Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Vollautomatisierte Läden wie REWE Pick & Go oder Amazon Go revolutionieren den Einzelhandel. Dank digitalem Zugang und kontaktloser Bezahlung ermöglichen sie den Einkauf ganz ohne Verkaufspersonal – rund um die Uhr. Doch wie verhält es sich rechtlich mit der Öffnung an Sonn- und Feiertagen?
Seit der Föderalismusreform haben fast alle Bundesländer eigene Ladenschlussgesetze erlassen, nur in Bayern gilt weiterhin das bundesrechtliche Regelwerk. Trotz kleiner Unterschiede sehen die Gesetze gemeinsam vor: Eine "Verkaufsstelle" unterliegt grundsätzlich den Ladenschlusszeiten, was insbesondere die Öffnung an Sonn- und Feiertagen untersagt.
Die Ladenschlussgesetze dienen primär dem Arbeitsschutz – insbesondere der Arbeits- und Nachtruhe. Sekundär sollen sie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, die durch ungleiche Öffnungszeiten entstehen könnten. Darüber hinaus ist auch der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen ein zentrales Anliegen.
In der Literatur wird diskutiert, ob automatisierte Läden überhaupt unter die Definition einer „Verkaufsstelle“ fallen – schließlich fehlt der direkte Kundenkontakt. Manche Experten argumentieren, solche Betriebe ähnelten eher Warenautomaten als klassischen Ladengeschäften. Die Gerichte urteilen bislang jedoch anders: Verwaltungsgerichte in Hessen, Bayern und Hamburg haben automatisierte Läden als verkaufsstellenähnlich eingestuft. Sie sehen in ihnen eine geschäftige Wirkung, die dem werktäglichen Betrieb gleichkommt und damit dem Schutzauftrag des Sonn- und Feiertagsrechts zuwiderlaufe.
Die dargestellte Rechtsprechung zur Einordnung automatisierter Läden als verkaufsstellenähnliche Betriebe stützt sich unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, die unsere Kanzlei maßgeblich mitgestaltet hat. In dem Verfahren (VG Hamburg, KommJur 2024, 16) wurde argumentiert, dass automatisierte Läden trotz fehlenden Personals eine „für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit“ erzeugen und daher dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe unterliegen. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise und lehnte eine Gleichstellung mit Warenautomaten ab. Wir freuen uns, zu dieser wegweisenden Entscheidung beigetragen zu haben.
Ob die Argumentation der Gerichte der Realität automatisierter Geschäftsmodelle gerecht wird, ist umstritten. Einige Bundesländer reagieren inzwischen mit gesetzlichen Ausnahmen:
Als Fazit lässt sich festhalten, die Öffnung automatisierter Läden an Sonn- und Feiertagen bleibt rechtlich umstritten. Zwar zeigen erste gesetzliche Anpassungen eine Öffnungstendenz, doch gelten diese meist nur für kleine Flächen und spezifische technische Betriebsformen. Eine flächendeckende Liberalisierung steht noch aus – der Gesetzgeber ist weiterhin gefordert.
➤ BedGgstV: Neue Anzeigepflicht für Wirtschaftsakture
Möchten Sie noch mehr zum Thema automatisierte Läden erfahren? Das Wirtschaftsrecht kann mit seiner komplexen Struktur und den weitreichenden Folgen eine große Herausforderung darstellen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL verfügen über jahrelange Expertise im Bereich des Wirtschaftsrechts.
Wünschen Sie die Rechtsberatung und professionelle Hilfe von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Zögern Sie nicht uns auf unseren vielfältigen Wegen zu kontaktieren.