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Wird eine Auslandszahlung vorgenommen, denken viele nicht daran eine AWV-Meldung einzureichen. Dabei besteht in vielen Fällen eine Meldepflicht. Wird die Abgabe einer AWV-Meldung vergessen, kann dies schwere Bußgelder zur Folge haben. Die Bußgelder können vermieden werden, indem man schnell handelt.
Für Zahlungen im Auslandsverkehr besteht gem. §67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Meldepflicht, die sog. Z4-Meldung. Sollte man als Inländer eine Zahlung von einem Ausländer empfangen oder eine Zahlung leisten gilt dies als Auslandsverkehr. Inländern sind alle in Deutschland ansässigen Unternehmen und Privatpersonen. Als Inländer gelten somit nicht nur alle Einwohner Deutschlands, sondern auch solche, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Firmensitz im Inland haben, auch wenn sie selbst keine deutsche Staatsbürgerschaft haben. Ausländer hingegen sind alle im Ausland ansässigen Unternehmen und Privatpersonen. Zum Ausland gehört auch das europäische Ausland, die Meldepflicht gilt somit auch innerhalb der EU.
Eine Zahlung ist erst dann meldepflichtig, wenn sie 12.500 € übersteigt. Eine jährliche Höchstgrenze besteht nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bundesbank alle Zahlungen innerhalb eines Monats zusammenrechnet, sodass die monatliche Summe den Betrag von 12.500 € nicht übersteigen darf.
Als Zahlungen gelten dabei Überweisungen, Lastschrift-Zahlungen, Barzahlungen, Bezahlung per Scheck und Wechsel, Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Sogar Zahlungen, die über Paypal erfolgen oder über Ebay abgewickelt werden fallen demnach unter die Meldepflicht.
Der Handel mit Kryptowährungen kann ebenfalls eine AWV-Meldepflicht hervorrufen, denn die Kryptobörsen sind überwiegend im Ausland ansässig. Dabei ist ebenfalls der Grenzwert von 12.500 € entscheidend. Für Kryptoinvestoren kann ebenfalls eine Meldepflicht entstehen. Bei den Kryptobörsen besteht kein wirkliches Konto, sodass nicht vollständig geklärt ist, ob ein reiner Kontoübertrag vorliegt oder eine Meldepflicht entsteht.
Der Erwerb von Non Fungible Token (NFT) stellt ebenfalls eine meldepflichtige Zahlung dar. Bei NFT wird ein digitaler Vermögenswert erworben. Liegt dieser Wert über 12.500 € besteht eine Meldepflicht.
Zahlungen in Verbindung mit Dienstleistungen sind ebenfalls von der Meldepflicht erfasst. Einnahmen aus Google Ads oder Ausgaben im Rahmen von Facebook Werbeanzeigen stellen Dienstleistungen dar. Diese Einnahmen und Ausgaben sind somit auch meldepflichtig.
Schenkungen und Spenden fallen auch unter die Meldepflicht. Schenkungen sind ebenfalls dem Finanzamt zu melden, sodass dort auch schnell überprüft werden kann, ob eine Meldepflicht eingehalten wurde. Die Meldepflicht greift außerdem beim Erhalt einer Erbschaft.
Die Auszahlung von Darlehen aus dem Ausland oder die Tilgungen und Zinsen, die ins Ausland geleistet werden, sind auch meldepflichtig. Es sind allerdings nicht alle Kredite meldepflichtig. Einige Zahlungen fallen nicht unter die AWV-Meldepflicht.
Nicht von der AWV-Meldepflicht umfasst sind Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten mit einer kurzen Laufzeit von unter 12 Monaten.
Weitere Zahlungen, die nicht unter die Meldepflicht fallen, sind außerdem Kontoüberträge vom Auslandskonto auf das Inlandskonto und umgekehrt, sowie Zahlungen im Zusammenhang mit einer Warenlieferung, also solche Zahlungen, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet wurden.
Eine Unterscheidung der verschiedenen Branchen wird bei der AWV-Meldepflicht nicht gemacht. Somit gelten die Meldepflichten z.B. in der Softwarebranche und im Transportwesen gleichermaßen, lediglich bei Branchen, die mit Waren handeln gilt die Meldepflicht nicht.
Bei Honoraren von Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten, Architekten und Steuerberatern oder auch bei Zahlungen für Dienstleistungen gilt ebenfalls die Meldepflicht.
Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats eingereicht werden.
Geht die Meldung nicht bis zu dieser Frist ein, sondern ist die AWV-Meldung verspätet, gilt sie als nicht abgegeben.
Eine Z4-Meldung kann über mehrere Wege erfolgen. Für Privatpersonen ist die Meldehotline telefonisch erreichbar. Unternehmen können ihre Meldungen im Online-Portal der Bundesbank melden. Privatpersonen und Unternehmen können die Meldung außerdem per E-Mail ausführen. Bei der Erklärung muss der vollständige Name der Privatperson oder des Unternehmens aufgeführt sein. Neben dem Namen müssen Informationen über die Zahlung abgegeben werden, also der Geldbetrag, das Datum der Zahlung und der Verwendungszweck des Geldtransfers. Außerdem muss aus der Erklärung hervorgehen, welches Herkunftsland und Bestimmungsland die Zahlung hat. Weiterhin muss die Registrationsnummer aufgeführt sein und Kontaktdetails angegeben werden.
