beim zwingenden Fiebermessen jedoch verwehrt bleibt. Somit wiegt das zwingende Fiebermessen noch schwerer als die Frage nach Krankheitssymptomen oder dem letzten Urlaubsort.

Dasselbe gilt für Impfungen. Zwar gibt es noch keinen Impfstoff gegen das Coronavirus, doch selbst wenn ein solcher zur Verfügung stünde, dürfte ein Unternehmen keinen Impfzwang verordnen, da dies gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen würde und zudem unverhältnismäßig wäre.

Arbeitspflicht, Leistungsverweigerungsrecht, Dienstreisen und Entgeltfortzahlungen

Prinzipiell hat jeder Arbeitnehmer die Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt als Hauptpflicht im Arbeitsverhältnis. Auch in Zeiten der Corona-Krise ändert sich an dieser Pflicht erst einmal nichts – der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet, sofern er oder sie nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht.Arbeitsrecht Corona-Krise Möglichkeiten

Heutzutage gehören auch Dienstreisen zur Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann diese anordnen, zumindest wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn diese typischerweise mit der jeweilig ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. Sollte sich der Arbeitnehmer gegen solche Verordnungen dann weigern, so kann dies zur Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Hierbei existieren jedoch Ausnahmen.

Zum einen, wenn es Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen gibt, was aktuell umfassend der Fall ist, weswegen bereits viele Unternehmen Dienstreisen untersagt haben. Zum anderen haben Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht. Auf dieses kann der Arbeitnehmer sich berufen, wenn die Interessen des Unternehmens an der Durchführung einer Tätigkeit – beispielsweise einer Dienstreise – geringer zu bewerten sind, als dessen Fürsorgepflicht. In Zeiten der Corona-Krise steht z.B. bei Dienstreisen in ein Coronavirus-Risikogebiet die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers der Erforderlichkeit der Dienstreise, der Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort oder der Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise gegenüber. Zudem müssen die zuletzt weiter verschärften Regelungen von Bund und Ländern geprüft und beachtet werden.

Allgemein gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Ausnahmen bilden hier nur der Urlaub und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Einen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung hat der Arbeitnehmer allerdings nur dann, wenn er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Fortzahlung seiner Vergütung hat, wenn er gar nicht krank ist, sondern nur aus Angst vor Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheint.

Gegenmaßnahmen der Unternehmen

Wie im vorherigen Abschnitt bereits erwähnt, trifft den Arbeitgeber eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Die Fürsorgepflicht besagt, dass der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden.

Besonders in der Corona-Krise sind Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von den anderen Mitarbeitern fernzuhalten, Dienstreisen in bestimmte Regionen ganz zu untersagen oder Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder gar zu verbieten. Zudem können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise Desinfektionsmittel bereitzustellen oder in größerem Umfang das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.

Viele Unternehmen bieten aufgrund der aktuellen Corona-Krise das Arbeiten aus dem Homeoffice an. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von Zuhause aus zu arbeiten, soweit es bisher keine Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Aber auch der Arbeitgeber ist ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt Homeoffice anzuordnen. Die Wahrnehmung von Homeoffice stellt jedoch in Zeiten einer globalen Pandemie eine sinnvolle Möglichkeit dar und hilft, die Ausbreitung zu verlangsamen.

Möglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise

Unternehmen haben in einer vorübergehenden Krise wie der Corona-Pandemie verschiedene Möglichkeiten, um liquide zu bleiben und sich zu entlasten. Unternehmen können…

  • Kurzarbeit beantragen, 
  • die Fluktuation nutzen und freie Arbeitsplätze nicht nachbesetzen, 
  • freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer einsetzen,
  •  Betriebsferien anordnen,
  • einen Personalabbau durchführen,
  • Auftrags- oder Beschäftigungsmangel durch flexible Arbeitsmodelle auffangen oder
  • gemeinsam mit den Arbeitnehmern vereinbaren, die Vergütung zu stunden, auszusetzen oder zu reduzieren.

Besonders die Kurzarbeit ist ein häufig gewähltes Mittel in dieser Krise, welches durch die Politik kurzfristig angepasst wurde. Auch in Deutschland wurde der Betriebsablauf teilweise stark eingeschränkt – Arbeitnehmer fallen aufgrund von Erkrankung mit dem Coronavirus oder wegen Quarantänemaßnahmen aus, es gibt Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten und auch die behördlichen Maßnahmen schränken stark ein. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und bietet so die Möglichkeit, die Liquidität eines Unternehmens zu halten und es vor der Insolvenz zu bewahren.

Der Bund und die Länder haben zudem Soforthilfeprogramme eingerichtet, welche für Unternehmen und Betriebe bestimmt sind, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten sind.

Diese existenzbedrohende Wirtschaftslage muss an Eides statt versichert werden und auf Verlangen durch Unterlagen bewiesen werden. Trotzdem kann dies für viele Unternehmen und besonders auch Start-Ups der finanzielle Rettungsschirm sein.


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Der Grundgedanke des Arbeitsrechts ist die Herstellung der sozialen Gerechtigkeit bei freiheitsrechtlicher Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Es ist die Aufgabe der Rechtsordnung, den Gedanken der Freiheit und der Gleichheit zu regeln. Dennoch können im Arbeitsrecht verschiedene Konflikte auf sämtlichen Ebenen entstehen, wie beispielsweise im Falle der aktuellen Corona-Pandemie.

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