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Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. Besonders tückisch können die Gründungskosten sein. Bei nicht ordnungsgemäßer Aufstellung kann sogar die Eintragung der GmbH in das Handelsregister von dem Registergericht untersagt werden.
Erneut wurde vor Gericht über die Gründungsvoraussetzungen einer GmbH entschieden. In dem vor dem OLG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 21.02.2023 (Az. 2 Wx 50/22) entschiedenen Fall ging es um eine Regelung in der Satzung der GmbH über den Gründungsaufwand. Die GmbH, die mit einem Stammkapital von 27.000 € gegründet wurde, hatte in ihrer Satzung vorgesehen, dass die GmbH die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 € tragen soll. Das Registergericht lehnt die Eintragung der GmbH in das Handelsregister daraufhin ab, weil die Formulierung ihrer Ansicht nach nicht ausreichend gewesen ist. Das OLG folgte dieser Ansicht.
Soll die GmbH die Gründungskosten tragen ist eine hinreichend konkrete Regelung in der Satzung notwendig. Die Angabe von einem Gesamtbetrag ist nicht ausreichend. Für die Gründung müssen die Gründungskosten im Einzelnen aufgeführt werden. Nur durch eine solche Ausführung können auch die Gläubiger der Gesellschaft durch die Satzung erkennen, mit welchen Kosten die GmbH bei der Gründung belastet wird.
Grundsätzlich tragen die Kosten für die Gründung einer GmbH die Gesellschafter. Der Grund für diese Regelung sind die Kapitalerhaltungsvorschriften. Bei der GmbH gelten strenge Kapitalerhaltungsvorschriften, die bereits bei der Gründung von der Gesellschaft zu beachten sind.
Indem die Kosten auf die GmbH übertragen werden, werden eigentlich die Kapitalerhaltungsvorschriften durchbrochen. Weil es in der Praxis allerdings eine beliebte Handhabung ist, wurden in der Rechtsprechung entsprechende Grundsätze entwickelt.
Die Gründungskosten dürfen auf die GmbH übertragen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung ist für die Gründung einer GmbH eine Gründungsvoraussetzung.
Bezüglich der Gründungskosten muss in jedem Fall auch eine Regelung innerhalb der Satzung aufgestellt werden. Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft, anderen Personen als Entschädigung für die Gründung oder ihrer Vorbereitung gewährt wird, muss in der Satzung festgesetzt werden. Eine bloße Übernahme in das Gründungsprotokoll ist nicht ausreichend. Es muss nämlich einfach für die Gesellschafter und Gläubiger zu erkennen sein. Innerhalb dieser Satzungsregelung muss der Gründungsaufwand konkret beschrieben werden. Zu den Kosten, die den Gründungsaufwand darstellen zählen etwa Registerkosten, Notarkosten, Steuern, Rechts- und Steuerberatungskosten. Die einzelnen Positionen müssen bezeichnet werden.
Weiterhin dürfen die Gründungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.
Die GmbH darf ein Mindeststammkapital von 25.000 € nicht unterschreiten. Bei einem Mindeststammkapital von 25.000 € dürfen die Gründungskosten nur 10% des Stammkapitals betragen.
Soll das Stammkapital geringer ausfallen, ist lediglich eine Unternehmensgesellschaft (UG) denkbar. Bei einer UG sind auch prozentual höhere Beträge für die Gründungskosten möglich. Entscheidend ist, dass die Angemessenheitsgrenze gewahrt wird. Außerdem darf der Betrag bei der UG höchstens den Betrag ihres Stammkapitals betragen.
Fallen Gründungskosten über diese Grenzen hinaus an, müssen diese Kosten von den Gesellschaftern getragen werden.
Außerdem dürfen die Regelungen in der Satzung für mindestens fünf Jahre seit der Eintragung in das Handelsregister nicht verändert werden. Zum Teil wird auch eine längere Zeit verlangt, wie etwa zehn Jahre.
Um die Gründung einer GmbH nicht zu gefährden dürfen also die Grundsätze bezüglich der Gründungskosten nicht unterlaufen werden. Werden die Grundsätze nicht eingehalten, kann die Eintragung in das Handelsregister untersagt werden. Ohne die Eintragung ins Handelsregister kann auch keine GmbH gegründet werden. Unternehmer müssen bei der Gründung also aufpassen.
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