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Darf ein Schaumwein als „Produkt of Italy“ bezeichnet werden, wenn dessen Trauben in Italien geerntet und verarbeitet werden, aber das Hinzufügen von Likör, Zucker und Hefe in Spanien stattfindet? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. zu beschäftigen, nachdem das Landgericht (LG) Wiesbaden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einer Mitbewerberin auf Unterlassung der Angaben zur Bewerbung des Schaumweines zurückwies (LG Wiesbaden, Beschl. v. 03.08.2020 – 12 O 1514/20).
In diesem Zusammenhang hatte das OLG Frankfurt auch zu klären, ob die Bezeichnung eine unlautere Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dabei folgte der Senat der Argumentation des Bundesgerichtshofes, der sich zuvor mit den geografischen Herkunftsangaben von Champignons auseinandergesetzt hat.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.09.2020 – 6 W 95/20
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Mitbewerberin keinen Unterlassungsanspruch gegen den Vertreiber des Schaumweines hat. Die Bezeichnung „Produkt of Italy“ sei weder ein Rechtsbruch nach § 3 a UWG noch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG oder Art. 7 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Auch wenn der zweite Herstellungsschritt des Schaumweines, die sog. „zweite Gärung“, in Spanien durchgeführt wird, sei darin kein Verstoß gegen die gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften zu sehen. Gemäß Art. 45 UAbs. 1 a VO (EU) 2019/33 darf ein Weinbauerzeugnis den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands tragen, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. Da die Trauben in Italien geerntet und verarbeitet wurden, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor.
Nach Ansicht der OLG Frankfurt ändere auch der zweite Herstellungsschritt in Spanien nichts an dem Vorliegen des Tatbestandsvoraussetzungen. Die „Verarbeitung“ im Sinne des Art. 45 UAbs. 1 a VO (EU) 2019/33 sei in Italien und nicht in Spanien erfolgt. Dies begründet der Senat gesetzessystematisch mit Art. 45 UAbs. 2 VO (EU) 2019/33, nach dem auch eine Herkunftsangabe gewählt werden kann, die auf den Mitgliedsstaat verweist, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat. Da es eine solche Alternativregelung für eine zweite Gärung gibt, sei diese nicht bereits von dem vorherigen Unterabsatz der EU-Verordnung umfasst, sodass die Verarbeitung vor dem zweiten Herstellungsschritt abgeschlossen sei.
Die Bezeichnung sei nach dem OLG Frankfurt auch nicht irreführend. Denn, wie schon der BGH in seinem Champignon-Urteil ausführte, komme ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG nicht in Betracht, wenn das gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht (BGH, Urteil v. 16.01.2020 – 1 ZR 74/16). Das Kennzeichnungsrecht genieße in derartigen Fällen Normvorrang. Eine unlautere Irreführung sei auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht damit noch einmal deutlich, dass eine unlautere Irreführung nach der Rechtsprechung einzig von der Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften abhängt. Auch wenn der Verbraucher tatsächlich davon ausgeht, dass der gesamte Produktionsprozess in dem Mitgliedsstaat entsprechend der Herkunftsangabe stattfindet, genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang.
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