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Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich im Falle einer Klägerin zu entscheiden, die drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag nach hätte ihr bei einer vereinbarten Dreitagewoche ein Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen zugestanden. Da die Beklagte jedoch aufgrund der Corona-Pandemie und dem daraus entstanden Arbeitsausfall Kurzarbeit einführte, trafen die Klägerin und die Beklagte eine Kurzarbeitsvereinbarung. Auf deren Grundlage wurde die Klägerin unter anderem in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen eingesetzt. Daraufhin nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs vor und kam dabei im Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage statt 14. Die Klägerin wandte sich mit der vorliegenden Klage gegen den bezifferten Anspruch mit der Begründung, ihre durch Kurzarbeit bedingten ausgefallenen Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Sie hätte weiterhin Anspruch auf 14 Tage Urlaub – 2,5 weitere Urlaubstage stünden ihr demnach zu. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs war jedoch rechtens.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abwiesen, hatte die Revision der Klägerin auch beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg: der Anspruch auf 2,5 weitere Arbeitstage besteht nicht. Nach § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Wenn die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag auf weniger als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrythmus zu berechnen: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage. Bei der Dreitagewoche der Klägerin errechnet sich somit zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage). Die von der Klägerin vorgenommene Argumentation konnte der BAG jedoch nicht bestätigen: aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin im Jahr 2020 beläuft sich daher weiterhin auf die von der Beklagten berechneten 11,5 Tage.
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