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Wer hätte vor wenigen Jahren gedacht, dass eine Maschine nicht nur Fragen beantwortet, sondern diese in Sekundenschnelle in verständliche, präzise Informationen verpackt? Künstliche Intelligenz und im Besonderen sogenannte Large Language Models (LLM) haben längst den Sprung aus der Nische geschafft und sind im beruflichen, wie im privaten Alltag fest verankert.
Der praktische Nutzen ist offensichtlich und mit ihm wächst das Vertrauen in KI-Lösungen ebenso wie die Nachfrage nach deren Einsatz in immer mehr Lebensbereichen, so auch im Finanzbereich. Und so setzen immer mehr Investoren und Anleger bei Anlageentscheidungen Künstliche Intelligenz ein. Wie sicher ist das und wie sieht es rechtlich aus?
Beginnen wir mit einem Verweis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Diese stellte jüngst klar, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der Geldanlage erhebliche Risiken birgt. Insbesondere KI-Tools und -Apps, die Kauf- oder Verkaufssignale automatisch generieren, können unzutreffende oder irreführende Empfehlungen ausgeben. Anleger, die diesen folgen, setzen ihr Kapital einem hohen Verlustpotenzial aus. Hinzu kommt: Solche Anwendungen werden weder von Finanzaufsichtsbehörden geprüft noch überwacht. Ein Umstand, der die Risiken zusätzlich verstärkt, wie auch ein Fall aus dem Jahr 2018 vor dem OLG Hamm zeigt.
Im Fall vor dem OLG Hamm ging es um Schadensersatzforderungen eines Anlegers gegen einen Wirtschaftsberater, der ihm für den Forex-Handel (automatisierter Währungshandel) eine selbst entwickelte Software („Expert Advisor“) zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger investierte 224.000 €, wobei die Software und teils auch manuelles Trading des Beklagten genutzt wurden. Vereinbart war eine Mietgebühr von 40 % des monatlichen Gewinns, berechnet ausschließlich auf Basis geschlossener Positionen. Der Kläger warf dem Beklagten vor, ohne die nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erforderliche Erlaubnis Finanzportfolioverwaltung betrieben, unzulässige Risiken eingegangen, falsche Rendite- und Sicherheitsversprechen gemacht und seine wirtschaftliche Lage (laufendes Insolvenzverfahren) verschleiert zu haben.
Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag im Kern ein Mietvertrag über die Software war und kein Verstoß gegen § 32 KWG oder arglistige Täuschung bewiesen werden konnte. Es fehlte an ausreichendem Vortrag und Beweisen zu gewerbsmäßiger Erlaubnispflicht, konkreten unzulässigen Handelsvorgängen oder einem kausalen Schaden. Auch Zusicherungen zu Rendite, Bonuszahlungen oder Sicherheitsmechanismen konnten nicht verlässlich festgestellt werden. Die Berechnung der Mietgebühr ohne Einbeziehung offener Positionen entsprach der Vereinbarung. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos.
Kern des Vertrags: Mietvertrag über eine Handelssoftware, inkl. Installation, Wartung und Grundeinstellungen durch den Beklagten.
Vorwürfe des Klägers:
Gerichtsentscheidung:
Die Klage und Berufung wurden abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.
Automatisierte Anlagevorschläge sind für die Finanzaufsicht längst zentraler Untersuchungspunkt. Schon seit Jahren analysiert die BaFin den digitalen Vertrieb von Finanzinstrumenten, einschließlich KI-gestützter Investment-Tools. In ihrem Jahresbericht 2017 ordnete die Aufsicht solche Angebote unter dem Sammelbegriff „Robo-Advice“ ein.
Robo-Advisors sind digitale Vermögensverwaltungen, die ohne persönliche Beratung vor Ort auskommen. Stattdessen steuern Algorithmen nahezu den gesamten Anlageprozess – von der Portfolioerstellung über die laufende Überwachung bis zur Anpassung. Ziel ist es, professionelles Portfoliomanagement breiter zugänglich zu machen, emotionale Fehlentscheidungen zu vermeiden und Kosten zu senken. Dank Automatisierung können solche Dienste mit geringen Mindestanlagen und niedrigeren Gebühren arbeiten, während nutzerfreundliche Oberflächen Transparenz und einfache Bedienung sicherstellen.
Im Segment Robo-Advice dominieren derzeit Angebote der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung. Hier greifen automatisierte Systeme auf vom Kunden bereitgestellte Daten – etwa zu Anlagezielen und Risikoprofil – zurück, um passende Strategien oder konkrete Produkte wie Investmentfonds oder ETFs vorzuschlagen. Anbieter dieser Dienste sind je nach Ausrichtung entweder Banken, regulierte Finanzdienstleister, häufig Start-ups oder FinTechs, oder Finanzanlagenvermittler unter Aufsicht der IHK.
