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| Bank- und Kapitalmarktrecht

Bedeutung des Standortfördergesetzes für den deutschen Kapitalmarkt


Das am 10.02.2026 Inkraft getretene Standortfördergesetz (StoFöG) soll den deutschen Kapitalmarkt attraktiver machen. Es bringt vor allem Änderungen für das Prospektrecht und soll durch die Anpassung der Rahmenbedingungen und den Abbau von Bürokratie den Einstieg in den Kapitalmarkt erleichtern. Damit ist es für den deutschen Kapitalmarkt von großer Bedeutung. 


Was ist das Standortfördergesetz?

Das Standortfördergesetz ist ein Reformgesetz, dient der Förderung privater Investitionen und soll Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort attraktiver machen. Es richtet sich an Unternehmen, vor allem Start-ups, mittelständische Unternehmen und Wachstumsunternehmen.

Durch das Gesetz werden bestehende Regeln vereinfacht, insbesondere im Bereich des Prospektrechts. Dieses regelt, welche Informationen die Unternehmen veröffentlichen müssen, wenn sie Wertpapiere auf dem Kapitalmarkt anbieten.

Die herrschenden Informations- und Prospektpflichten in Bezug auf den Kapitalmarkt sollen durch das Gesetz nun stark vereinfacht werden, um Bürokratie abzubauen.


Das Standortfördergesetz bringt viele Veränderungen für das Kapitalmarktrecht

Mit der Einführung des StoFöG hängen einige grundlegende und bedeutsame Änderungen für das bestehende Kapitalmarktrecht zusammen.

Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Eingrenzung der Informationspflichten für Kleinemissionen
  • Entfall des Intermediärszwangs und der Einzelanlageschwelle
  • Anstieg des Schwellenwertes auf 12 Mio. Euro
  • Englisch wird anerkannte Prospektsprache
  • Anpassung des Anhang IX-Dokuments
  • Vermögensanlagegesetz für Genossenschaften wird gelockert

Eingrenzung der Informationspflichten für Kleinemissionen

Um Wertpapiere prospektfrei öffentlich anbieten zu können, muss nach § 4 Abs. 1 Wertpapiergesetz (WpPG) ein Wertpapierinformationsblatt, auch WIB, erstellt werden.

In welcher Form das WIB vorliegen und welche Informationen es bereitstellen muss, ist in § 4 Abs. 1 WpPG festgelegt.

Bei öffentlichen Angeboten mit maximalem Wert von 100.000€ entfällt die Pflicht zur WIB-Erstellung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG. Diese Regelung bleibt auch nach der Überarbeitung und Anpassung an die Vorgaben des Europarechts durch Art. 14 StoFöG unverändert bestehen.

Zusätzliche Ausnahmen von der WIB-Pflicht werden sich zukünftig direkt aus dem Gesetz, nämlich Art. 16 StoFöG, welcher am 05.06.2026 Inkrafttreten wird, ergeben, was eine größere Rechts- und Anwendungssicherheit zur Folge haben wird.


Ausnahmen von der WIB-Pflicht ab Juni 2026

Wenn Emittenten, also die Herausgeber von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen, bereits am geregelten Kapitalmarkt handeln dürfen, muss kein WIB erstellt werden, um Wertpapiere öffentlich anzubieten. Gleiches gilt für Kreditinstitute und solche Wertpapiere, für die nach der PRIIP Verordnung Nr. 1286/2014 der EU  ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss.

Auch bei dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren in Deutschland entfällt das WIB-Erfordernis, sofern diese einen Gesamtgegenwert von weniger als 100.000€ über einen Zeitraum von 12 Monaten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.


Entfall des Intermediärzwangs

Nach bisheriger Rechtslage (§ 6 WpPG) durften prospektfreie öffentliche Angebote mit einem Volumen zwischen 1 Mio. Euro und 8 Mio. Euro ausschließlich über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgewickelt werden, welche die Einhaltung vorgegebener Einzelanlageschwellen zu überprüfen.

