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Abschlussprüferaufsichtsstelle - Neue Compliance-Regeln


Am 21.05.2021 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen – diese tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Neben einer Verschärfung der Vorgaben für private Wertpapiergeschäfte erfolgte eine umfassende Überarbeitung der Compliance-Regeln. Dabei sollte insbesondere beachtet werden, dass der Leiter bzw. die Leiterin der Abschlussprüferaufsichtsstelle dem Bundeswirtschaftsministerium über die Einhaltung der Compliance-Regeln jährlich Bericht ablegen muss.

Was ist Aufgabe der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)?

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert. Ihre Aufgabe ist es, die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auszuüben und die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen.

Was wurde konkret im Hinblick auf die Compliance-Regeln geändert?

Aspekt der Befangenheit

Beschäftigte der APAS können als befangen gelten, bspw. aufgrund privater Finanzgeschäfte (Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem zu prüfenden Unternehmen).  Sodann werden sie in aller Regel von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen. Diesbezüglich bestanden bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften, welchen nunmehr jedoch (noch) klarer gefasst sowie deutlich verschärft wurden. So erfolgt künftig ein Ausschluss von den Berufsaufsichtsverfahren, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt.

Für die APAS-Leitung gilt fortan sogar eine noch strengere Regelung: Sie gilt künftig schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Mitteilungspflichten aufgrund etwaiger Interessenkonflikte

Auch findet sich künftig eine klare Regelung in der Geschäftsordnung, wann und insbesondere gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten sowie der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte bestehen. So sind die Beschäftigten verpflichtet, unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzuzeigen, wenn sich ihr Wertpapierbesitz hierdurch auf über 5.000 Euro beläuft.

Mitteilungspflichten des Leiters bzw. der Leiterin der Abschlussprüferaufsichtsstelle bestehen hingegen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches sodann, wird ein Ausschlussgrund festgestellt, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die hieraus resultierenden Konsequenzen entscheidet. Etwaige Verstöße gegen Mitteilungspflichten können durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dienstrechtlich geahndet werden.

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