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Die meisten haben in ihrem Leben schon mehrere Arbeitsverträge in den Händen gehalten. Die meisten Arbeitsverträge unterscheiden sich in Umfang, Gestaltung und vor allem im Inhalt. Er regelt die Zeiten, Urlaubstage oder andere wichtige Belange, die den Job betreffen und das ist auch wichtig, denn eine große Zeit unseres Lebens verbringen wir bei der Arbeit. Immer wieder gibt es auch neue Regelungen, wie, dass der Arbeitsvertrag jetzt auch komplett einfach digital möglich ist.
Was genau gilt eigentlich als Arbeitsvertrag? Ein Arbeitsvertrag ist nach dem deutschen Recht ein Vertrag, welcher zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die auferlegte Arbeit zu leisten und der Arbeitgeber verpflichtet sich, diese Arbeit zu vergüten. Zusätzlich dient der Vertrag dazu, alle anderen Vereinbarungen rechtlich festzuhalten. Dies sorgt für Klarheit und kann gerade bei Streitigkeiten sehr wichtig werden. Das Nachweisgesetz (NachwG) regelt dabei in § 2 NachwG, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine schriftliche Dokumentation der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen besteht. Die Form des Vertrages ist allerdings relativ frei.
Ein Arbeitsvertrag hat, wie auch andere Verträge, einige Bestanteile, welche verpflichtend anzugeben sind sowie eine Reihe von freiwilligen Angaben. Er enthält natürlich die persönlichen Angaben der Parteien, die sich verpflichten, wie der Name und die Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zudem werden Angaben zu der Art der Tätigkeit gemacht und ab wann und wo diese zu verrichten ist. Ebenso werden Angaben über die Arbeitszeit und deren Vergütung sowie über freie Tage und Kündigung gemacht. Wenn Angaben fehlen, ist der Vertrag zumeist trotzdem wirksam, es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften. Beispielsweise gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigungsfrist, wenn diese nicht im Vertrag geregelt wurde.
Der Arbeitsvertrag hat, wie bereits aufgeführt, eigentlich keine genauen Formvorschriften. Nur, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine schriftliche Dokumentation gem. § 2 NachwG besteht. Wichtig ist zu verstehen, das sind zwei voneinander unabhängige Dinge. Häufig wird der Arbeitsvertrag schriftlich ausgehändigt, sodass eine separate schriftliche Nachweiserteilung gem. § 2 NachwG entfällt. Allerdings wird es klarer, wenn man sich die digitale Variante ansieht. Ein Arbeitsvertrag kann formfrei wirksam abgeschlossen werden und damit auch digital. Der Nachweis nach § 2 NachwG muss allerdings schriftlich erfolgen. Die elektronische Form der Nachweiserteilung ist gem. § 2 I S. 3 NachwG bisher ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Genau da setzt die neu beschlossene Regelung an, welche in den am 13. März 2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz bzw. BEG IV) integriert wurde. Der Entwurf sieht eine Änderung von § 2 NachwG und diesem Erfordernis vor.
Ursprünglich war vorgesehen, dass durch elektronisch qualifizierte Signaturen (QES) gem. § 126a BGB eine Schriftform auch digital ermöglicht werden soll. Inzwischen wurde dieser Entwurf nun angepasst und die getroffene Vereinbarung sieht vor, dass statt der Schriftform künftig die Textform gem. § 126b BGB ausreicht. Für den ein oder anderen wird es kein Unterschied zwischen Schrift- und Textform geben, aber juristisch gibt es den. Während bei der Schriftform die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigter Handzeichen unterzeichnet werden muss, reicht, um die Textform zu wahren, eine lesbare, nicht unterschriebene Erklärung, auf einem dauerhaften Datenträger. Die Änderung von 126a auf 126b BGB scheint daher wie eine kleine Änderung, hat aber eine große Außenwirkung, denn es erleichtert die Kommunikation. Damit können jetzt Arbeitsverträge komplett per E-Mail abgeschlossen werden.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schrieb: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“
Allerdings bleibt auch da weiter zu beachten, dass das Nachweisgesetz nur regelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch hat, die schriftliche Dokumentation anzufordern, er muss dies allerdings nicht in Anspruch nehmen. Also findet diese Regelung auch nur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen zu der Möglichkeit der digitalen Gestaltung. So sollen die Wirtschaftsbereiche die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in § 2a SchwarArbG geregelt sind, nicht von der Regelung Gebrauch machen können, dazu zählen beispielsweise das Baugewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischindustrie. Änderungen hinsichtlich der strengen Schriftformvorschriften bei Befristungen § 14 TzBfG oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten § 74 HGB ergeben sich aus der neuen Regelung allerdings nicht, sodass diese ebenfalls weiterhin schriftlich vereinbart werden müssen.
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