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| Gesellschaftsrecht

Aufgepasst: Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen


Das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) 

Am 01.08.2021 trat das neue TranFinG in Deutschland in Kraft, wobei das elektronische Transparenzregister schon im Zuge des Geldwäschegesetzes vom 26.06.2018 eingeführt wurde. Hier werden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Vereinigungen gesammelt. Es soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte vorbeugen. Allerdings waren schon nach früherer Rechtslage (§§20, 21 GwG) juristische Personen des Privatrechts, eigetragene Personengesellschaften, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht galt früher jedoch schon als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus schon bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergab. Von nun an ist diese bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftliche Berechtigten, erforderlich.

Hard Facts über die Mitteilungspflicht 

Wen betrifft die Mitteilungspflicht? 

Es sind zur Mitteilung nach §20 Abs.1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie nach §21 GwG nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtet. Ausgenommen sind Einzelunternehmen, im Handelsregister eingetragene Kaufleute und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Was muss gemeldet werden? 

Nach §19 Abs.1 GwG müssen über den wirtschaftlich Berechtigten Angaben über Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten gemacht werden. Gemäß §3 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Das bedeutet bei juristischen Personen oder Personengesellschaften konkret:

Natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • Mehr als 25% der Kapitalanlage halten.
  • Mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Weitere Informationen zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten gibt es beim Bundesverwaltungsamt.

Welche Übergangsfristen gelten? 

Der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zu Mittelung an das Transparenzregister bisher aufgrund der oben erklärten Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, die Angaben

  • Von Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022
  • Von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022
  • In allen anderen Fällen: 31.12.2022

Mitgeteilt werden.

Ausnahmen für die Fristen gelten für diejenige, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eingetragen haben und in den Fällen, in denen die Eintragung ausdrücklich gefordert wird.

Was droht bei Verstößen? 

Verstöße werden mit Geldbußen geahndet und stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen drohen Geldbußen von 150.000€, im Übrigen bis zu 100.000€.


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