Sollte die AWV-Meldung verspätet eingereicht worden sein oder wurde sie komplett vergessen, besteht das Risiko, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, denn die unterlassene Abgabe einer AWV-Meldung ist gem. §19 Absatz 3 AWG eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch für fehlerhafte und unvollständige Meldungen nach dem AWV.
Ob die AWV-Meldevorschriften von Unternehmen eingehalten werden, wird in regelmäßigen Abständen geprüft. Verstöße können auch bei einer Zollprüfung bemerkt werden. Gem. §23 AWG kann das Hauptzollamt dann entsprechende ergänzende Auskünfte von dem Betroffenen verlangen.
Bei Unternehmen, wie der GmbH, können Bußgelder gegen die GmbH selbst, aber auch gegen den Geschäftsführer verhängt werden.
Sollte bei einer vergessenen Abgabe der AWV-Meldung ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein, kann ein Bußgeld bis zu 30.000 € verhängt werden.
Sollte eine vergessene Meldung nicht geahndet worden sein, kann die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes nach einigen Jahren verjähren. Die Frist für den Eintritt der Verjährung beträgt für Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß mit mehr als 15.000 € bedroht werden, drei Jahre. Ist die Missachtung der Meldepflicht somit länger als drei Jahre her, darf die Behörde den Verstoß nicht mehr verfolgen.
Sollte eine Meldung vergessen worden sein, sollte dies allerdings nicht einfach ignoriert werden und auf die Verjährung gehofft werden. Es bestehen andere Möglichkeiten, wie mit dem Verstoß gegen die Meldepflicht umgegangen werden kann. Zum einen kann dies formlos bei der Bundesbank gemeldet werden und die Z4-Meldung nachgeholt werden. Empfehlenswert ist allerdings die Selbstanzeige. Der Betroffene kann eine Selbstanzeige erstatten und daraufhin die AWV-Meldung bei der Deutschen Bundesbank nachholen. Nach einer Selbstanzeige dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden. Die Selbstanzeige sollte schnell erfolgen, da die Selbstanzeige nur dann schützt, wenn keine behördlichen Untersuchungen aufgenommen worden sind. Es sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die Selbstanzeige korrekt ausgeführt wird. Die meldepflichtigen Zahlungen sollten sowohl bei der Selbstanzeige als auch bei der nachgeholten Meldung aufgeführt werden.
Bei der Selbstanzeige muss eine Begründung beigefügt werden. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige sind in §22 Absatz 4 AWG geregelt. Der Verstoß darf danach nicht vorsätzlich begangen worden sein, sondern höchstens fahrlässig erfolgt sein. Die Aufdeckung muss außerdem in Eigenkontrolle erfolgen, das heißt die Aufdeckung darf nicht aufgrund einer behördlichen Kontrolle erfolgt sein.
Die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die zuständige Behörde für die Selbstanzeige ist jedoch nicht die Deutsche Bundesbank, sondern das zuständige Hauptzollamt.
In der Selbstanzeige muss das Vorliegen und die Erfüllung dieser Voraussetzungen schlüssig und klar dargelegt werden. Der Betroffene muss in der Anzeige darlegen, wie der Verstoß fahrlässig begangen wurde und dass der Verstoß in eigener Kontrolle aufgedeckt wurde.
Außerdem muss schlüssig ausgeführt werden, dass angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Es muss also dargelegt werden, mit welchen Maßnahmen der Betroffene sicherstellt, dass zukünftig nicht derselbe Verstoß erfolgt. Eine Maßnahme kann z.B. eine Dokumentation bzgl. der Abgabe der Meldungen sein.
Bei der Selbstanzeige ist die schlüssige und korrekte Begründung wichtig, damit die Selbstanzeige erfolgreich ist und kein Bußgeld verhängt wird. Im Rahmen der Selbstanzeige sollten alle Verstöße der Meldepflicht der vergangenen 3 Jahre gemeldet werden.
Sollte eine Selbstanzeige bereits zu spät sein und haben Sie ein Bußgeld erhalten, weil Sie die Meldepflicht vergessen haben, kann ein Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte eine schlüssige Begründung enthalten, wieso Sie die Meldepflicht vergessen haben.
Somit kann auch bei einem bereits verhängten Bußgeld gehandelt werden. Besser ist es aber bereits vor Tätigwerden der Behörde zu handeln um ein Bußgeld im Voraus zu vermeiden.
Das Wirtschaftsrecht kann mit seiner komplexen Struktur und den weitreichenden Folgen eine große Herausforderung darstellen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL verfügen über jahrelange Expertise im Bereich des Wirtschaftsrechts. Ein Verstoß gegen Ordnungswidrigkeiten kann zu Geldbußen führen, was durch rechtliche Beratung vorgebeugt wird.
Möchten Sie wissen, ob eine Ihrer Zahlungen unter die AWV-Meldepflicht fällt? Haben Sie die Meldepflicht in den vergangenen Monaten vernachlässigt oder komplett vergessen und wollen Sie ein Bußgeld vermeiden? Haben Sie schon ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen die Meldepflicht erhalten? Unser Team von SBS LEGAL unterstützt Sie dabei eine korrekte und schlüssige Selbstanzeige an die zuständige Stelle einzureichen oder ein verhängtes Bußgeld zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
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