Diese Pflicht wurde mit der Einführung des Art. 16 StoFöG am 10.02.2026 aufgehoben. Künftig entfällt die Pflicht eines Intermediär und Unternehmen können prospektfreie Wertpapiere direkt am Markt anbieten. Durch diese Vereinfachungen werden die Kosten von Eigenemissionen aufgrund niedrigerer formaler Anforderungen und weniger organisatorischem Aufwand sinken.

Allerdings ist es weiterhin ratsam, die Abwicklung über Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder unter ähnlichem Haftungsschutz vornehmen zu lassen, da dessen Expertise die Emissionen fördern kann und Unterstützung bei der Angebotsabwicklung bietet.


Auch die Einzelanlageschwelle fällt künftig weg

Unabhängig davon, ob die Angebote über einen Wertpapierdienstleister abgewickelt werden, sind Investitionen in Wertpapiere künftig ohne Grenze möglich. Vor der gesetzlichen Reform lag die Einzelanlageschwelle zwischen 1.000€ und 25.000€, je nach Vermögen und Einkommen des Anlegers.

Die Regelung bezüglich der Schwarmfinanzierung in Verbindung mit Vermögensanlagen wie beispielsweise Nachrangdarlehen bleibt bestehen, genau wie die Pflicht für Emittenten, ihre Anleger detailliert, korrekt und vollständig über die Umstände zu informieren, die für ihre Investmententscheidung von Bedeutung sind. Man spricht von den prospektähnlichen Kerninformationen. Folglich haben Emittenten weiterhin Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Anlegern, lediglich mit weniger Bürokratieaufwand.


Anstieg des Schwellenwerts auf 12 Mio. Euro

Eine weitere Veränderung ist die Anhebung des Prospektschwellenwerts von 8 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro. Die Schwelle gilt in der gesamten Europäischen Union und die Anhebung basiert auf dem EU-Listing Act.

In Deutschland hat der Gesetzgeber daher § 3 WpPG zum 05.06.2026 aufgehoben, was bedeutet, dass sich der Schwellenwert ab Juni 2026 ausschließlich aus dem EU-Recht ableiten lässt.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten Emittenten innerhalb eines Jahres Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 8 Mio. Euro prospektfrei platzieren. Diese Grenze galt pro Wertpapiergattung. Zukünftig liegt die Grenze bei 12 Mio. Euro unabhängig davon, wie viele verschiedene Wertpapiergattungen innerhalb von 12 Monaten angeboten werden.

Die Änderung hat eine Erweiterung des Spielraums für prospektfreie Angebote zur Folge. Außerdem können Emittenten die prospektfreie Schwelle künftig nicht mehr durch das Aufteilen in mehrere Wertpapierarten vervielfachen.


Englisch wird anerkannte Prospektsprache

Vor dem 10.02.2026 mussten englischen Prospekten eine deutsche Zusammenfassung beigefügt werden, damit diese in Deutschland zulässig sind. Art. 27 Abs. 1 der Prospektverordnung bildet die Grundlage der Anpassung. Dieser sieht schon länger vor, dass ein Prospekt in einer Sprache eingereicht werden darf, die vom Herkunftsmitgliedsstaat anerkannt wird.

Deutschland hat Englisch bisher nicht als Prospektsprache anerkannt. Mit der Anpassung des § 21 WpPG wird Englisch neben der deutschen Sprache nun vollwertige Prospektsprache. Emittenten müssen folglich keine deutsche Zusammenfassung mehr hinzufügen. Dies stellt eine wichtige Modernisierung dar.

Durch die Weiterentwicklung der sprachlichen Ausgestaltung wird durch den Gesetzgeber ein bestehendes Problem gelöst und eine Erleichterung für grenzüberschreitende Wertpapieremissionen geschaffen. Fälle, in denen Wertpapiere in mehreren EU-Staaten gleichzeitig angeboten werden, werden so gefördert.


