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Auf der Suche nach einem Model-Job?


Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat in einem Urteil entschiede, dass Model-Job Suchende rechtlich als Verbraucher gelten und nicht als Unternehmer einzustufen sind, Urteil 09.08.2022 – Az. 15 O 459/20.

Model-Job – um diesen Sachverhalt geht es

Geklagt hat ein Kunde einer Model-Vermittlungs-Website. Der Beklagte Betreiber dieser Website veröffentlicht auf seiner Seite Daten und Fotos von Personen, die einen Model-Job suchen. Diese Kunden zahlen für diese Veröffentlichung der Daten ein Entgelt an den Betreiber. Für die potenziellen Auftraggeber ist das Angebot des Website-Betreibers kostenlos.
Der beklagte Betreiber hat seine Website so ausgelegt, dass diese nur den Anforderungen einer gewerblichen Tätigkeit genügte und nicht dem Umgang mit Verbrauchern. Auch waren ausdrücklich bestimmte Verbraucherrechte ausgeschlossen.
Auch mussten die Kunden bei Vertragsschluss mit dem Beklagten eine gesonderte Bestätigung unterzeichnen, in der sie versicherten als „freiberuflich tätiges Model, d.h. Unternehmer“ zu handeln.


Verbraucher - § 13 BGB

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer - § 14 BGB

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
[...]


Durch Vertrag bestimmen ob Verbraucher oder Unternehmer?

Nach dem Urteil des LG Berlin hat die schriftliche Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmer keinen Einfluss auf die tatsächliche rechtliche Einordnung.
Die Erklärung sei laut Gericht bereits nach § 309 Nr. 12 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.Vertrag,AGB,Bestätigung,Verbraucher, Hiernach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam.
Allgemein lasse sich die Einordnung, ob eine Person Verbraucher oder Unternehmer ist, nicht anhand von vorformulierten Vertragsbestandteilen vornehmen. Eine solche Einordnung liegt nach dem Gericht außerhalb der Bestimmungsmacht von Vertragsparteien.
Ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer aufritt sei allein an objektiv zu bestimmenden Kriterien zu ermitteln. Eine Bezeichnung als Unternehmer, die aber mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt, sei als falsa demonstratio zu qualifizieren, also als eine unbeachtliche Falschbezeichnung.

Suchende als Verbraucher

Der Beklagte ordnete seine Kunden als Unternehmer ein und nicht als Verbraucher und verletzte verbraucherschützende Normen, sodass das LG Berlin darin einen Wettbewerbsverstoß sah.
Für die Einordnung als Verbraucher stellt das Gericht einen Vergleich mit Arbeitnehmern an, die auf der Suche nach einem neuen Job sind. Die nach einem Arbeitsverhältnis suchenden agieren dabei stehts als Verbraucher und nicht als Unternehmer. Mit dieser Situation sei das Suchen nach einem Model-Job vergleichbar, sodass die dahingehend gefestigte Rechtsprechung auch für diesen Fall gelten müsse. Daran ändere es auch nichts, dass die Suchenden dann zu einem späteren Zeitpunkt einen Vertrag eingehen in dem sie nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, sondern als Unternehmer. Jedoch wird für die Bestimmung der Verbraucher Eigenschaft auf den aktuellen Zeitpunkt abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt etwaiger potenzieller Vertragsschlüsse als Unternehmer.  


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