SBS Firmengruppe Logos

| Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht

Besserungsschein: Forderungsverzicht in der Unternehmenskrise


Wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät, stehen seine Gläubiger vor einer unbequemen Frage: auf sofortiger Zahlung bestehen und damit womöglich die Insolvenz auslösen – oder Geduld zeigen und dem Unternehmen eine Chance geben? Der Besserungsschein bietet hier einen dritten Weg. Er verbindet einen Forderungsverzicht in der Unternehmenskrise mit der Aussicht, das Geld später doch noch vollständig zu erhalten. Anders als viele annehmen, ist dieses Instrument nicht nur Gesellschaftern vorbehalten. Auch Banken, Lieferanten, Leasinggesellschaften und Investoren können es einsetzen – und tun das in der Praxis regelmäßig.

Was ist ein Besserungsschein?

Ein Besserungsschein ist ein Forderungsverzicht, der an eine Bedingung geknüpft ist. Der Gläubiger erlässt dem Unternehmen zunächst seine Forderung vollständig – zum Beispiel ein Darlehen, eine Kreditverbindlichkeit oder eine offene Lieferantenrechnung. Zugleich vereinbaren beide Seiten: Erholt sich das Unternehmen wirtschaftlich bis zu einem klar festgelegten Grad, lebt die Forderung automatisch wieder auf. Der Gläubiger gibt sein Geld also nicht endgültig auf, sondern stellt es unter einen Vorbehalt.

Juristisch handelt es sich um einen Erlass unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB. Eine auflösende Bedingung bedeutet: Der Verzicht wirkt sofort, endet aber, sobald das vereinbarte Ereignis eintritt – hier also der wirtschaftliche Aufschwung. Der Gläubiger erhält dadurch eine eigene Rechtsposition, die sogenannte Besserungsanwartschaft. Diese kann er sogar an Dritte abtreten oder übertragen.

Wie funktioniert der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein?

Der entscheidende Effekt zeigt sich in der Bilanz. Mit dem Verzicht wird die Verbindlichkeit vollständig ausgebucht. Das verbessert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlagartig und kann eine bilanzielle Überschuldung beseitigen oder zumindest verringern. Genau darin liegt die Stärke des Instruments für die Sanierung.

Ein Beispiel: Eine Bank hat einer GmbH ein Darlehen über 500.000 Euro gewährt. Das Unternehmen steckt in der Krise. Verzichtet die Bank gegen Besserungsschein, verschwindet die Verbindlichkeit aus der Bilanz. Schreibt die GmbH später wieder Gewinne, lebt die Forderung wieder auf, und die Bank kann die Nachzahlung verlangen. So gewinnt das Unternehmen Zeit, ohne dass die Bank ihr Geld dauerhaft verliert.

Wodurch unterscheidet sich der Besserungsschein von Stundung und Rangrücktritt?

In der Krise werden häufig drei Instrumente verglichen. Ihre Wirkung unterscheidet sich deutlich.

Bei einer Stundung bleibt die Forderung bestehen, sie wird nur später fällig. Das verschafft dem Unternehmen kurzfristig Luft bei der Liquidität, bereinigt aber die Bilanz nicht.

Beim Rangrücktritt bleibt die Verbindlichkeit ebenfalls bestehen. Sie rückt lediglich im Rang hinter andere Gläubiger und wird im Insolvenzfall zuletzt bedient. In der Bilanz taucht sie weiter auf. Ein korrekt formulierter, qualifizierter Rangrücktritt kann allerdings dazu führen, dass die Forderung im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus außer Betracht bleibt (vgl. § 39 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Das ist wichtig für die Frage, ob überhaupt eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Der Besserungsschein geht weiter: Er führt zur vollständigen Ausbuchung der Verbindlichkeit. Er ist damit das schärfste, im Gegenzug aber auch das wirksamste der drei Instrumente.

Wer kann einen Besserungsschein einsetzen?

In der öffentlichen Wahrnehmung wird der Besserungsschein oft nur mit Gesellschafterdarlehen verbunden. Das greift zu kurz. In der Praxis außergerichtlicher Sanierungen nutzen ihn ebenso Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Lieferanten und andere Fremdkapitalgeber. Auch Beteiligungsgesellschaften und Private-Equity-Investoren setzen ihn gezielt ein, um einem Unternehmen schnell Spielraum zu verschaffen, ohne ihre Teilhabe am späteren Aufschwung aufzugeben.

Warum ist der Besserungsschein für Banken oft attraktiver als ein Debt-Equity-Swap?

Beim Debt-Equity-Swap wandelt ein Gläubiger seine Kreditforderung in Beteiligungskapital um – aus dem Kreditgeber wird also ein Gesellschafter. Viele Banken haben daran kein Interesse. Sie wollen keine Anteile an einem angeschlagenen Unternehmen übernehmen und die damit verbundene Verantwortung tragen. Der Besserungsschein lässt der Bank dagegen ihre Gläubigerstellung und sichert ihr trotzdem die Chance, am wirtschaftlichen Aufschwung teilzuhaben. Das macht ihn in vielen Fällen zur schlankeren Lösung.

