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Infolge der Coronavirus-Pandemie stellt sich allgemein in Unternehmen die Frage, ob den Geschäftsführern oder auch Aufsichtsräten besondere rechtliche Pflichten aufgrund ihrer Organstellung zukommen. Inzwischen ist es unumstritten, dass ihnen diese Pflichten zukommen und sie eine gewisse Verantwortung haben, ihre Mitarbeiter zu schützen und die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. einzudämmen, insbesondere, da dieses auch massive wirtschaftliche Auswirkungen mit sich zieht.
Eine der wichtigsten Pflichten der Geschäftsleitung besteht in der Risikoidentifikation und der Risikobewältigung.
Alle unternehmerischen Entscheidungen sollten auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Hierdurch wird dem Aufkommen von Zweifeln an einem pflichtgemäßen Umhang mit der Krise vorgebeugt. Insbesondere zählt zu diesen Pflichten natürlich auch die Achtung und Einhaltung des Gesetzes sowie dafür Sorge zu tragen, dass dieses auch von anderen Mitarbeitern eingehalten wird. Im wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang gilt dies für die Einhaltung von arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten, insolvenznaher Pflichten, aber auch behördlicher Anordnungen.
Für Startups und Unternehmen in der Gründungsphase liefert die aktuelle Coronakrise mit ihren wirtschaftlichen Auswirkungen besondere Herausforderungen. Zum einen ist die interne Organisation von Startups oftmals noch nicht so strukturiert, wie dies bei bereits älteren Unternehmen der Fall ist. Zum anderen sind sie von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen besonders betroffen – meist fehlt die Liquidität, um sich für längere Zeit ohne Umsätze über Wasser zu halten, da Start-Ups für gewöhnlich während der Gründungszeit kaum bis gar keine Umsätze generieren; trotzdem ist es wichtig, dass der Betrieb weiter läuft und auch die Lieferbeziehungen bestehen bleiben, damit das gerade erst gegründete Unternehmen nicht sofort schon Insolvenz anmelden muss. Das heißt, diese Unternehmen sind besonders von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen betroffen, insbesondere in Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung und Finanzierung sowie den Cashflow.
Aus vorangegangenen Gründen ist hier die Pflicht der Geschäftsleitung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten, umso wichtiger. Hierunter fällt auch, dass bei möglichen Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung sich durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus ein Überblick über den Vermögensstand geschaffen wird.
Durch die derzeit herrschende globale Pandemie werden manche Unternehmen sehr schnell zu dem Punkt gelangen, an dem sie auf staatliche Hilfen – wie beispielsweise dem nun stehenden 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket für Startups – zurückgreifen. Nicht zu allen Unternehmen passt jedoch jedes Hilfspaket, weswegen es auch sinnvoll und erforderlich sein kann, sich um anderweitige Finanzierungen, etwa von Seiten der Gesellschafter zu bemühen.
Normalerweise beträgt die Insolvenzantragsfrist drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Bundesjustizministerium prüft derzeit jedoch, diese Frist für von der Coronakrise betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 auszusetzen.
Spätestens wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, ist die Geschäftsführung unabhängig von der Insolvenzantragspflicht dazu verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (vgl. § 49 Abs. 3 GmbHG). Handelt es sich um eine GmbH, so empfiehlt es sich jedoch, bereits bei krisenhafter Zuspitzung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Für die Unternehmergesellschaft (UG) ist hingegen kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben, weswegen das Stammkapital oftmals gering und daher eine Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals wenig sinnvoll ist. Nach § 5a Abs. 4 GmbHG muss bei einer UG die Gesellschafterversammlung deswegen bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen werden.
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