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Kurz bevor die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist, war bei Unternehmen regelreich eine Hysterie wahrzunehmen und auch in Anwaltskreisen wurde nach Inkrafttreten der Verordnung mit einer regelrechen Abmahnwelle gerechnet. Inzwischen können wir jedoch festhalten, dass es trotz aller Befürchtungen nur zu gelegentlichen Abmahnung wegen falscher oder fehlender Datenschutzerklärungen gekommen ist. Dies lässt sich mitunter auch dadurch begründen, dass es bezüglich der Anwendung der DSGVO noch einige Unsicherheiten gibt. So stellt sich zum Beispiel seit Beginn die Frage, ob DSGVO-Verstöße über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können.
Aufgrund der langjährigen und breit gefächerten Erfahrung unserer Anwälte stehen wir Ihnen mit einer zuverlässigen und zielführenden Beratung zur Seite. Unsere Rechtsanwältin und Spezialistin für Datenschutzrecht freuen sich auf Ihre Fragen.
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Nun ja, diese Frage lässt sich, wie so viele juristische Fragen, nicht eindeutig beantworten. In Art. 77 DSGVO werden Betroffenen verschiedene Möglichkeiten aufgezählt, um gegen Datenschutzverstöße vorgehen zu können. Im Rahmen dieser Aufzählung, werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche ganz konkret nicht genannt. Nicht eindeutig klar ist jedoch, ob die DSGVO in Art. 77 einen abschließenden Regelkatalog beinhaltet. Zudem müsste geklärt werden, ob eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzbarkeit der DSGVO überhaupt EU-rechtskonform wäre.
Hier vertritt zum Beispiel die Verbraucherzentrale die Meinung, dass das EU-Recht der Geltendmachung von Wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen würde. Sie verweist hier vielmehr auf den Grundsatz „effet utile“. Dieser Grundsatz besagt, dass Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts, wie die DSGVO, eine möglichst optimale Wirkungskraft entfalten sollen. Entsprechend ist es notwendig, dass bestehende Gemeinschaftskompetenzen größtmöglich ausgeschöpft werden. So soll es zu einer möglichst wirksamen Rechtsdurchsetzung kommen. Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, dass Datenschutzbehörden alleine wohl nicht in der Lage seien, DSGVO-Verstöße in selbigem Umfang zu verfolgen. Letztendlich besteht aber bezüglich der aufgeworfenen Frage, nämlich der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzbarkeit der DSGVO, weiter Rechtsunsicherheit.
Um DSGVO-Verstöße im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen zu können, müssen sie den Voraussetzungen entsprechen. Das bedeutet, dass die entsprechende Norm der DSGVO marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG sein müsste. Erst dann ist der Anwendungsbereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nach dem UWG eröffnet.
§ 3a UWG setzt voraus, dass eine Norm zumindest auch dazu bestimmt sein muss im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Allerdings muss der abmahnfähige Verstoß außerdem auch geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Geht man nun also davon aus, dass es sich bei den Normen der DSGVO um Marktverhaltensregeln handelt, muss dennoch ein Gericht überprüfen, ob das auch im Interesse der Wettbewerber als Marktteilnehmer passiert.
Hier wird teilweise die Meinung vertreten, dass das Datenschutzrecht zumindest auch immer das Marktverhalten regelt. Als Begründung wird hier darauf verwiesen, dass Unternehmen grundsätzlich personenbezogene Daten immer im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichem Interesse verarbeiten würden. Dem entgegen steht allerdings auch die nicht zu vernachlässigende Tatsachen, dass es beim Datenschutzrecht grundsätzlich erst mal nicht um die Regelung des Marktes geht, sondern vielmehr um die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts, wenn man es so nennen mag, als Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung. Es ist wichtig gerade hier, das ursprüngliche Ziel der DSGVO im Kopf zu behalten. Und dabei handelt es sich nun mal um den Schutz der Menschen vor Datenmissbrauch, es geht also nicht primär um die Lauterkeit des Wettbewerbs.
Bisher lässt sich bei Gerichtsentscheidungen stets eine Einzelfallabhängigkeit erkennen. Diese richtet sich im Regelfall nach der Frage, ob die jeweils betroffenen personenbezogenen Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet werden. Hier in Deutschland ist es uns dazu leider nicht möglich eine einheitliche Rechtsprechung zu beobachten. Dieses Problem zeichnete sich jedoch auch bereits vor Inkrafttreten der DSGVO ab (Vgl. OLG Hamburg 27.06.2013 und LG Köln 26.11.2015).
Grundsätzlich gilt allerdings, dass deutsche Gerichtsentscheidungen und Gerichte nur beschränkt dazu dienen die Fragestellung zu beantworten. Bei der DSGVO handelt es sich dann doch immer noch um eine europäische Verordnung, welche dann auch mit Blick auf das EU-Recht ausgelegt werden muss. Wie alle Juristen, hoffen auch wir von SBS Legal auf eine Klarstellung durch eine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Bereits in 2018 gab es von Seiten des Europäischen Parlaments den Versuch einige Fragen hinsichtlich der Anwendung und des Anwendungsbereichs der DSGVO zu klären. Dazu wurde die Europäische Kommission um Stellungnahme gebeten. Im November 2018 Antwortete die Europäische Kommission auf die schriftliche Anfrage des Europäischen Parlaments. Entsprechend der Stellungnahme sind die Rechtsbehelfe für Betroffene in Art. 77 ff DSGVO in sich abschließend.
Wieder ist allerdings nicht eindeutig klar, wie mit dieser Aussage in der Praxis umgegangen werden kann. Einerseits klingt es danach, dass jede Form der Geltendmachung eines DSGVO-Verstoßes außerhalb des Regelungssystems der Verordnung selbst einfach grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Auf der anderen Seite bezieht sich die Kommission in Ihrer Stellungnahme inhaltlich ausschließlich auf die Rechte von Betroffenen, auf das wettbewerbsrechtliche System wird in der Stellungnahme nicht Bezug genommen. Die Stellungnahme der Kommission ist daher nicht eindeutig, scheint aber eher darauf hinaus zu wollen, dass Abmahnungen über das UWG nicht geplant sind.
Wie genau in den kommenden Wochen und Monaten mit Abmahnungen innerhalb des Wettbewerbsrechts zu verfahren ist, wird sich erst eindeutig zeigen, wenn es auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung vom EuGH geben wird, da es sich immer noch um EU-Gesetze handelt. Wir sind sehr zuversichtlich, dass es bis zu dieser höchstrichterlichen Entscheidung nicht mehr allzu lange dauern wird. Im so genannten Fashion-ID-Fall des OLG Düsseldorf hat das Gericht beim EuGH eine entsprechende Vorlagefrage gestellt.
Auch wenn in vielen Bereichen der DSGVO noch Unsicherheiten gibt, bestehen dennoch weiterhin Verteidigungsaussichten in den Abmahn-Fällen. Sollten Sie sich mit einer Abmahnung bzgl. der DSGVO konfrontiert sehen, nehmen Sie das bitte nicht auf die leichte Schulter, sondern suchen Sie sich anwaltliche Beratung.
Wir von SBS Legal mit unseren Anwälten für Datenschutzrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht, verfügen über langjährige Erfahrung bei der Betreuung von Mandanten. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihren Kontakt. Ihr Erfolg ist unser Erfolg!
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