Auch jenseits der Kapitalanlage setzen sich automatisierte Prozesse durch. Vergleichsportale für Kredite, Konten oder Einlagen liefern zunehmend nicht nur Informationen, sondern begleiten Kunden bis zum Vertragsabschluss. Im Versicherungsbereich ermitteln Algorithmen geeignete Policen, die anschließend oft durch persönliche Beratung ergänzt werden. So verschiebt sich der erste Kundenkontakt immer stärker in den digitalen Raum, während die finale Entscheidung häufig NOCH menschlich begleitet wird. Wie lange das noch an dieser Stelle zum Tragen kommt, wird die Zukunft zeigen.
Automatisierte Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung versprechen schnelle, datenbasierte Entscheidungen und einen einfachen Zugang zu Finanzdienstleistungen. Neben sinkenden Kosten können Algorithmen umfangreiche Informationen verarbeiten, jederzeit abrufbar sein und Entscheidungen frei von emotionalen Einflüssen gewährleisten. Gleichzeitig bergen sie jedoch erhebliche Risiken wie falsche oder unvollständige Datengrundlagen, fehlerhafte Algorithmen, mangelnde Aktualität und Intransparenz bei Kosten. Alles zusammen kann zu ungeeigneten Empfehlungen führen. Hinzu kommen datenschutzrechtliche Fragen und die Gefahr, dass Kunden algorithmische Vorschläge als persönliche Beratung missverstehen.
Chancen:
Risiken:
Das im Urteil des OLG Hamm entschiedene Szenario verdeutlicht, wie stark die rechtliche Bewertung automatisierter Handelssysteme davon abhängt, wer die maßgeblichen Handelsvorgaben bestimmt. Im konkreten Fall blieb die Verantwortung beim Anleger, der die zentralen Parameter selbst festlegte, weshalb das Gericht keinen Verstoß gegen § 32 KWG annahm.
Diese Grundsätze lassen sich allerdings nicht unkritisch auf alle modernen Robo-Advisors oder KI-gestützten Investmentlösungen übertragen. Viele aktuelle Systeme treffen Entscheidungen, deren Ablauf für den Nutzer kaum vorhersehbar ist, und agieren damit weit weniger transparent als der im Fall des OLG Hamm eingesetzte „Expert Advisor“. Je geringer der Einfluss des Kunden auf die konkrete Entscheidungslogik und je autonomer die Software agiert, desto eher kann eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung vorliegen.
Für Anbieter bedeutet das: Eine enge Orientierung an der Rechtsprechung ist nur dann möglich, wenn der Kunde tatsächlich die entscheidenden Parameter vorgibt und die Software lediglich als technisches Ausführungsinstrument fungiert. Sobald die Anwendung aber eigenständige Anlageentscheidungen trifft, ist eine genaue Prüfung der Erlaubnispflicht unumgänglich – gegebenenfalls mit frühzeitiger Klärung durch die BaFin.
Wer automatisierte Anlagetools oder digitale Vermögensverwaltungen nutzt, sollte sich nicht allein auf die Technik verlassen. Solche Systeme ersetzen in vielen Fällen den direkten Kontakt zu einem Berater – umso wichtiger ist es, die eigene Verantwortung zu kennen. Vor einer Entscheidung gilt es, sowohl die Funktionsweise als auch die Kostenstruktur genau zu verstehen. Ebenso entscheidend ist die Einschätzung, ob die vorgeschlagene Strategie zur eigenen Risikobereitschaft und finanziellen Situation passt.
Wichtige Punkte für die Nutzung automatisierter Anlagelösungen:
Wissen Sie, wann der Einsatz automatisierter Handelssysteme eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erfordert? Fragen Sie sich, ob Ihr KI-gestütztes Anlagetool noch als erlaubnisfreier Eigenhandel gilt oder bereits eine Finanzportfolioverwaltung darstellt? Möchten Sie klären, wie sich Ihr Geschäftsmodell rechtssicher gestalten lässt und ob eine Abstimmung mit der BaFin erforderlich ist?
Unser Team berät Sie fachlich fundiert zu allen Fragen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in der Finanzbranche, von der automatisierten Anlageberatung durch Robo-Advisors bis zu algorithmischen Handelssystemen. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Anwendungen im Einklang mit der MiFID II-Richtlinie stehen, und unterstützen Sie bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Transparenz, Datenqualität und Haftungsfragen. Dazu gehört auch die rechtliche Bewertung von KI-generierten Inhalten wie Deepfakes, die erhebliche Marktstörungen verursachen können.
Wir begleiten Sie sowohl bei der Entwicklung rechtssicherer Geschäftsmodelle als auch bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit KI-basierten Finanzdienstleistungen. Außergerichtlich und vor Gericht.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?