SBS Firmengruppe Logos

| Wirtschaftsrecht

AWV - Meldepflicht bei Auslandszahlungen über 50.000 €


Die Außenwirtschaftsverordnung hat sich geändert

Ab Januar 2025 sind umfangreiche Änderungen der Außenwirtschaftsordnung (AWV) in Kraft getreten. Die Änderungen spielen vor Allem für kleine und mittlere Unternehmen eine Rolle sowie für Privatleute.

Warum besteht die AWV Meldepflicht?

Dies AWV-Meldepflicht soll dazu dienen, dass das Zahlungssystem auch im Ausland statistisch erfasst wird. Mit den Daten kann die Europäische Zentralbank dann auch ihre Geldpolitik entsprechend anpassen. Aufgrund der AWV-Meldepflicht sind Personen und Unternehmen verpflichtet Auslandszahlungen über 50.000 € an die Deutsche Bundesbank zu melden.

Zu den relevanten Zahlungen gehören Überweisungen in Euro oder auch anderen Währungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel und Barzahlungen. Bezüglich der AWV-Meldepflichten sind einige neuen Regelungen zum 01.01.2025 in Kraft getreten.

Mehr dazu finden Sie in unserer Legalpunk-Podcastfolge zum Thema Außenwirtschaftsverordnung (AWV):

► Außenwirtschaftsverordnung (AWV)


Meldeschwelle erhöht

Laut einer neuen Regelung wird die Meldegrenze für grenzüberschreitende Zahlungen von 12.500 € auf 50.000 € erhöht. Ist eine Transaktion unter diesem Wert, dann unterliegt diese Zahlung nicht der Meldepflicht. Aber Achtung! Die Transaktionen werden pro Geschäftsvorgang und pro Land innerhalb eines Monats zusammengerechnet.

Vereinheitlichung der Meldefrist

Eine weitere Änderung hat für eine Vereinheitlichung des Meldetermins gesorgt. In der Vergangenheit unterschieden sich die Meldefristen für die einzelnen meldepflichtigen Geschäfte sehr stark. Das führte für viele Unternehmen zu einer unübersichtlichen Meldelage. Mit der Vereinheitlichung soll diese Unsicherheit nun beendet werden. Die monatliche Meldefrist für Transaktionen wurde auf den 7. Werktag des Folgemonats festgelegt. Damit soll die Einreichung von Meldungen einfacher und effizienter gestaltet werden.

Elektronische Einreichung

Weiterhin soll das System den elektronischen Veränderungen  gerecht werden. Transaktionen, die gemeldet werden sollen, können in der Zukunft auch über das „General Statistics Reporting Portal“ eingereicht werden. Damit soll eine elektronische Einreichung der Meldungen möglich sein. Die elektronische Einreichung soll für eine effizientere und schnellere Datenverarbeitung sorgen.

Kryptowerte sind ebenfalls von der Meldepflicht erfasst

Mit der Gesetzesänderung besteht nun auch eine Meldepflicht bei Kryptowerten. Die Übertragung von Kryptowerten gilt als Zahlung im Sinne der AWV, vgl. § 67 Absatz 3 Nr. 2 AWV.

Verstoß gegen Meldepflicht vermeiden

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder bis zu 30.000 € die Folge sein. Das Hauptzollamt verfolgt und sanktioniert nur selten Verstöße. Wenn Verstöße sanktioniert werden, dann handelt es sich häufig um wiederholte Verstöße, die einen erheblichen Umfang aufweisen. Außerdem werden Verstöße geahndet, die von größeren Unternehmen erfolgen, die regelmäßig Zahlungen tätigen oder erhalten.

Nachmeldung notwendig

Privatpersonen tätigen meist nicht wiederholt Zahlungen in einem solch großen Umfang. Sollte nur eine einmalige Transaktion über 50.000 € erfolgen oder nur einige wenige, dann wird dies eher nicht verfolgt. Trotzdem sollten die Privatpersonen eine Nachmeldung unternehmen. Dann können die Daten von dem System erfasst werden und man hat die erforderlichen Meldungen weitergegeben. Eine Nachmeldung ist zudem formlos möglich.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht kann mit seiner komplexen Struktur und den weitreichenden Folgen eine große Herausforderung darstellen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL verfügen über jahrelange Expertise im Bereich des Wirtschaftsrechts. Ein Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten kann zu Geldbußen führen, was durch rechtliche Beratung vorgebeugt wird.

Haben Sie noch Fragen zur AWV-Meldepflicht?

Oder haben Sie fragen zu den Nachmeldungen? Wir helfen Ihnen die Vorschriften im Blick zu behalten und unterstützen Sie bei der Einhaltung der Meldepflichten. Möchten Sie wissen, ob eine Ihrer Zahlungen unter die AWV-Meldepflicht fällt? Haben Sie die Meldepflicht in den vergangenen Monaten vernachlässigt oder komplett vergessen und wollen Sie ein Bußgeld vermeiden? Unser Team von SBS LEGAL unterstützt Sie dabei eine korrekte und schlüssige Selbstanzeige an die zuständige Stelle einzureichen oder ein verhängtes Bußgeld zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

Wünschen Sie die Rechtsberatung und professionelle Hilfe von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Zögern Sie nicht uns auf unseren vielfältigen Wegen zu kontaktieren.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.


Zurück zur Blog-Übersicht