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Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelgegenständen mussten bisher keiner Meldepflicht nachkommen, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittehygienerecht vorgesehen ist.
Daher beschloss das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Neufassung der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), die am 01.07.2024 in Kraft getreten ist und eine Anzeigepflicht nach 2a BedGgstV für Lebensmittelbedarfsgegenstände enthält. Hiernach sind das Unternehmen oder der Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ziel der Neufassung ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes, in dem weniger Bedarfsgegenstände, die rechtlich nicht konform sind, hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Kommt man der Anzeigepflicht nicht nach, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die nach § 60 Absatz 5 Nummer 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000€ sanktioniert werden kann. Des Weiteren ist der neue § 2a BedGgstV als Marktverhaltensregel gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist daher gleichbedeutend mit einem Wettbewerbsverstoß, der durch Abmahnverbände und Mitbewerber abgemahnt werden könnte.
Daher sollten Online-Händler, die sich auf den Vertrieb von Lebensmittelbedarfsgegenständen im E-Commerce spezialisiert haben, fortan die Anzeigepflicht beachten.
Die Anzeigepflicht betrifft Wirtschaftsakteure. Hierunter fallen Händler sowie Unternehmer die Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie Teller, Tassen oder Schüsseln als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Unter den Begriff Lebensmittelbedarfsgegenstände fallen sowohl die Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln als auch sämtliche Gegenstände, die Kontakt zu Lebensmitteln aufweisen.
Da ihr Betrieb von der Verordnung für Lebensmittelhygiene umfasst ist, müssen die Wirtschaftakteure ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Bereits registrierte Unternehmen müssen sich jedoch nicht aufs Neue registrieren. Allerdings ist bei größeren Unternehmen jede Betriebsstätte einzeln zu melden. Ebenfalls kleine handwerkliche Hersteller trifft diese Anzeigepflicht.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Erzeuger, die geringe Mengen von Primärerzeugnissen unmittelbar an den Endverbraucher sowie lokale Einzelhandelsgeschäfte weitergeben, welche die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher weitervertreiben.
Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Firma ansässig ist. Die Lebensmittelüberwachung ist nämlich Aufgabe der Länder. Die Vorgaben des Bundeslandes bestimmen auch, welche Stelle zu kontaktieren ist und wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Nach der BedGgstV muss die Anzeige eine Reihe von Daten enthalten, die an die Behörde weitergeleitet werden: Name, Anschrift und die Rechtsform des verantwortlichen sowie betroffenen Unternehmens. Zudem die Anschrift und Bezeichnung des jeweiligen Betriebes. Des Weiteren ist die Art der Tätigkeit zu nennen, die das Unternehmen ausführt und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 die Gruppe der Gegenstände und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen könnte, anzugeben. Hier reicht eine allgemeine Angabe für sämtliche Produkte aus.
Die zuständige Behörde ist über Änderungen im Betrieb oder Unternehmen zu unterrichten. Die Wirtschaftsakteure haben hierfür 6 Monate nach Eintritt der Änderung Zeit.
Für Unternehmer, die bereits vor dem 01.07.2024 tätig waren, gilt eine Übergangsregelung. Diese müssen der Behörde die Anzeige ihres Unternehmens bis zum 31.10.2024 übermitteln.
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