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BAG: Datenschutzverstoß bei einer internen Datenübermittlung


Datenschutz wird in Deutschland sehr hochgeschrieben. Insbesondere bei der Arbeit von Unternehmen stellt sich schnell die Frage, was erlaubt ist und was nicht. Der Grund liegt darin, dass viele Unternehmen mit Daten arbeiten oder zumindest die Daten ihrer Kunden speichern und verwenden müssen, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vorliegend erneut mit dieser Frage auseinandergesetzt. Im Fokus war bei der vorliegenden Entscheidung ein Datenschutzverstoß bei einer internen Datenübermittlung. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Geplante interne Datenübermittlung

Das gegenständliche Unternehmen hatte bereits im Jahr 2017 vorgesehen, konzernweit die Software Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Der Testbetrieb von Workday war dabei in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach war die Übermittlung bestimmter Daten, wie etwa Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort, Firmenzugehörigkeit sowie geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse, zulässig. 

Der vorliegende Fall des BAG

Im vorliegenden Fall (Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21) hatte die beklagte Arbeitgeberin personenbezogene Daten einer von ihrer Beschäftigten mithilfe einer Personalverwaltungssoftware verarbeitet. Im Rahmen der Einführung von Workday übermittelte die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers aus dem bisherigen System an die Konzernobergesellschaft, um die Software testweise mit realen Daten auszustatten. Neben den vereinbarten Daten wurden zudem weitere sensible personenbezogene Daten des Klägers, darunter Gehaltsangaben, private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID an das System. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verlangte immateriellen Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er war der Auffassung, dass die Beklagte mit der Weitergabe über die Betriebsvereinbarung hinausgegangen sei.

Datenschutzverstoß durch Datenübermittlung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Im weiteren Verlauf setzte das BAG das Revisionsverfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Der EuGH beantwortete diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]). In der Entscheidung gab das BAG der Klage teilweise statt. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Übermittlung der über die Betriebsvereinbarung hinausgehenden Daten an die Konzernobergesellschaft sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gewesen und stelle daher einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Der immaterielle Schaden des Klägers liege in dem Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten durch deren unzulässige Weitergabe.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er wolle nicht weiter geltend machen, dass auch die von der Betriebsvereinbarung gedeckte Datenübermittlung unzulässig gewesen sei. Aus diesem Grund prüfte der Senat nicht, ob die Betriebsvereinbarung den Anforderungen der DSGVO genügte.


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