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Aufgepasst beim Verwenden von Google Web Fonts!


Google Web Fonts sind schnell in die eigene Internetseite integriert. Manchmal passiert das sogar ungewollt, weil man unaufmerksam war. Dies kann jedoch für den Verwender rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weil der Datenschutz der Besucher nicht gegeben sein könnte. Deshalb aufgepasst beim Verwenden von Google Web Fonts: Internetseitenersteller müssen auf ein paar Details achten, sonst kann das schnell teuer werden.


Was sind Google Web Fonts?

Google Web Fonts sind Schriftarten, die man beim Erstellen einer Internetseite verwenden kann. Danach wird, wenn der jeweilige Besucher dieser Internetseite diese Schriftart nicht auf seinem Endgerät installiert hat, die Schriftart automatisch beim Besuchen der Internetseite heruntergeladen, damit dieser den Inhalt der Seite in genau der Schriftart ansehen kann, wie es sich der Ersteller gedacht hat.

Das Problem hierbei ist, dass die Schriftarten bei den Besuchern dann von einem Google Server heruntergeladen werden müssen. Da bei Google diese Server in den USA sind, gehen dann die Daten des Websitebesuchers inklusive IP-Adresse in die USA.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich in diesen Fällen bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, welches datenschutzrechtlich geschützt ist, vergleiche auch vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO(Datenschutzgrundverordnung). Denn der Websiteersteller hat abstrakt die Möglichkeit, durch die IP-Adresse die jeweilige Person bestimmen zu lassen. Dabei muss das nicht konkret gemacht werden, es reicht die reine Möglichkeit. Wenn diese IP-Adresse nun allerdings in die USA übermittelt wird, müsste die USA auch ein gutes Datenschutzniveau aufweisen.

Der europäische Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass die USA kein angemessenes Datenschutzniveau aufweist ("Schrems II"-Entscheidung). Das hat zur Folge, dass das Übermitteln rechtswidrig ist.

Das LG München I entschied genau einen solchen Fall. (LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Eine Internetseitenbetreiberin hatte Google Web Fonts in ihre Internetseite eingebaut, ohne vorher Einwilligungen von den jeweiligen Besuchern einzuholen.

Schmerzensgeld aus §823 BGB

In dem Fall musste die Internetseitenbetreiberin dem Besucher 100€ Schmerzensgeld zahlen. Denn durch das Weiterleiten der IP-Adresse ohne Einwilligung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus §823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verletzt. Dies sei durch den „Kontrollverlust“ und das dadurch empfundene „Unwohlsein“ gerechtfertigt.

Im Einzelfall mag 100€ nicht viel sein. Muss ein Unternehmen aber mehrere Schmerzensgelder zahlen, etwa weil Organisationen wie die EuGD eine Vielzahl von Verbrauchern gleichzeitig vor Gericht vertritt, kann das schnell sehr teuer und schmerzhaft für das Unternehmen werden.

Was tun?

Was sollte man also tun, um diese Konflikte und mögliche Schmerzensgeldzahlungen zu vermeiden?
Zum einen sollte man immer wieder nachsehen und selbst kontrollieren, ob nicht bei einem Update oder Ähnlichem plötzlich ungewollt Web Fonts benutzt werden. Denn das passiert schnell mal, ohne dass man das merkt. Ansonsten muss man das Problem des Datenschutzes angehen:

Ansetzen kann man da bei zwei Punkten: Entweder, man fordert jeden Internetseitenbesucher vorher auf, seine Einwilligung vorher abzugeben, oder man nimmt den Datenschutz selbst in die Hand.

Einwilligung

Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung. Besucher müssen dann vorher auf einen Button klicken, dass sie mit der Datenverarbeitung einverstanden sind. Doch das wird regelmäßig nicht ausreichen. Aufsichtsbehörden werden das leider nicht durchgehen lassen.

Datenschutz selbst in die Hand nehmen

Daher muss man sich selbst darum kümmern, dass die personenbezogenen Daten datenschutzkonform übermittelt werden. Das tut man am besten dadurch, dass man sich die Google Fonts auf den eigenen Server beziehungsweise Web-Server lädt. Man lädt sich die einzelnen Schriftarten, die man auf seiner Internetseite benutzen möchte, herunter und bindet sie durch Websitetools wie Wordpress einfach ein. So umgeht man ganz einfach dem Datenschutzproblem mit den USA und geht nicht das Risiko ein, irgendwann eventuell Schmerzensgeld zahlen zu müssen.


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