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Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige können Kündigungen unwirksam machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) jedoch klargestellt: Nicht jede falsche Angabe führt automatisch zur Unwirksamkeit. Entscheidend ist, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt. Im entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter eine geringfügig zu hohe Zahl geplanter Kündigungen angegeben. Das BAG hielt diesen Fehler für unschädlich. SBS LEGAL erklärt, wann eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige wirksam sein kann.
Plant ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen eine größere Zahl von Entlassungen, muss er unter bestimmten Voraussetzungen eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die Schwellenwerte ergeben sich aus § 17 KschG. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber außerdem das Konsultationsverfahren durchführen. Dabei sind Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern. Die Anzeige soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich frühzeitig auf die Entlassungen einzustellen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Über das Vermögen eines Schlüsselherstellers und Maschinenbauers wurde im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter plante die Betriebsschließung und führte zuvor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durch. In der Massenentlassungsanzeige gab er 34 geplante Entlassungen an. Tatsächlich wurden nur 31 beziehungsweise 32 Kündigungen ausgesprochen. Ein betroffener Arbeitnehmer hielt seine Kündigung deshalb für unwirksam. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm sie ab. Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Nach Auffassung des BAG führen Fehler in einer Massenentlassungsanzeige nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Maßgeblich ist, ob die Agentur für Arbeit ihre gesetzlichen Aufgaben trotz des Fehlers erfüllen kann. Das war hier der Fall. Die geringfügig zu hohe Zahl der angegebenen Entlassungen hinderte die Agentur nicht daran, sich auf die Situation einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen. Die Anzeige blieb daher wirksam. Auch die Kündigung des Klägers konnte das Arbeitsverhältnis beenden. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber Angaben künftig nur noch ungefähr machen dürfen. Grundsätzlich müssen die Angaben weiterhin korrekt sein.
Massenentlassungsanzeige: Änderung der Rechtsprechung
Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen grundsätzlich erst nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Anzeige wirksam, sofern die Agentur für Arbeit keiner früheren Entlassung zustimmt. Das BAG stellte klar: Ist ein Fehler geringfügig und bleibt der Zweck der Anzeige erhalten, beginnt die Sperrfrist trotzdem mit Eingang der Anzeige zu laufen. Im entschiedenen Fall endete das Arbeitsverhältnis daher zum 31. Mai 2025.
Die Entscheidung ist kein Freibrief für Fehler im Massenentlassungsverfahren. Insbesondere das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss ordnungsgemäß durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall war dies geschehen. Der Insolvenzverwalter hatte den Betriebsrat rechtzeitig informiert und das Verfahren vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen.
Das BAG schafft mehr Rechtssicherheit bei geringfügigen Fehlern. Eine kleine Abweichung bei einzelnen Angaben führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Entscheidend bleibt jedoch der Einzelfall: Wie groß war der Fehler und konnte die Agentur für Arbeit ihre Aufgaben trotzdem erfüllen? Grundlegende Mängel, etwa eine fehlende oder verspätete Anzeige, können weiterhin erhebliche Folgen haben.
SBS LEGAL berät Unternehmen und Arbeitgeber im Arbeitsrecht bei Restrukturierungen, Personalabbau und Massenentlassungen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der rechtssicheren Vorbereitung von Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG und der Beteiligung des Betriebsrats.
Bei einer geplanten Massenentlassung müssen Anzeigeverfahren, Konsultation des Betriebsrats und Kündigungszeitpunkte sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Die Anwältinnen und Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Unternehmen bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 17 und § 18 KSchG, bei der Vorbereitung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit sowie bei den arbeitsrechtlichen Fragen rund um Restrukturierungen und Personalabbau.