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Besserer Schutz für Hinweisgeber


Bundeskabinett beschließt Hinweisgeberschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 27.07.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Dieser Regierungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Besserer Schutz: Das HinSchG soll Hinweisgeber schützen, wenn sie bestimmte Verstöße gegen EU-Recht und nationale Vorschriften melden oder offenlegen.

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Für wen und wo gilt das Gesetz?

Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird der persönliche Anwendungsbereich weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Damit fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen aber auch Selbstständige, Anteilseigner*innen oder Mitarbeiter*innen von Lieferanten.

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, greift der Entwurf die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und ergänzt diese. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst alle Verstöße, die strafbewehrt sind und bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Außerdem vom sachlichen Anwendungsbereich nach § 2, HinSchG erfasst sind Verstöße gegen Vorschriften in bestimmten Rechtsbereichen wie beispielsweise Produktsicherheit oder Umweltschutz, aber auch Aktionärsrechte und Abschlussprüfungen.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich hauptsächlich auf die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der europäischen Union, aber auch auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich. Zum Beispiel sollen nun ausdrücklich neben Verstößen im internationalen Kartellrecht auch Verstöße im nationalen Kartellrecht erfasst werden. Insgesamt soll der sachliche Anwendungsbereich dafür sorgen, dass das HinSchG anwendungsfreundlich und praxistauglich ist.

Das ändert sich für Unternehmen

Hauptbestandteil des HinSchG ist die Pflicht der Unternehmen, interne Meldestellen einzurichten, an die sich hinweisgebende Beschäftigte wenden können, um Verstöße melden zu können. Neben den internen Meldestellen gibt es externe Meldestellen, zwischen derer die hinweisgebende Person ein Wahlrecht hat, ob diese für die Meldung des Verstoßes die internen oder die externen Stellen nutzen möchte. Die internen und externen Meldestellen prüfen sodann die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.

Die Pflicht für ein Unternehmen eine interne Meldestelle einzurichten, soll für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, sowie für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger und Kredit- und Finanzdienstleitungsinstitute (§ 12, HinSchG) gelten. Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten soll diese Pflicht erst ab dem 17. Dezember 2023 gelten (§ 42, HinschG). Bei Konzernstrukturen soll es genügen, eine zentrale Meldestelle bei der Konzernmutter einzurichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Des Weiteren trifft die Unternehmen eine Dokumentationspflicht über die Meldungen und die Pflicht diese gemäß § 11, HinSchG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für 2 Jahre aufzubewahren. Auch die Bearbeitung anonymer Meldungen sollen durch die internen und externen Meldestellen durchgeführt werden unter der Bedingung, dass die Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht beeinträchtigt wird (§§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, HinSchG).

Das Gesetz erweitert somit den Schutz für Hinweisgeber*innen, legt aber auch Unternehmen zusätzliche Pflichten auf, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen eine Belastung darstellen kann.


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