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Der Bandübernahmevertrag als Stützpfeiler des Musikrechts


Im Musikrecht ist der Bandübernahmevertrag einer der wichtigsten und häufigsten Verträge. Er wird meistens zwischen dem Künstler bzw. Tonträgerhersteller auf der einen Seite und einem Label auf der anderen Seite geschlossen. Dabei muss sehr genau auf die inhaltliche Ausgestaltung geachtet werden, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Warum braucht es so einen Vertrag?

§ 85 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt das Recht des Tonträgerherstellers. Er hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Wichtig ist, dass der Tonträgerhersteller meistens gerade nicht der Künstler bzw. Urheber ist. Denn diesem steht selbst ein Urheberrecht am dem Musikwert nach § 2 I Nr. 2 UrhG zu.

§ 16 II UrhG definiert den Tonträger. Demnach handelt es sich um die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Tonfolgen. Diese geschieht meistens durch das jeweilige Unternehmen, welches den Song produziert. Um klarzumachen, wie genau das Urheberrecht des Künstlers und das Tonträgerherstellerrecht des Unternehmens zueinander stehen, braucht es einen Bandübernahmevertrag.

Die beteiligten Parteien

Auf der einen Seite des Bandübernahmevertrags steht also meistens ein Künstler, der den Song erschaffen hat. Auf der anderen Seite können allerdings ganz verschiedene Institutionen stehen. Häufig ist es der Tonträgerhersteller, welcher die Aufnahme herstellt. Es kann aber auch ein Label sein, welches auch als Tonträgerfirma bezeichnet wird. Dieses kümmert sich darum, den Song zu vermarkten und an Endkunden zu bringen.

Heutzutage binden Künstler sich selten direkt durch Künstlerexklusivverträge an große Labels. Stattdessen schließen sie erstmal Verträge mit kleineren Managements oder Produktionsstudios, welche sie dann an die großen Player vermitteln.

Ausgestaltung von Lizenzen

Wenn es um Rechte des geistigen Eigentums geht, spielen Lizenzen immer eine große Rolle. Das liegt bspw. daran, dass das Urheberrecht als solches gar nicht veräußert werden kann. Man kann lediglich jemandem erlauben, die eigentlich einem Urheber zustehenden Rechte in bestimmtem Umfang zu nutzen. Genau das passiert bei einer Lizenzierung.

So verhält es sich auch bei der Bandübernahmelizenz. Der Vertragspartner erhält dadurch die Möglichkeit, das Musikwerk kommerziell zu nutzen. Die wichtigsten Regelungsbereiche einer solchen Lizenz sind der Gegenstand, die Reichweite und die Vergütung.

Inhalt und Gegenstand des Bandübernahmevertrags

Regelmäßig verpflichtet sich der Künstler zunächst einmal dazu, der Tonträgerfirma ein Band, auf dem ein Musikwerk zur wiederholten Wiedergabe liegt, zu übergeben. Um das zu schaffen, bedienen sich die meisten Künstler einer Tonträgerfirma, welche ja genau darauf spezialisiert ist. Es kann sich erstmal nur um einen einzigen Song (Single) handeln oder bereits um ein ganzes Album.

Sehr wichtig ist die Unterscheidung zweier Rechte: Das Recht, den Künstler exklusiv an sich zu binden und das Recht, die Musikwerke exklusiv auszuwerten. Diese können in ihrer Gestaltung auseinanderfallen. So kann bspw. der Künstler bereits nicht mehr an dieses Label gebunden sein, es hat aber trotzdem für bestimmte Songs oder Alben nach wie vor das exklusive Auswertungsrecht.

Inhaltlich wird durch den Bandübernahmevertrag auch noch eine Reihe wichtiger Umstände festgelegt. Es geht bspw. um die Rechte am Künstlernahmen oder am Videomaterial. Wichtig ist dabei die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG, welcher festlegt, dass grundsätzlich nur diejenigen Rechte an einen Dritten übertragen werden, welche ausdrücklich im Vertrag eingeräumt wurden. Auch bestehen Labels häufig darauf, einzufügen, dass bei Wegfall des Bandübernahmeproduzenten der Künstler direkt an den Lizenznehmer gebunden bleibt. 

Umfang der eingeräumten Rechte

Bei Lizenzen ist es also sehr wichtig, genau festzulegen, was lizenziert wird. Genauso wichtig ist aber auch eine Bestimmung der Reichweite. Zeitlich geht es dabei um die Laufzeit der einzelnen eingeräumten Rechte. Das Tonträgerherstellerrecht sieht in § 85 Abs. 3 S. 1 UrhG vor, dass es 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers besteht und sodann erlischt. Diese Frist wird bei Bandübertragungsverträgen häufig genutzt. Die jeweiligen Machtverhältnisse der Vertragsparteien spielen bei solchen Verhandlungen ebenfalls eine große Rolle.

Neben der zeitlichen Begrenzung muss auch die räumliche Reichweite geregelt werden. Das ist insbesondere relevant, wenn das Label international tätig ist. Hierbei spielt auch die technische Entwicklung eine große Rolle, denn sie ermöglicht eine genauere Kontrolle. So kann durch Ermittlung der IP-Adresse geregelt werden, dass bestimmte Songs in bestimmten Ländern nicht gestreamt werden dürfen. Innerhalb der EU ist so ein Vorgehen allerdings nicht erlaubt.

Lizenz gegen Geld

Schließlich gehört auch die Vergütung stets zu einer Lizenzvereinbarung dazu. Sie kann zu komplexen Verhandlungen und Berechnungsgrundlagen führen. Hier herrscht auch großer Wettbewerb, denn für Künstler spielt die Vergütung eine extrem große Rolle. Da der Bandübernahmevertrag einer der Stützpfeiler des Musikrechts ist, gibt es zahlreiche etablierte Vergütungsmöglichkeiten.

Wichtig sind hierbei zivilrechtliche Regelungen. Unter bestimmten Umständen können Verträge mit schlecht geregelter Vergütung bspw. sittenwidrig sein. Das Rechtssystem sieht eine Vielzahl von Mechanismen vor, um Urheber und Tonträger vor Ausbeutung zu schützen.


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