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Aktuell wird in zahlreichen Fachbereichen intensiv darüber diskutiert, ob künstliche Intelligenz (KI) als disruptive Technologie das Ende vieler Karrieren bedeutet. Keine Branche ist so stark betroffen wie die der Kreativen, Kunstschaffenden. Darum beschäftigen wir uns heute mit der Frage, ob KI das Ende des Urheberrechts einläutet. Und wenn ja, was das für Auswirkungen auf das Recht und die Gesellschaft haben wird.
Wirft man zur Abwechslung mal einen Blick in die Geschichte, so sieht man schnell, dass vergleichbare Situationen schon vorgekommen sind. Immer, wenn bahnbrechende Technologien erscheinen, werden solche Debatten geführt. Und retrospektiv lässt sich festhalten: Zu Recht.
Da wäre die technische Entwicklung rund um die Speicherung von Medien auf Datenträgern wie Schallplatten und später Kassetten. Es gab zahlreiche Aufschreie der Musikbranche darüber, dass sie aussterben könnte. So ist es zwar nicht gekommen, wie wir heute wissen. Aber es ist durchaus richtig, dass diese Technologie die Branche extrem verändert hat. Die Nachfrage nach Live-Auftritten sank drastisch, da man Musik mit guter Qualität bei sich zu Hause hören konnte.
Auch die Digitalisierung zahlreicher Medienbereiche lässt sich anführen. Waren damals noch handgefertigte Werke der absolute Standard, fällt dieses Erfordernis in einigen Bereichen weg. NFTs als digitale Kunstwerke mit riesigem Hype haben gezeigt, dass von Hand gefertigte Kunst kein Muss mehr ist. Und auch in der Filmbranche wird vieles, was damals praktisch umgesetzt wurde, heute mit „visual effects“ (VFX) verwirklicht.
Was künstliche Intelligenz angeht, wird von einigen Experten vertreten, dass es sich hier um eine ganz neue Art von Bedrohung handelt. Die bisherigen Innovationen haben die Branchen dazu gezwungen, sich radikal zu verändern. Künstliche Intelligenz jedoch stellt die Grundpfeiler der menschlichen Kreativität in Frage.
KI-Systeme werden mit Datenmengen trainiert, die wir uns überhaupt nicht vorstellen können. Darauf basierend erzeugen sie mit rasanter Geschwindigkeit Output, den wir von menschlichen Erzeugnissen teilweise nicht mehr unterscheiden können. Zwar wird „KI-erzeugt“ häufig abschätzig wertend gemeint, dennoch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sie in schwindelerregendem Maße an Leistungsfähigkeit zulegt.
Einer der Gründe für den fast fünf Monate langen Autorenstreik in Hollywood 2023 war die Angst der Drehbuchautoren, von KI ersetzt zu werden. Und auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein Studio ganze Filme oder Serien von einer KI planen lässt, so können die trainierten Modelle doch in zahlreichen Bereichen die Arbeit erleichtern. Und das bedeutet, dass es weniger Autoren braucht.
Das ist auch der Grund, warum einige Juristen das Ende des Urheberrechts kommen sehen. Doch so einfach wird das nicht gehen, denn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht Einschränkungen vor.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 2 Geschützte Werke
Abs. 2: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verlangt für den Schutz eines Erzeugnisses, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Dazu kommt, dass Urheber nur Menschen sein können. Genau dieses Zusammenspiel sorgt dafür, dass KI-Erzeugnisse regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Nun stellt sich die Frage, ob daran etwas geändert werden sollte. Es scheint seltsam, dass selbst die beeindrucktensten KI-Kunstwerke nicht geschützt sein sollen, während eine schlecht angefertigte Skizze, die menschengemacht ist, geschützt sein kann. Im vereinigten Königreich gibt es bereits ein Schutzrecht auch für KI-Erzeugnisse. Es steht dann demjenigen zu, der die Schöpfung zu verantworten hat.
So schnell ist das Ende des Urheberrechts hierzulande also nicht in Sicht. Trotzdem stellen sich in der Praxis bereits heute Beweisschwierigkeiten. Ist ein Werk etwa besonders komplex, wird erst einmal vermutet, dass es sich um ein menschengemachtes Erzeugnis handelt. Ob das noch zeitgemäß ist, wird sich bald zeigen. Jedenfalls können KI-Künstler gegebenenfalls einfach behaupten, sie hätten das Werk selbst digital geschaffen.
Teilweise wird mit dem Gedanken gespielt, KI-Modellen selbst die Urheberschaft an Erzeugnissen zuzusprechen. Eine ähnliche Debatte wurde lange bei Tieren geführt, beispielsweise als ein Affe ein Foto von sich selbst geschossen hat. Tiere können jedoch nicht Urheber sein- sie verstehen gar nicht, was das bedeutet und könnten ihre Rechte vor Gericht auch nicht verteidigen.
Bei einer künstlichen Intelligenz ist das Ganze aber nicht so einfach. Es werden schon zahlreiche KI-Modelle von Kanzleien dafür trainiert, den juristischen Arbeitsalltag zu erleichtern. Auch können KI-Modelle sehr wohl verstehen, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat. Sie wären spätestens in einigen Jahren sicher in der Lage, ihre Urheberrechte zu verwalten und sie (mit menschlicher Hilfe) auch gerichtlich durchzusetzen.
Schnell bleibt dann nur noch die Frage übrig, ob das Urheberrecht etwas sein sollte, das von Natur aus nur Menschen zusteht. So könnten KI-Modelle nie wirklich kreativ sein, sondern ahmten sie menschliche Kreativität bloß nach. Das wirkt etwas arrogant, zumal KI-Erzeugnisse in vielen Bereichen schon ebenbürtig mit menschlichen sind. Es wird sich also zeigen, ob diese Position sich lange vertreten lässt.
Was die bisherigen Disruptionen in der Kreativbranche angeht, lässt sich vertreten, dass sie für die Gesamtgesellschaft alle vorteilhaft waren. Es gibt natürlich Menschen, die sich an „gute alte Zeiten“ erinnern, in denen alles von Hand gefertigt wurde. Trotzdem hat sich die Technologie an die Nachfrage der Massen angepasst. So wurde Medienkonsum immer bequemer.
Schon heute zeigt sich, dass es in genau diese Richtung gehen könnte. Während man sich noch vor wenigen Jahren etwas dazuverdienen konnte, wenn man gut mit Photoshop war, wird das in ein paar Jahren nicht mehr nachgefragt werden. Künstliche Intelligenz kann bereits heute qualitativ hochwertige Kurzfilme anfertigen, wenn man ihr als Grundlage bloß eine kurze Beschreibung liefert.
Ähnlich wie bei den Schallplatten könnte es sich auch mit KI verhalten. Sie wird sich nur erfolgreich in den kunstschaffenden Branchen durchsetzen, wenn die Nachfrage es hergibt. Die Qualität muss also gleichbleibend oder besser sein als das, was wir heute kennen. Wird dieses Erfordernis erfüllt, dann ist künstliche Intelligenz der nächste Schritt in der technischen Entwicklung.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich der Zukunft des Urheberrechts in Anbetracht von künstlicher Intelligenz? Dann sind Sie bei uns richtig.