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Behörde & Unternehmen: Zusammenspiel im Lebensmittelrecht


Lebensmittel werden von jedem tagtäglich zu sich genommen. Um die Sicherheit der Verbraucher dabei zu gewährleisten, gibt es einige Vorschriften, welche Unternehmen beachten müssen. Zentral ist dabei das Verhältnis zwischen Lebensmittelunternehmern und den für die Überwachung zuständigen Behörden. Das Zusammenspiel von diesen beiden basiert auf einem Kooperationsverhältnis, dass die gegenseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten beinhaltet. Mehr über die Bedeutung dieser Zusammenarbeit, insbesondere im Kontext von öffentlichen Produktwarnungen und Produktrückrufen im Lebensmittelrecht, im folgenden Artikel.

Das Zusammenspiel von Behörde und Unternehmen

Das Verhältnis von Behörden und Unternehmen in der Lebensmittelbranche, ist durch die Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere die Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), geregelt. Es stellt sicher, dass die Behörden bei der Risikoerkennung und -beseitigung auf die Mitwirkung der Lebensmittelunternehmen angewiesen sind. Die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers umfasst daher unter anderem die aktive Mitwirkung bei Warnungen und Rückrufen, um die Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsgefahren zu schützen. Diese Mitwirkungspflichten sind nicht nur bloße Informationspflichten, sondern auch eine Mitwirkungs- und Kooperationspflicht, die darauf abzielt, Verbraucher korrekt zu informieren und Risiken zu verringern. Wird eine Warnung notwendig, müssen die Unternehmen spätestens nach einer Produktwarnung Hinweise auf unbedenkliche Produkte in ihrem Sortiment vorbringen. Damit wird sichergestellt, dass Risiken richtig eingeschätzt und Verbraucher nicht unnötig verunsichert werden.

Ein aktueller Fall im Lebensmittelrecht

Der BGH hat vor nicht allzu langer Zeit ein Urteil gefällt (Urteil vom 19. Dezember 2024 – III ZR 24/23), in welchem es genau um die oben genannten Pflichten im Lebensmittelrecht geht. Bei einem Hersteller von Wurst- und Schinkenprodukten wurden bei genommenen Proben Listerien weit über dem zulässigen Grenzwert gefunden, was eine potenzielle Gesundheitsgefahr darstellte. Das betraf sowohl Produkte, bei denen das Risiko einer Lebensmittelinfektion bestand, als auch nachpasteurisierte Produkte, die technisch unbedenklich waren, aber aktiv gekennzeichnet werden mussten. Die Warnungen in der Pressemitteilung war dabei nicht ausreichend differenziert und betrafen alle Produkte gleichzeitig und somit auch die sicheren nachpasteurierten Produkte. Das Gericht befand, dass eine Warnung grundsätzlich zulässig war, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr bestanden. 

Wann sind Warnungen und Rückrufe durch Behörden gerechtfertigt?

Der BGH macht deutlich, dass Warnungen nur gerechtfertigt sind, wenn konkrete Risiken bestehen, die durch unterschlagene oder unzureichend kommunizierte ausreichend belegt sind. Wenn insbesondere nachpasteurisierte Produkte, die technisch unbedenklich sind, nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, kann eine allgemeine Warnung übermäßig und rechtswidrig sein. Im vorliegenden Fall wurde allerdings aufgeführt, dass die handelnden Beamten die Bewertung der Unbedenklichkeit nicht zu Unrecht auf die Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Unternehmen stützen konnten. Es ist somit unerlässlich, dass Warnungen auf präzisen und differenzierten Bewertungen basieren, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Konsequenzen für die Praxis im Lebensmittelrecht 

Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Unternehmen, aktiv und transparent zu handeln, insbesondere, bei überwachten Produkten mit potenziellen Risiken. Die Pflicht, Hinweise auf sichere Produkte zu geben, ist nicht nur eine rechtliche Formalie, sondern wesentlicher Bestandteil des Verbraucherschutzes. Unternehmen müssen proaktiv auf unbedenkliche Produkte hinweisen, auch wenn diese technisch sicher sind. 

Das Urteil des BGH betont die gemeinsame Verantwortung und das Zusammenspiel von Lebensmittelunternehmen und Behörden im Rahmen der Lebensmittelsicherheit. Die aktive Mitwirkungspflicht der Unternehmen trägt dazu bei, Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu bekämpfen.


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