Auch das Anhang IX-Dokument wird angepasst

Das Anhang IX-Dokument wurde bereits Ende 2024 mit dem EU-Listing-Act eingeführt und ist immer dann von Bedeutung, wenn Wertpapiere bereits zum Handel auf dem Kapitalmarkt zugelassen wurden und durch neu angebotene oder neu zugelassene Emissionen  austauschbar sind. Das Anhang IX-Dokument muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedsstaates oder einer anderen anerkannten Sprache verfasst sein. In Deutschland kann das Dokument daher aufgrund der Neuerung des § 21 WpPG neuerdings auch auf Englisch erstellt werden. Zudem muss das Dokument alle wesentlichen Details zum Emittenten und dessen Wertpapieren enthalten.

Durch die Anerkennung der englischen Verfassung entfällt der Übersetzungsaufwand und erleichtert internationale Abwicklungen enorm.

Nach Art. 1 Abs. 4 und 5 der Prospektverordnung muss dann kein Prospekt erstellt werden, wenn ein Anhang IX-Dokument veröffentlicht wird. Die Prospekthaftung nach § 9 WpPG erstreckt sich nun auf das Dokument, auch wenn es ein deutlich kompakteres Informationsdokument ist. Für Richtigkeit und Vollständigkeit sind die Emittenten verantwortlich, denn das Anhang IX-Dokument bildet ein rechtlich verbindliches Informationsinstrument.

Besonders für börsennotierte Unternehmen, die Aktien für z.B. Mitarbeiterprogramme ausgeben und häufig Kapital aufnehmen bedeutet das Anhang IX-Dokument eine haftungsrechtlich gesicherte Kapitalmaßnahme, die schneller und kosteneffizienter ist. Das Anhang IX-Dokument wird durch Aufnahme in die Prospekthaftung und die sprachliche Erweiterung gefördert und somit zu einer wichtigen Option neben dem herkömmlichen Prospekt.


Lockerung des Vermögenanlagegesetzes für Genossenschaften

Eine kleine Anpassung des VermAnlG durch das StoFöG sorgt künftig für einen neuen Vertriebsweg über Schwarmfinanzierungsplattformen, die nicht von der EU reguliert werden. Von der damit einhergehenden Vergrößerung der Anlegerbasis profitieren besonders Energie-, Wohnungs- und Landwirtschaftsgenossenschaften.

Die Veränderung betrifft § 2a VermAnlG. Diese Norm regelt die Aufnahme von eingetragenen Genossenschaften (eG) in den Rahmen der Schwarmfinanzierungsausnahme. Daraus folgt eine Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen.

In Zukunft reicht es, wenn Genossenschaftsanteile lediglich ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen, wenn das Emissionsvolumen maximal 6 Mio. Euro beträgt und sie über eine Anlageberatung oder Anlagenvermittlung vermittelt werden, beispielsweise über Internet-Dienstleistungsplattformen. Dabei müssen Einzelanlageschwellen berücksichtigt werden. So gilt es für andere Vermögensanlagen bezüglich der Schwarmfinanzierungsausnahme ebenfalls.


Das Standortfördergesetz als bedeutende Vereinfachung des Kapitalmarktrechts

Letztlich kann man festhalten, dass durch die zahlreichen Änderungen und Anpassungen die bestehenden Kapitalmaßnahmen durch niedrigere bürokratische Hürden schneller, kostengünstiger und unkomplizierter genutzt werden können. Die Reform bringt Modernisierung, Erleichterung und Stärkung des deutschen Standortes innerhalb des europäischen Wettbewerbs.

Besonders durch die Anerkennung der englischen Sprache in Prospekten wird Deutschland als Finanzstandort attraktiver, da der Anschluss an andere Staaten gewährleistet und ausgebaut wird. Durch die Anpassung des Vermögenanlagegesetzes für Genossenschaften wird zudem die Anlegerbasis vergrößert.


SBS Legal – Kanzlei für Kapitalmarktrecht

Das Kapitalmarktrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsrechts und regelt den Handel mit Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen oder Derivaten auf dem Kapitalmarkt. Ziel ist es, einen fairen, transparenten und funktionierenden Markt sicherzustellen und Anleger zu schützen.

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