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Auch bei einer Abmahnung hält der Staat die Hand auf


BFH: Eine Abmahnung zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassunganspruchs ist umsatzsteuerpflichtig

Am 13.02.2019 entschied der BFH (XI R 1/17), Zahlungen in Form eines Aufwendungsersatzes, der zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer urheberrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer gezahlt wird, in puncto Umsatzsteuerrecht als Entgelt im Zuge eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem abgemahnten Urheberrechtsverletzers und dem Unternehmer gleichzusetzen sei. Es bestehe eine Verbindung zwischen der Abmahnleistung und dem gezahlten Entgelt. Dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und erhaltenen Zahlung könne auch nicht aus umsatzsteuerrechtlicher Betrachtungsweise heraus wegen einer möglicherweise ungewissen Zahlung aufgehoben werden. Es ist dabei auch nicht von Relevanz auf welcher nationalen zivilrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Zahlung beruhe.


Frühere Entscheidung des BFH

Bereits in einem Urteil des BFH vom 21.12.2016 wurde entschieden, dass Zahlungen, die im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung als Aufwendungsersatz an den Unternehmer von seinen Mitbewerbern gezahlt werden müssen, als Entgelt im Wege eines umsatzsteuerbaren Austauschs von Leistungen zu verstehen sei. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz bestehe nicht.

Nach dem BFH habe der abmahnende Unternehmer dem abgemahnten Rechtsverletzer eine steuerbare Leistung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entrichten. Laut der Norm sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers, die er im Inland gegen Entgelt im Kontext seines Unternehmens tätigt, der Umsatzsteuer ausgesetzt. Hierbei liege das Entgelt jedoch im Aufwendungsersatz.

Damit zeigt der Abmahnende dem Abgemahnten einen Weg auf, wie der Abmahnende als  Unterlassungsgläubiger klaglos gestellt wird, also, ohne die Inanspruchnahme des Gerichts. Für den Abgemahnten entstehe so ein bestimmter Vorteil, aus dem ein Zahlungsanspruch für den Abmahnenden resultiere.Umsatzsteuer, Abmahnung, Abgemahnten

Was ist unter einer Abmahnung zu verstehen?

Die Abmahnung stellt den Leistungsgegenstand des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten dar. Eine Abmahnung ist als Mitteilung des Verletzten an den Rechtsverletzer zu verstehen, dass dieser eine unlautere Wettbewerbshandlung oder einen Urheberrechtsverstoß begangen und dies künftig zu unterlassen habe.

Dem Abgemahnten wird durch die Abmahnung nicht nur ermöglicht die Geldansprüche des Verletzten zu erfüllen, sondern auch der Rechtsverstoß, sowie alle weiteren Informationen mitgeteilt, die nötig sind, um den Unterlassungsanspruch, der nicht auf Geld gerichtet ist,  mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu befriedigen.

Mit der Abmahnung, die den Unterlasungsanspruch durchsetzten soll, aber weder eine unlautere Wettbewerbshandlung, noch eine Urheberrechtsverletzung, noch einen Schaden ausgleicht, lässt sich jedoch ein Prozess vermeiden, indem dem Abgemahnten mit der  Kostenvermeidungs-, Warn- und Streitbeilegungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewiesen wird. Dem Abgemahnten wird ermöglicht die gerichtliche Auseinandersetzung zu umgehen, indem er eine kostengünstigere strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Der Schadensersatz, der durch die berechtigte Abmahnung geltend gemacht wurde, ist aufgrund seiner Eigenschaft als qualifizierter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

Zeitpunkt der Leistung

Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung richtet sich danach in welchem Moment die Dienstleistung herbeigeführt wird. Dies geschieht, wenn dem Rechtsverletzenden ein wirktschaftlicher Vorteil zukommt. Wenn dem Rechtsverletzer die Abmahnung zugeht, ist der Zeitpunkt der Leistung eingetroffen. Wurde die Besteuerung für die Abmahnleistung vom Steuerpflichtigen im Voranmeldezeitraum, wo die Absendung der Abmahnung vorgenommen wurde, getätigt, wird dies einfachheitshalber nicht beanstandet. Wird die Rechtsverletzung vom Abgemahnten bestritten, muss der Verletzte den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum berichtigen, wo die Abmahnung vom Rechtsverletzter bestritten wurde.

Bemessungsgrundlage

Der Gegenwert für die Abmahnleistung entscheidet den Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden. Anhand des Gegenstandwerts des Unterlassunganspruchs wird der vorzunehmende Kostenersatz bei Urheberrechtsverletzungen berechnet. Beim Schadensersatz erfolgt dies hingegen nach der Lizenzanalogie. Das steuerbare Entgelt für die Leistungen des Verletzten umfasst alle hierfür empfangenen Zahlungen, z.B. Gerichtkosten oder Ermittlungskosten, um die Identität des Rechtsverletzers aufzudecken. Jedwede in der Abmahnung angeführten Zahlungsansprüche sind in Aufwendungsersatz und Schadensersatz aufzuschlüsseln. Sieht man konträr zu § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) von einer Aufschlüsselung ab, wird der Pauschalbetrag im Ganzen als Aufwendungsersatz und folglich als Entgelt gehandhabt. 

In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln. Sollte entgegen § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 UrhG keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.

Rechnung mit gesonderten Steuerausweis

Wurde die Abmahnung nicht wegen eines berechtigten Anspruchs an den Rechtsverletzer gesendet und vom Abmahnenden eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis angefertigt, besteht eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis nach 14c Absatz 2 Satz 1 UStG. Bis die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird, wird vom Verletzten der ausgewiesene Steuerbetrag geschuldet. Wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird, entscheidet die Finanzverwaltung, nachdem vom Empfänger des Abrechnungspapiers kein Vorsteuerabzug getätigt wurde - oder wenn gerade doch ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde-, dass die Vorsteuer wieder an die Finanzkasse rückerstattet wird. Das zuständige Finanzamt kann dies nur mittels eines Antrags oder einer Bestätigung umsetzen. 


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