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Behinderungswettbewerb: Beeinträchtigung von Mitbewerbern


Konkurrenz über Konkurrenz. Der Markt und die Angebote sind vielfältig. Online-Unternehmen versuchen sich von einem Mitbewerber oder mehreren Mitbewerbern abzuheben, aufzufallen. Um dies zu bewirken, greifen Unternehmen zu den verschiedensten Methoden. Damit es fair bleibt, gibt es rechtliche Regelungen, insbesondere das UWG, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welches regelt, was erlaubt ist und was nicht. Aber auch darüber hinaus gibt es Vorschriften, wie die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB. Eine Methode, um sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, welche zeitgleich sowohl gegen das UWG als auch gegen § 826 BGB verstoßen kann, ist die Behinderung von Mitbewerbern, also der Behinderungswettbewerb.

Was beinhaltet der Behinderungswettbewerb?

Prinzipiell ist zunächst eigentlich jede geschäftliche Handlung eines Unternehmens eine Behinderung für die Mitbewerber, denn alleine durch die Konkurrenz findet ein Vergleich und somit eine Beeinträchtigung statt. Allerdings wäre es für niemanden zielführend und auch sinnbefreit, wenn Konkurrenz verboten werden würde. Bei der Behinderung von Mitbewerbern ist demnach nicht die allgemeine Behinderung durch die Konkurrenz gemeint, sondern eine darüber hinaus bestehende gezielte Behinderung, die die Grenzen der Lauterkeit überschreitet. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 4 UWG. Wie bei jeden rechtlichen Fragestellungen, ist es immer eine Entscheidung des Einzelfalls und die individuellen Umstände sind entscheidend, allerdings gibt es Anhaltspunkte, welche auf eine Behinderung schließen lassen. 

Wann liegt eine Beeinträchtigung vor?

Häufig liegt eine Beeinträchtigung von Mitbewerbern und eine Anwendbarkeit des Behinderungswettbewerbs vor, wenn allgemein unlautere Handlungen getätigt werden, welche zur Beeinträchtigung geeignet sind. So ist zum Beispiel die Abwerbung, also das Eindringen in fremde Kundenkreise nicht zulässig, ebenso wie das Abwerben von Mitarbeitern oder das Verwerten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Ein weiteres Anwendungsfeld für den Behinderungswettbewerb und ein sehr klares Beispiel ist der Boykott. Das Auffordern, Waren oder Leistungen von einem Unternehmen nicht anzunehmen, also zu boykottieren, ist eine Beeinträchtigung. Das diese Form von Behinderung regelmäßig nicht rechtmäßig sein kann, wird für die meisten verständlich und nachvollziehbar sein. Allerdings gibt es auch dort natürlich rechtliche Ausnahmen, wie wenn der Aufruf als Abwehr getätigt wird oder durch die freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG gedeckt ist.

Nicht nur Abwerben oder Boykottieren, sondern auch bestimmte Formen der Werbung können eine Beeinträchtigung sein. Wird zum Beispiel für das eigene Unternehmen geworben, indem es mit einem anderen Unternehmen verglichen und dieses herabgesetzt wird, oder die Werbung eines anderen Unternehmens beschädigt oder verdeckt, so ist dies regelmäßig auch eine Behinderung.

Die sittenwidrige Schädigung neben dem Behinderungswettbewerb

Während sich die eben genannten Beispiele und Aufführungen um den Behinderungswettbewerb und die Lauter- oder Unlauterkeit von geschäftlichen Handlungen und somit das Wettbewerbsrecht gedreht haben, besteht zudem auch die Möglichkeit auf eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. So heißt es in § 826 BGB:

„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“

Während das Wettbewerbsrecht Abmahnungen und Unterlassungsklagen möglich macht, wird durch § 826 BGB parallel auch noch der Ersatz des eingetretenen Schadens ermöglicht. Der Schaden kann dabei jegliches Interesse sein und sowohl vermögensrechtlicher als auch reeller Natur sein. 

Vorliegender Fall von Behinderung eines Mitbewerbers

Vor kurzem musste sich das Oberlandesgericht (OLG Hamm) mit einem Fall von Behinderungswettbewerb beschäftigen. Das Urteil ist im April gefallen (OLG Hamm Urteil vom 16.04.2024 – Az.: 4 U 151/22). Im vorliegenden Fall ging es um ein Online-Unternehmen, das systematisch einen Mitbewerber durch sinnlose Bestellungen und Retourenvorgängen behinderte und anschließend die Reputation des Mitbewerbers durch negative Bewertungen verunglimpfen wollte. Zwei ehemalige Angestellte des verklagten Unternehmens bestellten bei der Klägerin elfmal Ware und bewerteten diese dann negativ und verlangten zudem teilweise Retouren. In diesem Verhalten sieht das Gericht eine vorsätzliche Schädigung gem. § 826 BGB. Bereits in den negativen Bewertungen alleine seien nach Ansicht des Gerichtes ein Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin und damit als Schadenszuführung anzusehen. Es sei kein Interesse für ein derartiges Verhalten erkennbar, außer das offenkundige Schädigen von dem Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit. Die Bestellungen und anschließenden Retouren belasten zudem systematisch die Klägerin. Das es sich um Ex-Mitarbeiter handelt, sei irrelevant und das Verhalten der Firma daher zuzurechnen. Das Verhalten ist sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB als auch als unlautere geschäftliche Handlung nach dem Wettbewerbsrecht, also dem UWG anzusehen.


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