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Die Corona-Krise führt nicht nur zu erheblichen Leid, sondern stellt auch den Rechtsstaat und insbesondere den Privatrechtsverkehr auf die Probe. Ausfallende Veranstaltungen, stornierte Reisen und Flüge, geschlossene Grenzen, Engpässe in Lieferketten, Quarantäneregelungen und Ausgehbeschränkungen sind nur ein Teil der ungeheuren Zahl an Leistungshindernissen. Durch das Virus findet die jahrtausendalte Maxime der Vertragstreue plötzlich neue Grenzen. Bisher unbekannte Fallgruppen im Rahmen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB) sowie der Geschäftsgrundlagenstörung (§ 313 BGB) müssen heute im Lichte der „Weltviruskrise“ neu justiert werden.
Die Corona-Krise beeinträchtigt insbesondere die Durchführung alltäglicher Verträge. In den folgenden Abschnitten wird auf die Arbeitsleistung, die Nichtleistung, die Beschränkungen des Güter- und Personenverkehrs und schließlich die Absage von Veranstaltungen näher eingegangen.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise also auf die Vertragsdurchführung? Bezüglich des Ortes der Arbeitsleistung geht die herrschende Meinung bisher davon aus, dass Arbeitsgeber eine Home-Office-Tätigkeit kraft ihres Direktionsrechts ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht einseitig anordnen können. Die Krisensituation und die Expertenempfehlung zum „social distancing“ rechtfertigen jedoch einen Anspruch der Arbeitgeber auf Vertragsanpassung aus § 313 I BGB, sofern er die nötige Infrastruktur bereitstellt und keine berechtigten Interessen aus der Wohn- und Lebenssphäre des Arbeitsnehmers entgegensteht. Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen darf, kann die Arbeitsleistung mit Zeitablauf tatsächlich unmöglich im Sinne des § 275 I BGB werden. Wenn das Gesundheitsamt Quarantäne oder Tätigkeitsverbot angeordnet wird, kommt zusätzlich der Fall rechtlicher Unmöglichkeit hinzu. Es kommt in allen Fällen des § 275 BGB zum Wegfall des korrespondierenden Gegenleistungsanspruch, der Arbeitnehmer hat jedoch bei Krankheit nach § 3 EFZG einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Hat das Gesundheitsamt eine Quarantäne ausgesprochen, agiert der Arbeitgeber als Zahlstelle für die zuständige Behörde, welche dem Arbeitgeber wiederum die Auslagen im Regressweg zu erstatten hat. Ein „Verschulden gegen sich selbst“ (zum Beispiel durch Reisen in ein Risikogebiet) hat den Entfall der Entschädigung und des Anspruches aus § 3 EZFG zur Folge. Sollte Home-Office ausscheiden, liegt eine rechtliche Unmöglichkeit vor. Wenn der Betrieb wegen Lieferengpässen stillsteht, hat der Arbeitgeber arbeitsfähige und -willige Arbeitnehmer weiterzubezahlen. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund Sperrzonen oder eingestellten ÖPNV nicht zu seinem Arbeitsplatz kommen, entfällt in der Regel sein Entgeltanspruch, da er das Wegrisiko trägt.
Vermag der Schuldner die eigene Leistung nicht durch Beschaffung am Markt substituieren, entfällt seine Leistungspflicht nach § 275 I BGB. Sollten die Bestände nicht mehr ausreichen, um allen Verpflichtungen nachzukommen, verlangt die herrschende Meinung eine anteilige Belieferung aller Gläubiger, während wegen der restlichen offenen Menge Unmöglichkeit eintritt. Der Schadensersatzanspruch kommt nur beim Vertretenmüssen des Schuldners in Betracht. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Produktionsstopp auf einer behördlichen Anordnung beruht.
Insbesondere administrative Einschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs spielen in der Corona-Krise eine große Rolle. Die Erfüllung von Leistungspflichten, die gegen behördliche Anordnungen verstoßen würden, ist vorübergehend gem. § 275 I BGB rechtlich unmöglich. Dies betrifft zum Beispiel die Ausfuhr von Schutzkleidung. Ebenso begründet ausländisches Exportkontrollrecht Unmöglichkeit.
Auch bei der Absage von Veranstaltungen gilt: solange die Absage auf einer behördlichen Anordnung beruht, wird der Veranstalter gem. § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Abgesehen davon könnte der Veranstalter die Durchführung einer solchen Veranstaltung selbst analog nach § 275 III BGB wegen Infektionsprävention absagen. Ebenso haftet der Veranstalter nicht nach §§ 280 I, 283 S.1 sowie 284 BGB für Schäden und frustrierte Aufwendungen, da er die Corona-Krise nicht zu vertreten hat.
Vertragliche Abreden im Rahmen von Preisanpassungs- und Force-Majeure-Klauseln und gesetzliche Sonderregelungen genießen Vorrang vor § 313 BGB.
Der § 651h I, II BGB gewährt Pauschalreisenden vor Reiseantritt ein jederzeitiges Rücktrittsrecht, allerdings gekoppelt mit einem Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt allerdings nach § 651h III, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort die Reise erheblich beeinträchtigen. Bei einem erheblichen Gesundheitsrisiko durch das Corona-Virus ist dies stets zu bejahen. Auch die vielerorts erlassenen Einreisebeschränkungen berechtigen zum entschädigungslosen Rücktritt, da sie außerhalb der Kontrolle des Reisenden liegen.
Die Auswirkungen der Corona-Krise sind mittlerweile so weitreichend, dass das Grundvertrauen in den Bestand wirtschaftlicher oder sozialer Rahmenbedingungen erschüttert ist. Immer mehr Parteien stellen aktuell fest, dass die bei Abschluss des Vertrages vorausgesetzte Welt schlicht nicht mehr mit der Realität übereinstimmt. Ees kommt daher auf die Eigenheiten der individuellen Vertragsbeziehungen an, mit denen sich hier keine konkrete Risikozuweisung begründen lässt. Das Festhalten am unveränderten Vertrag sei laut Rechtsprechung zwar zumutbar, konzediert aber auf der anderen Seite auch, dass es Entwicklungen gibt, die so vertragsfern und derart außergewöhnlich sind, dass keine der Parteien das entsprechende Risiko tragen sollte. Eine Störung der Geschäftsgrundlage wurde so zum Beispiel bejaht, wenn die anlassgegebenden Sicherheitsrisiken beide Parteien gleichermaßen bestrafen und billigerweise nicht eine Partei allein mit den Folgen zu belasten war.
Die bisher geltende Maxime, dass Verträge einzuhalten seien, bedarf einer Auflockerung. Zudem stehen nun Institute wie die Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit plötzlich im Mittelpunkt der Krisenbewältigung. Schadensersatzansprüche infolge von Nichtleistung sind tendenziell zu verneinen, da die Pandemie von keiner Seite zu vertreten ist.
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