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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.05.2026 entschieden, dass beim neuen Scan-Verfahren der Deutschen Post allein aus dem digitalen Auslieferungsbeleg kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens hergeleitet werden kann (Az. 2 AZR 184/25). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Nachweis allein auf den digitalen Auslieferungsbeleg stützt.
Hintergrund der Entscheidung war der Fall eines Arbeitnehmers, der seit Mai 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. In den drei Jahren vor der Kündigung wurden insgesamt 152 Arbeitstage als krankheitsbedingte Fehlzeiten dokumentiert. Weitere Fehlzeiten, insbesondere aufgrund von Unfällen, kamen hinzu.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zwischen Januar 2020 und Oktober 2023 insgesamt siebenmal zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Eine Einladung vom August 2022 nahm der Arbeitnehmer an. Anschließend fand ein bEM-Gespräch statt. Nach weiteren Erkrankungen folgten im April und Oktober 2023 zwei weitere Einladungen.
Umstritten war schließlich der Zugang der siebten und letzten Einladung zum bEM vom 11. Oktober 2023, welche als Einwurf-Einschreiben verschickt wurde. Später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der aus seiner Sicht hohen Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei.
Für die Frage, ob die Kündigung verhältnismäßig war, spielte auch das bEM eine wichtige Rolle. Es ging unter anderem darum, ob der Arbeitnehmer die Einladung zur Teilnahme an einem bEM tatsächlich erhalten hatte.
Der BAG stellte klar, dass sich der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Ein Zugang liegt danach grundsätzlich vor, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Arbeitgeber trug für den Zugang die Darlegungs- und Beweislast
Dieser konnte lediglich das Einwurf-Einschreiben vorlegen, den Zugang jedoch nicht hinreichend beweisen. Der konkrete Zustellungsnachweis begründe keinen Anscheinsbeweis.
Das Arbeitsgericht und anschließend auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gaben dem Arbeitnehmer deshalb Recht. Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidend war ein neues Scan-Verfahren der Deutschen Post. Der Zusteller geht dabei zunächst zum Zustellort und überprüft, ob er sich am richtigen Briefkasten befindet. Anschließend scannt er den Barcode des Einschreibens mit seinem Scanner. Danach unterschreibt er auf dem Display des Geräts und beendet den Vorgang im Scanner. Erst danach wirft er das Schreiben in den Briefkasten. Die Daten werden anschließend in das Trackingsystem der Deutschen Post übertragen.
Genau hier lag das Problem: Entscheidend war, dass der Zusteller den elektronischen Auslieferungsvorgang bereits vor dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten abschließe. Der digitale Auslieferungsbeleg dokumentiere damit einen Zeitpunkt, zu dem der Zugang noch nicht erfolgt ist.
Es bestehe die Möglichkeit, dass der Zusteller zwischen der digitalen Bestätigung und dem Einwurf beispielsweise aufgehalten oder abgelenkt werden könne. Deshalb lasse sich allein aus dem digitalen Auslieferungsbeleg nicht sicher schließen, dass der Brief tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Nach Auffassung des BAG fehle dem neuen Scan-Verfahren der, für einen Anscheinsbeweis erforderliche, typische Geschehensablauf. Entscheidend sei, dass der Zusteller den elektronischen Vorgang bereits vor dem Einwurf des Schreibens abschließt. Der Auslieferungsbeleg bestätige damit nicht eine bereits erfolgte Zustellung, sondern werde erzeugt, bevor der Einwurf tatsächlich stattgefunden hat.
Durch den Scan könne lediglich nachvollzogen werden, dass der Zusteller sich am Briefkasten des Empfängers befand und die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren gegangen war. Der tatsächliche Einwurf werde dadurch jedoch nicht sicher belegt.
Das BAG unterscheidet das neue Scan-Verfahren vom früher verwendeten Peel-Off-Label-Verfahren. Ob bei dem früheren Verfahren weiterhin ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen werden kann, ließ der Senat ausdrücklich offen.
Der zuständige Zusteller konnte bei seiner Vernehmung nicht sicher sagen, ob er das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hatte. Er erinnerte sich nicht an die konkrete Zustellung machte keine konkreten Angaben dazu, dass er sich bei seinen Zustellungen immer an einen bestimmten Ablauf hält.
Durch seine Aussage konnte daher auch kein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens hergeleitet werden.
Folglich konnte der Arbeitgeber den Zugang der letzten bEM-Einladung nicht ausreichend nachweisen.
Das war für die Beurteilung der Kündigung entscheidend. Die Gerichte sahen das bEM als mögliches milderes Mittel gegenüber einer Kündigung an. Der Arbeitgeber musste deshalb darlegen, dass er die notwendigen Bemühungen für ein bEM unternommen hatte.
Da der Zugang der Einladung nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte, sei der Arbeitgeber dieser Darlegungslast zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung nicht nachgekommen.
Das BAG wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg.
Das BAG stellt mit seiner Entscheidung klar, dass ein Einwurf-Einschreiben nach dem neuen Scan-Verfahren der Deutschen Post allein noch nicht beweise, dass ein Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.
Der digitale Auslieferungsbeleg zeige lediglich, dass der Zusteller am richtigen Zustellort war und die Sendung bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren gegangen ist. Für den tatsächlichen Einwurf reiche er dagegen nicht als Anscheinsbeweis aus.
Es ist zu beachten, dass das Urteil nicht allgemein die Wirksamkeit von Einwurf-Einschreiben betrifft, sondern nur die Beweisbarkeit des Zugangs einer bEM-Einladung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens.
Das Arbeitsrecht setzt sich aus dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht zusammen. Es regelt zum einen die direkte Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zum anderen die Beziehungen zwischen Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgebern und bestimmt, welche Rechte und Pflichten beiden Seiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zustehen.
Bei allen Fragen rund um das neue Scan-Verfahren, Einwurf-Einschreiben und den Zugang von Willenserklärungen sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir beraten und unterstützen Sie mit fachlicher Expertise in allen Anliegen des Arbeitsrechts. Melden Sie sich gerne!