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Auch Anwälte müssen Auskunft bei Fake-Bewertungen erteilen!


OLG Düsseldorf: bei dem Verdacht auf Fake-Bewertungen dürfen sich Anwälte nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen!

Online-Bewertungen sind eine beliebte und weitverbreitete Möglichkeit, um im Internet für sich Werbung zu machen und neue Kunden zu generieren. Handelt es sich bei den Bewertungen allerdings um Fälschungen, können Mitbewerber gegen diese Wettbewerbsverstöße vorgehen. Auch Anwälte und Kanzleien profitieren von positiven Bewertungen im Internet. Handelt es sich dabei allerdings um Fake-Bewertungen, kann sich der begünstigte Anwalt - laut einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf - nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, um seiner wettbewerbsrechtlichen Auskunftspflicht zu entgehen.

OLG: Anwälte dürfen sich nicht auf Anwaltsgeheimnis berufen

Im Ausgangsverfahren rügte ein Mitbewerber des begünstigten Anwalts, dass dieser mit falschen Online-Bewertungen im Internet für sich wirbt. In dem folgenden Verfahren versuchte dieser, sich auf das Anwaltsgeheimnis und die damit verbundene Verschwiegenheitspflicht zu berufen, um keine Auskunft über den Ursprung der vermeintlichen Fake-Bewertung erteilen zu müssen. Das OLG sah das Anwaltsgeheimnis allerdings nicht als ausreichend an, um sich vor der Auskunft darüber, ob es Kontakt zu Personen mit dem Namen des Bewertenden gab, zu drücken. Stattdessen müssen auch Anwälte der Auskunftspflicht nachkommen, um die Echtheit von Bewertungen darlegen zu können. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, haften sie - wie in diesem Fall - auf Unterlassen.


Anwälte müssen Kontakt zu Bewertendem nachweisen

Der Kläger habe laut dem OLG "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür vorgetragen, dass es sich um Fake-Bewertungen handele und es zu keinem vorherigen Kontakt zwischen dem Bewerter und dem Anwalt gekommen sei. Der Beklagte hätte demgegenüber vortragen müssen, dass er oder ein Mitarbeiter seiner Kanzlei mit dem Bewertenden in Kontakt stand, oder anderweitig die Bewertung zu einem konkreten Mandantenverhältnis zuordnen müssen. Dieser Obliegenheit sei er laut OLG allerdings nicht nachgekommen. 

Notfalls müssen Anwälte Nachforschungen anstellen, um der Auskunftspflicht nachzukommen

Auch die mögliche Verwendung von Pseudonymen durch den Bewerter oder die Beschäftigung verschiedener Berufsträger in der Kanzlei reichen nach dem OLG-Urteil nicht aus, um die Zuordnung unzumutbar erscheinen zu lassen. In derartigen Fällen müssen die fraglichen Anwälte Nachforschungen anstellen, um den ursprünglichen Zusammenhang zu der Bewertung nachweisen zu können. 


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