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Der Zugang der Kündigung hat oftmals einen entscheidenden Einfluss auf gerichtliche Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Sachen. Ist der Zugang nicht wirksam erfolgt, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber muss weiter Lohn zahlen. Fehler in dieser Hinsicht können schnell passieren, auch bei der Zustellung mittels Einschreiben. So war es auch in einem kürzlich vor dem BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 30.01.2025 - Az. 2 AZR 68/24). Das BAG stellte klar, dass hohe Anforderungen an den Beweis der Zustellung bestehen.
In dem Fall ging es um eine Sprechstundenhilfe, der gegenüber der Vorwurf bestand, dass sie drei wahrscheinlich nicht erfolgte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemannes vermerkt haben sollte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin versucht sie mehrfach zu kündigen. In dem Kündigungschutzverfahren stellten sich diese Kündigungen allerdings als unwirksam heraus, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügt haben und die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich schwanger geworden ist.
Die Berufungsinstanz klärte dann die Frage, ob die außerordentliche Kündigung vom 26. Juli 2022 wirksam zugegangen ist. Die Arbeitnehmerin jedenfalls bestritt, dass sie die Kündigung je erhalten haben soll. Der Arbeitgeber hatte versucht den Zugang damit zu beweisen, dass er dem Gericht ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf Einschreiben vorlegte. Dieser Beleg datierte die Einlieferung mit Datum vom 26. Juli 2022 um 15:35 Uhr. Die Sendungsnummer lag ebenfalls vor. Nach der BGH-Rechtsprechung soll ein Anscheinsbeweis ausreichend sein, um die Zustellung zu beweisen.
Das LAG stellte jedoch fest, dass es an einem Auslieferungsbeleg mangelte, der erforderlich gewesen wäre, um den Zugang zu beweisen. Einen solchen Auslieferungsbeleg hatte die Arbeitgeberin nicht geliefert. Der Beleg muss zeitnah angefordert werden, weil nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten, der Beleg nicht mehr angefordert werden kann. Verpasst der Arbeitgeber diese Frist, ist dies sein eigenes Verschulden und Risiko.
Der Arbeitgeber legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Das BAG stimmte der Vorinstanz allerdings zu. Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26. Juli 2022 gekündigt wurde.
Die Arztpraxis war darlegungs- und beweispflichtig und konnte nicht den erforderlichen Beweis für den Zugang der Kündigung erbringen. Für den Beweis hätte die Praxis einen Auslieferungsbeleg vorweisen müssen.
Das Vorliegen eines Anscheinsbeweis lehnte das Gericht ab. Weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsstatus können einen ausreichenden Beweis für den Zugang liefern.
Auch ein Zeugenbeweis war nicht möglich. Dafür wären mehr Angaben über den Postzusteller nötig gewesen und Einzelheiten zu der Zustellung an sich. Der Sendungsstatus kann auch keine zuverlässige Gewähr dafür bieten, dass die Zustellung an die Arbeitnehmerin erfolgt ist. Es ist nicht erkenntlich an wen die Zustellung erfolgt ist, ob persönlich, an eine andere Person im Haushalt oder durch den bloßen Einwurf in den Briefkasten. Ein Anscheinsbeweis ist mit all diesen Mitteln nicht möglich. Um einen Beweis zu liefern hätte man einen bekannten Zusteller dafür beauftragen müssen, der dann einen Einwurf in den Briefkasten hätte vornehmen können. Diese Person hätte dann als Zeuge aussagen können.
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