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Stephan R. Schulenberg, LL. M. Eur.
Wir berichteten letztes Jahr über eine Entscheidung des Landgericht Hamburgs (Urteil vom 20.04.2023, Az.: 312 O 58/22). Diese Entscheidung stufte den YouTuber Blocktrainer als mittelbaren Wettbewerber ein, da dieser mit einem ihm verbundenen Unternehmen warb, welches mit unserer Mandantin, der Cake Pte. Ltd., in einem konkreten Wettbewerb stand.
Für YouTuber, die themenbezogen Werbung zu ihren Veröffentlichungen verbreiten, bedeutet dies, dass sie sich bei Kritik an Wettbewerbern der beworbenen Unternehmen z.B. an das Verbot der unlauteren Anschwärzung oder Herabsetzung ( § 4 UWG) halten müssen.
Das Landgericht Hamburg verurteilte und untersagte dem Blocktrainer damals nur eine von drei angegriffenen Äußerungen. Das Landgericht Hamburg stellte dabei aber ausdrücklich fest, dass diese Äußerung eine falsche Tatsachenbehauptung enthalte. Diese Entscheidung ist insoweit rechtskräftig.
Da unsere Mandantin von der weiteren Unwahrheit überzeugt war, ging sie hinsichtlich der verbliebenen zwei Äußerungen bzw. Anträgen in Berufung.
Mit Urteil vom 06.06.2024 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 64/23) das vom Landgericht Hamburg zutreffend angenommene mittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien und verurteilte den Blocktrainer nun folgende Äußerung zu unterlassen:
„weil Cake nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“.
Diese war nach den Feststellungen des Gerichts ebenfalls nicht erweislich wahr i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG. Der Blocktrainer nahm mit dieser Äußerung ein etwaiges Ermittlungsergebnis der BaFin vorweg und sprach insoweit eine Vorverurteilung aus.
Den Antrag auf Unterlassung bzgl. der zweiten Äußerung hat unsere Mandantin nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Blocktrainer nun 2/3 zu tragen. Darüber hinaus hat der Blocktrainer noch entsprechend die außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen und es wurde festgestellt, dass er den Schaden zu ersetzen hat, der wegen dieser Äußerungen entstanden ist.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist vom Gericht nicht zugelassen worden. Ob der Blocktrainer gegen diese Nichtzulassung eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats gemäß § 544 ZPO eingelegt hat, ist aktuell nicht bekannt.
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