SBS Firmengruppe Logos

| MLM-Recht, Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht

Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Network Marketing


Achtung! Geschäftsgeheimnisse im Network Marketing

Der Erfolg eines Vertriebspartners im Network Marketing steht und fällt mit einem erfolgreichen Vertrieb der Waren. Hierzu ist es erforderlich, möglichst viele Kunden ebenso wie neue Vertriebspartner zu gewinnen, die ihrerseits in der Downline des Vertriebspartners Waren für das Network Marketing-Unternehmen vertreiben, sowie auch neue Kunden und Vertriebspartner gewinnen. Mit der Zeit verfügt der erfolgreiche Vertriebspartner auf diese Weise über eine sehr umfangreiche Liste von Menschen, die Kunden oder Vertriebspartner des Unternehmens sind, für das er tätig ist.

Allerdings geschieht es ebenso häufig, dass Vertriebspartner der Auffassung sind, bei einem anderen Unternehmen aus der Network Marketing Branche noch erfolgreicher sein zu können, als bei dem bisherigen Unternehmen.

Vertriebspartnerlisten und Kundenlisten

Aus diesem Grund gibt es in diesem Vertriebssegment eine gewisse Fluktuation von Vertriebspartnern. Der Vertriebspartner ist bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen stets gewillt, auf seinen bisherigen Erfolg aufzubauen. Hierzu gehört auch, dass er seine sogenannte Kunden- und Vertriebspartnerliste nebst allen hierzugehörigen Daten mitnimmt und diese Daten versucht erfolgsbringend für sein neues Unterneh­men einzusetzen.

Allerdings ist die Verwendung solcher Kunden- und Vertriebspartnerlisten als kritisch zu bewerten. Denn es ist gemäß § 17 UWG verboten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens für ein anderes Unternehmen zu verwerten. Ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG is  jede im  Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig ist und nach dem objektiven Willen des Betriebsinhabers geheim bleiben soll. Zu diesen Geschäfts- und  Betriebsgeheimnissen gehören sogenannte Kunden- und Vertriebspartnerlisten, da solche Daten stets von dem Geheimhaltungswillen des Unternehmens gedeckt sind und auch nicht offenkundig sind. Insoweit gehören diese Kunden- und Vertriebspartnerdaten auch nicht dem Vertriebspartner. Denn der Vertriebspartner wirbt die Kunden oder Vertriebspartner nicht für sich selbst, sondern stets im Auftrag des jeweiligen Unternehmens für das er tätig ist.  Nur mit diesem Unternehmen gehen die Kunden, ebenso  wie  die  Vertriebspartner, entsprechende Verträge ein.

"Nur solche Kunden- und Vertriebspartnerdaten, die der Vertriebspartner in seinem Gedächtnis „gespeichert" hat, kann er auch später für sich in seinen anderen Tätigkeiten verwenden." - André Schenk, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Vertriebspartner ist nur berechtigt, diese Kunden- und Vertriebspartnerdaten im Rahmen seiner Ausübung für sein Unternehmen zu verwenden. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, II.2.b. - Verwertung von Kundendaten) liegt eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens vor, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Vertriebspartners gelangt sind, wenn diese Daten bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb dieses Unternehmens verwertet werden.

Nur solche Kunden- und Vertriebspartnerdaten, die der Vertriebspartner in seinem Gedächtnis „gespeichert" hat, kann er auch später für sich in seinen anderen Tätigkeiten verwenden. Allerdings muss der Vertriebspartner im Streitfall nachweisen, dass er die Daten tatsächlich in seinem Gedächtnis abgespeichert hat. Dies wird den Vertriebspartnern häufig sehr schwer fallen, da man sich unter Umständen aus seinem Gedächtnis heraus noch einige Namen von Kunden oder Vertriebspartnern erfahrungsgemäß merken kann. Sobald es aber hierüber hinaus um weitere mit diesen Namen in Verbindung stehenden Daten wie Adresse, E-Mailadresse oder Telefonnummer geht, zeigt das Gedächtnis dem durchschnittlichen Menschen sehr schnell seine Grenzen auf.

Vor diesem Hintergrund scheitern auch die meisten Gerichtsverfahren, in denen sich Vertriebspartner auf ihr Gedächtnis stützen wollen, wenn es um vermeintlichen Geheimnisverrat geht. Da der Vertriebspartner den Beweis dafür nicht liefern kann, dass sämtliche Daten von ihm auswendig gelernt wurden. Der Vertriebspartner kann sich im Rahmen der Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass ihm die Namen seiner Kunden als eigene Informationen gehören, weil er es war, der diese Kunden oder Vertriebspartner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmer selbst geworben hat. Gemäß § 90 Handelsgesetzbuch darf ein Handelsvertreter - und hierzu analog auch ein Vertriebspartner - Geschäfts­ und  Betriebsgeheimnisse,  die ihm durch seine Tätigkeit für das Unternehmen bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Urteil vom 26.02.200 9 - I ZR 28/06 - Versicherungsvertreter) seine Rechtsprechung zu dem Verwertungsverbot auch auf solche Handelsvertreter oder sonstige Vertriebspartner ausgeweitet, die nicht angestellt sind, sondern eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass das Verwertungsverbot nach § 90 HGB grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft, die dem ausgeschiedenen Vertriebspartner während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist daher nach der Auffassung des BGH ohne Belang, dass dem Vertriebspartner die Namen der von ihm angeschriebenen und zuvor mitgenommenen Kunden nur deshalb bekannt geworden sind,  weil er die Kunden selbst geworben und an sein früheres Unternehmen vermittelt hat.

Diese Rechtsprechung ist auch auf Vertriebspartner in analoger Anwendung des § 90 HGB zu übertragen, sodass der BGH klarstellt, dass sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem früheren Unternehmen erlangte geheimhaltungsbedürftige Daten wie zum Beispiel Kunden- und Vertriebspartnerdaten nach dem Ausscheiden nicht mehr verwertet oder sonst wie verwendet werden dürfen.

Für den Fall eines Verstoßes gegen § 17 UWG hat das frühere Unternehmen zunächst einmal wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Vertriebspartner. Darüber hinaus muss sich der Vertriebspartner auch auf umfassende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche seitens seines früheren Unternehmens gefasst machen.

Damit auch noch nicht genug, ist die Norm des § 17 UWG neben seiner wettbewerbsrechtlichen Ausgestaltung auch eine strafrechtlich relevante Norm. Wer vorsätzlich gegen § 17 UWG verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren rechnen. Vor diesem Hintergrund sollten sich Vertriebspartner - für den Fall eines Wechsels zu einem Unternehmen - sehr zurückhaltend in der Verwendung ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit bekannten Kunden- und Vertriebspartnerdaten sein, da sie ansonsten den vorangehenden Erläuterungen bei dem Start für das neue Unternehmen durch wettbewerbsrechtliche, strafrechtliche Maßnahmen des früheren Unternehmens unsanft ausgebremst werden können und es für den Vertriebspartner hierdurch zu einem bösen Erwachen kommen kann.

Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt André Schenk für das Magazin Downline Builder verfasst. Ausgabe 01/2019


SBS LEGAL - Anwalt für Vertriebsrecht

SBS LEGAL setzt Ihre Rechte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch. Schildern Sie uns unverbindlich Ihr Anliegen. Mit unseren Experten für Network Marketing und Vertriebsrecht bringen wir Sie lösungsorientiert und rechtssicher an Ihr Ziel.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht