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Der BGH entschied am 24.10.2023 (II ZB 3/23) über das Auskunftsersuchen des Gesellschafters, unter anderem zu dem Zwecke, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Der BGH stellte fest, dass es sich um keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts handelte. Auch die europäischen Vorgaben zum Datenschutz in der DSGVO stehen diesem Auskunftsbegehren nicht entgegen.
Es klagte eine Zweitmarktfondsgesellschaft, eine Personengesellschaft in der Form der Kommanditgesellschaft. Sie ist Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft. Intern auf Ebene der Gesellschaft handelt es sich um die gleiche Stellung wie ein Kommanditist. Der Beklagte ist von dieser Fondsgesellschaft beauftragt worden, die Daten sowie Höhe der Beteiligungen von den Treugebern zu führen. Die Klägerin ist zu der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt.
Klägerin wollte Auskunft über personenbezogene Daten und Höhe der Beteiligung von den anderen Treugeberkommanditisten bekommen. Benötigt wurden diese in Bezug auf die vorbereitenden Maßnahmen zur Gesellschafterversammlung. Angeführt hat die Klägerin zudem, diese Informationen ferner für den Zweck nutzen zu können, den Gesellschaftern ein Kaufangebot bezüglich der Anteile zu machen. Der Beklagte verweigerte jegliche Datenübermittlung. Er führte außerdem an, dass die betroffenen Gesellschafter mehrheitlich ihr Einverständnis zur Datenübermittlung gerade nicht gegeben hätten.
Der Beklagte wurde zur Erteilung der Auskunft vom Namen, dem akademischen Grad, der Anschrift und Beteiligungshöhe aller Gesellschafter verpflichtet. Es bedarf auch keiner Einwilligung seitens der Betroffenen, sodass das Fehlen der Einverständniserklärungen hierbei irrelevant ist. Denn es besteht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch zur Auskunft über die Mitgesellschafter, welcher durch datenschutzrechtliche Vorgaben aus der DSGVO nur bestärkt wird: Nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 b) DSGVO ist die Datenübermittlung nämlich zulässig. Die Datenübermittlung zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, ist zulässig. Das Interesse der Mitgesellschafter auf Geheimhaltung ihrer Daten überwiege in diesem Fall nicht die Interessen des Klägers. Wer gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen Gesellschaftsvertrag schließt, kann nicht beanspruchen diesen gegenüber anonym zu bleiben. Es handelt sich um ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht eines jeden Gesellschafters, was lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) sowie durch das Schikaneverbot nach § 226 BGB limitiert ist. Das gemeinsame Agieren ist elementar für die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft. Die Absicht, seine gesellschaftlichen Stimmrechte durch den Kauf weiterer Anteile zu erhöhen, ist ein aus dem Gesellschaftsvertrag abzuleitendes berechtigtes Interesse. Dabei kommt die Verweisung auf Internetforen oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel nicht in Betracht. Es soll die freie Entscheidung des Gesellschafters bleiben, wie er zu den Informationen der Mitgesellschafter gelangen möchte. Demzufolge hatte der Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche durch die Datenübergabe zu befürchten. Auch stellt die Datenübermittlung keine Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (§ 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 GG und Art. 1 Absatz 1 GG) dar, zumal die Rechte des Klägers die Interessen der Mitgesellschafter auf Geheimhaltung deutlich überwiegen.
Die Sache, die der Beklagte zum BGH trug, hat – so der BGH – weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es lag keine Rechtsfrage vor, die klärungsbedürftig war. Ein Anspruch auf Auskunft in solch einem Fall ist unumstrittene obergerichtliche Rechtsprechung sowie herrschende Meinung in der Literatur, auch wenn es zum Zwecke eines Kaufangebots gebraucht wird. Zwar bezieht sich die einhellige Meinung auf Daten wie Name und Anschrift. Aber die zugrundeliegende Begründung lässt auch die Beteiligungshöhe darunter zu fassen.
Gesellschafter einer Gesellschaft sind mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten verbunden. Gerade die interne Auseinandersetzung der Gesellschafter kann des öfteren eine relevante Fragestellung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten werden. Daher sollte man in einer solchen Position bereits seiner Möglichkeiten und Verbindlichkeiten bewusst sein, um eine effiziente Zusammenarbeit zu fördern. Gerade das Datenschutzrecht in diesem Zusammenhang ist an sich schon eine komplizierte Angelegenheit, sodass Rechtsrat – wie man sieht – schnell unerlässlich werden kann.
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