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Automatisch vs. manuell: Streit um Kiosk-Öffnungszeiten


Derzeit wird sich darüber gestritten, ob ein sog. Automatenkiosk in seinen Öffnungszeiten beschränkt werden sollte. Würde es sich bei dieser automatisierten Art des Kiosk um eine Verkaufsstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz Hamburg (LöG Hamburg) handeln, würde sein Betrieb besonderen Regelungen unterliegen. Er dürfte dann bspw. an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet sein.

So funktioniert der Automatenkiosk

Das Konzept hinter Verkaufsautomaten ist, dass durch moderne Warenautomaten Kundenbedürfnisse zu jeder Zeit bedient werden können, ohne dass hierfür Personal eingesetzt wird. Die Warenautomaten sind dabei ortsfest und der Verkauf erfolgt ausschließlich im Bereich der Verkaufsfläche.

Bei dem konkreten Verkaufsprozess ist also auf Verkäuferseite kein menschliches Verhalten vorhanden. Der Automat regelt alles von allein, nachdem der Kunde ihn ordnungsgemäß bedient. Nur das Befüllen oder die Reinigung des Ladenlokals erfolgt durch den Inhaber selbst oder durch beauftragte Dienstleister. Unstreitig unterliegen solche Tätigkeiten nicht dem LöG Hamburg.

Rechtlich handelt es sich bei dem Automaten um eine dauerhafte Offerte zur Abgabe eines Verkaufsangebots bzgl. der in ihm befindlichen Waren, jedoch unter der Bedingung der Verfügbarkeit der Ware. Wählt also ein Kunde eine Ware aus und wirft entsprechend genügend Geld ein, sodass der Automat die Ware ausgibt, so wurde ein Kaufvertrag geschlossen.

Neuer Trend: Immer weniger Personal

Dieses Konzept folgt einem generellen Trend. Weg von herkömmlichen Verkäufern an der Kasse, hin zu vollständig automatisierter Selbstbedienung. An Supermärkten erfreuen sich Selbstbedienungskassen erhöhter Beliebtheit. Kunden können in ihrem eigenen Tempo Waren einscannen und sie in Ruhe einpacken. Mehrere große Handelsketten wie Edeka und Rewe testen Konzepte ohne Mitarbeiter vor Ort.

Bei einem Automatenkiosk besteht der große Vorteil, dass er rund um die Uhr geöffnet sein kann. So muss sich kein Verkäufer mit einer Nachtschicht am Wochenende abquälen, sondern es läuft alles rein automatisch.

Genau die Öffnungszeiten sind nun aber zum Streitpunkt geworden: Könnte so ein Konzept unfair sein gegenüber dem regulären Kiosk, der an Sonn- und Feiertragen schließen muss?

Bundesgesetz ließ Warenautomaten uneingeschränkt

Bevor im Jahre 2006 eine Novellierung stattfand, galt bundesweit das Ladenschlussgesetz. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 21.02.1962 (Az. 1 BvR 198/57) entschieden, dass das Einschränken der Tätigkeit eines Warenautomatenaufstellers durch die Bindung an Ladenöffnungszeiten einen unzulässigen Eingriff in dessen Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG darstellt.

In der Folge wurden Warenautomaten vom Gesetzgeber auch bewusst aus dem bis dahin geltenden Ladenschlussgesetz ausgenommen. Also war anerkannt, dass die Automaten eben nicht den gleichen Regelungen unterliegen wie reguläre Verkaufsstellen.

Landesgesetz Hamburg betont Modernität

Seit dem 22.12.2006 gilt das LöG Hamburg. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der hamburgische Gesetzgeber die Warenautomaten ebenfalls nicht durch das LöG Hamburg erfassen wollte.

So soll an Werktagen keine Beschränkung der Ladenzeiten mehr stattfinden, um eine Neuausrichtung entsprechend einer modernen Dienstleistungs- und Servicegesellschaft zu eröffnen. Bei dem Automatenkiosk handelt es sich um ein modernes und innovatives Konzept.

Laut der Gesetzesbegründung unterliegen Sonn- und Feiertage noch immer der Arbeitsruhe. Die Beschränkung der Öffnungszeiten an diesen Tagen besteht also mit dem Ziel, Arbeitnehmern Ruhetage zu lassen. Bei einem Automatenkiosk werden eben keine Arbeitnehmer tätig, weshalb er vom Gesetzeszweck einer Einschränkung nicht erfasst sein sollte.

Der Gesetzgeber führte schließlich aus, dass eine Anwendung auf Warenautomaten nicht mehr zeitgemäß bzw. infolge der allgemeinen Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen entbehrlich sei.

Der wichtige Begriff des Feilhaltens

Diskussionspunkt ist auch der Begriff des „gewerblichen Feilhaltens von Waren“, der sich in dem Landesgesetz befindet. Der Gesetzgeber hat angeführt, dass dieser Begriff zwar nicht mehr modern ist, dennoch aber im sonstigen Wirtschaftsrecht ein verbreiteter Rechtsbegriff sei, der im Ladenschlussgesetz des Bundes Mehrfachregelungen auslöse und darum beibehalten werde.

Im Gegensatz zum bloßen „Anbieten von Waren“ ginge das Feilhalten von Waren weiter, da es über die ausdrückliche „Kaufaufforderung“ hinausgehe.

§ 1 LöG Hamburg: Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LöG Hamburg: Begriffsbestimmungen

Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere […] sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen gewerblicher Art, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.


Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass das reine Anbieten von Ware gerade nicht erfasst sein soll, sondern eine drüber hinausgehende Tätigkeit. Darunter wird allgemein auch verstanden, dass die Ware vor dem Kauf geprüfte werden kann oder man beraten wird; mithin all die Leistungen, die der Verkauf durch einen Menschen oder von Menschen geführten Warenabgabe mit sich bringt. Eine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlusses muss nach Ansicht der Literatur jedoch gegenständlich sein, dem Feilhalten von Ware dienen und in ihr muss ein unmittelbarer Kundenkontakt stattfinden.

Freiheit statt Feilhalten für Warenautomaten

Eben diese Anforderungen erfüllt der Automatenkiosk nicht. Somit fällt er nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 LöG Hamburg. Beim Verkauf durch einen Warenautomaten wird im Zeitpunkt des Verkaufes allein der Kunde tätig. Eine Begegnung mit Verkaufspersonal findet nicht statt.

In Ermangelung eines unmittelbaren Kundenkontakts ist der Warenautomat damit auch keine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 LöG Hamburg. So ist auch anerkannt, dass die Abwicklung einer Bestellung von Waren über ein Versandhaus wie z.B. Otto an einem Sonntag ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Ladenschlusses fällt.

Der Gesetzgeber führte dazu an, in der Praxis habe sich gezeigt, dass das Bedürfnis für die Erstreckung des Regelungsbereichs des Ladenschlussrechts auf Warenautomaten insbesondere aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht mehr gegeben sei. Und auch durch den neuen Ansatz des LöG Hamburgs in Richtung der Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten würde eine Einschränkung der Automaten nicht neu begründet werden. Beim Streit Automatenkiosk vs. Normaler Kiosk scheint ersterer also zu gewinnen.


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