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Auslistung und Verantwortlichkeit nach der DSGVO


Das Internet wird häufig als rechtsfreier Raum kritisiert. Falsche Informationen sind an der Tagesordnung. Stößt man im Internet auf negative personenbezogene Inhalte über sich selbst, so kommt meistens zuerst die Frage danach auf, wie man diese entfernen kann. Mit seinem Grundsatzurteil aus 2014 zum Recht auf Vergessenwerden hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Betroffenen eine Möglichkeit gewährt, gegen rechtswidrige Inhalte auf Webseiten vorgehen zu können.

Die Haftung für Inhalte, die in Rechte von Betroffenen eingreifen, wurde seit jeher immer weiter präzisiert und in national gültige Normen wie der DSGVO geregelt. Der Anspruch auf Auslistung, der sich gegen Suchmaschinenbetreiber wendet, bringt selbst jetzt noch neue Aspekte mit sich. Erfahren Sie mit uns mehr über den sog. Auslistungsanspruch.

Auslistung personenbezogener Suchergebnisse

laptop auslistung dsgvo personenbezogenSobald man auf personenbezogene rechtswidrige Inhalte im Internet gestoßen ist, kann man nicht nur gegen die Webseitenbetreiber als solche vorgehen. Man kann im Zuge des Anspruchs auf Auslistung auch gegen Suchmaschinenbetreiber vorgehen, wenn diese in ihren Suchergebnissen auf die entsprechenden Webseiten verweisen. Ziel des Auslistungsanspruchs ist es, bei der Eingabe von bestimmten Suchbegriffen – häufig den Namen des Betroffenen - die Auslistung der Webseiten in den Suchergebnissen der Suchmaschinenbetreiber zu erreichen. Dieser Anspruch auf Auslistung ist auf das Recht auf Vergessenwerden zurückzuführen und mittlerweile in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) normiert.

Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss (28 O 168/22) vom 04.07.2022 im Sinne des Antragstellers über eben jenen Auslistungsanspruch entschieden. Bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe auf der Webseite des Suchmaschinenbetreibers wurde eine Webseite angezeigt, die unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen mit unwahrem Tatsachenkern über den Antragsteller führte. Die unwahren Tatsachenbehauptungen wurden bereits in einem anderen Verfahren festgestellt und vom Landgericht Köln lediglich aufgegriffen. Sie haben für die Auslistung eine zentrale Bedeutung.

Bereits die Anzeige der fremden Webseite in den Suchergebnissen kann eine Verletzung der Rechte der Betroffenen darstellen. Über die Suchergebnisse wird der breiten Öffentlichkeit ein potenzieller Zugang zu unwahren Tatsachenbehauptungen eröffnet. Mit dem Internet sind schnelle Suchanfragen allgegenwärtig und jeder nutzt sie. Umso bedeutender sind Suchanfragen, die zu Webseiten mit falschen Informationen weiterleiten. Wird also die Erreichbarkeit von bestimmten Webseiten über Suchmaschinen eingeschränkt, hilft dies bei der Durchsetzung der Rechte der Betroffenen.

Was sagt die DSGVO?

Die genauen Anforderungen an den Auslistungsanspruch ergeben sich aus Art. 17 DSGVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Die Daten müssen allerdings nur dann gelöscht werden, wenn der Verantwortliche sie unrechtmäßig verarbeitet hat, die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.

Bei der Frage nach den berechtigten Gründen kommt es auf eine Abwägung der entgegenstehenden Rechte an. Auf Seiten der Betroffenen sind dies das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta (GRCh). Auf Seiten der Suchmaschinenbetreiber ist es das Recht auf unternehmerische Freiheit aus Artikel 16 GRCh und das Recht zum Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus Art. 11 GRCh. Eine pauschale Bewertung lässt sich nicht vornehmen. Wie so oft kommt es stets auf eine Einzelfallprüfung an. Es kann also sein, dass Fälle, die auf den ersten Blick ähnlich gelagert sind, unterschiedlich entschieden werden. So können beispielsweise die gleichen Informationen über eine Privatperson anders bewertet werden als bei einer Person des öffentlichen Lebens.

Im vorliegenden Fall thematisiert das Landgericht Köln die Abwägung nicht umfangreich, sondern verweist nur auf das bereits geführte Verfahren zu den unwahren Tatsachenbehauptungen. In jedem Fall hat allerdings das Recht des Antragstellers gegenüber dem Recht des Suchmaschinenbetreibers überwogen. Der Anspruch auf Auslistung konnte damit durch den Antragsteller wirksam erstritten werden. Der Suchmaschinenbetreiber darf in seinen Suchergenbissen nicht mehr auf die aufgegriffene Webseite verweisen. Die Auslistung war damit erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts Köln wirft allerdings noch einen weiteren spannenden Aspekt auf.

Verantwortlichkeit beim Anspruch auf Auslistung

Neben den Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs, ist die Frage nach dem Verantwortlichen nicht leicht zu beantworten. Das Internet macht bekanntlich keinen Halt vor Landesgrenzen. Und gerade die großen Suchmaschinenbetreiber weisen Gesellschaftsstrukturen auf, in denen sich verschiedene Tochtergesellschaften auf unterschiedliche Länder verteilen. Natürlich darf nicht die Gefahr entstehen, dass Betroffene ihre Rechte nicht durchsetzen können, nur weil sie sich nicht gegen die richtige Gesellschaft wenden. Einen Hinweis, wer alles Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, beinhaltet der Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, verantwortlich.

Das Landgericht Köln thematisiert die Frage nach dem Verantwortlichen ebenfalls und stellt darauf ab, dass neben der Muttergesellschaft des Suchmaschinenbetreibers auch die Tochtergesellschaft zumindest als Mitbetreiberin der Suchmaschine Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Für Betroffene stellt das eine erhebliche Erleichterung dar, da die Schranken für eine potenzielle Klage gesenkt werden. Man muss nicht mehr riskieren unter Umständen einen falschen Klagegegner in Anspruch zu nehmen und unnötige Kosten zu verursachen. Die flexible Regelung des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und die Sichtweise der Gerichte helfen den Betroffenen in diesem Punkt unter die Arme.



Rechte im Internet

Für Betroffene stellt der Auslistungsanspruch eine gute Möglichkeit dar, gegen rechtverletzende Inhalte im Netz vorzugehen. Man kann nicht nur gegen Webseitenbetreiber vorgehen, sondern sogar die großen Suchmaschinen in Anspruch nehmen. Dafür sorgt die gesetzliche Regelung des Art. 17 DSGVO, die ihren Ursprung im Recht auf Vergessenwerden aus 2014 hat. Und obwohl die Einführung dieser Regelung schon einige Jahre zurück liegt, beschäftigt sie die Rechtswelt mit neuen Entwicklungen. Das digitale Recht entwickelt sich im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten rasant. Und solange Betroffenenrechte gestärkt werden, lässt sich dagegen nichts einwenden.


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