Wie wirken mehrere Gläubiger in der Sanierung zusammen?

In einer ernsthaften Krise steht selten nur ein einziger Gläubiger vor der Verzichtsentscheidung. Meist müssen Hausbank, Lieferanten und Gesellschafter gemeinsam ein Sanierungskonzept tragen. Dabei ist Abstimmung entscheidend.

Verzichtet nur ein einzelner Gläubiger, kann sein Beitrag verpuffen, wenn die übrigen auf sofortige Zahlung bestehen und den Sanierungsversuch dadurch zunichtemachen. Deshalb werden Besserungsscheine in der Praxis häufig als Baustein eines umfassenderen Sanierungsvergleichs vereinbart, bei dem alle wesentlichen Gläubiger koordiniert handeln. Erst dieses gemeinsame Vorgehen schafft eine tragfähige Grundlage.

Wie werden die Besserungsbedingungen gestaltet?

Einigen sich Schuldner und Gläubiger auf einen Besserungsschein, kommt es auf die Formulierung der Bedingungen an. Der Besserungsfall muss so konkret und nachprüfbar beschrieben sein, dass später kein Streit entsteht. Typische Anknüpfungspunkte sind ein bestimmter Bilanzgewinn, ein definiertes EBITDA-Niveau oder ein Liquidationsüberschuss. Auch die Laufzeit sollte klar geregelt sein – also bis wann der Besserungsfall eingetreten sein muss. Wer diese Punkte offenlässt, riskiert Auseinandersetzungen genau in dem Moment, in dem es um Geld geht.

Welche insolvenzrechtlichen Risiken müssen Gläubiger kennen?

Wer gegen Besserungsschein verzichtet, sollte die insolvenzrechtliche Kehrseite kennen. Denn wenn die Sanierung scheitert, kann ein späteres Insolvenzverfahren die Karten neu mischen.

Wann kann ein Insolvenzverwalter den Forderungsverzicht anfechten?

Scheitert das Vorhaben und wird doch ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Insolvenz anfechten (§§ 129 ff. InsO). Das gilt grundsätzlich auch für Sanierungsbeiträge einzelner Gläubiger.

Besonders weit reicht die Vorsatzanfechtung: Nach § 133 Abs. 1 InsO kann der Verwalter Rechtshandlungen bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag angreifen. Seit einer Reform im Jahr 2017 gilt für sogenannte Deckungshandlungen – also Zahlungen oder Sicherheiten – jedoch eine verkürzte Frist von vier Jahren (§ 133 Abs. 2 InsO). Die weiteren Anfechtungstatbestände nach den §§ 130 und 131 InsO betreffen dagegen nur die letzten drei Monate vor dem Antrag. Ein sauber dokumentiertes Sanierungskonzept – idealerweise auf Basis eines Gutachtens nach dem Standard IDW S 6 – ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die Maßnahmen die Gläubiger nicht benachteiligen sollten. Diese Beweisvorsorge sollten alle Beteiligten ernst nehmen.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei der außergerichtlichen Sanierung?

Neben der klassischen außergerichtlichen Einigung steht Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 ein weiteres Werkzeug zur Verfügung: das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG. Es setzt eine EU-Richtlinie um und ermöglicht ein gerichtlich begleitetes Verfahren noch vor der Insolvenz. Ein Unternehmen kann darüber einen Restrukturierungsplan mit einer Mehrheit der betroffenen Gläubiger durchsetzen – auch gegen einzelne widersprechende Gläubiger.

Wichtig: Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren. Es setzt lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO voraus, also noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Maßgeblich ist dabei in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten. Der Besserungsschein kann in einem solchen Restrukturierungsplan eine Rolle spielen – etwa, indem Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und sich dafür eine Besserungsabrede ausbedingen.

Was gilt steuerlich beim Besserungsschein?

Zur Vollständigkeit gehört ein Hinweis auf die Steuern: Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein hat sowohl beim Unternehmen als auch beim verzichtenden Gläubiger steuerliche Folgen. Diese sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und lassen sich nicht pauschal beantworten. Sie sollten daher von Beginn an mitgedacht und mit steuerlicher Beratung abgestimmt werden.

Was bedeutet der Besserungsschein für Sie als Gläubiger?

Der Besserungsschein reicht weit über das klassische Gesellschafterdarlehen hinaus. Ob Bank, Lieferant oder Investor – jeder Gläubiger, der einem Unternehmen in der Unternehmenskrise Zeit verschaffen möchte, ohne seine Forderung dauerhaft aufzugeben, kann ihn nutzen. Er bereinigt die Bilanz sofort, hilft die Insolvenz zu vermeiden und sichert die Teilhabe an einem möglichen Aufschwung.

Entscheidend ist die sorgfältige Gestaltung. Die Bedingungen für das Wiederaufleben der Forderung müssen klar und nachprüfbar sein. Das Zusammenspiel mehrerer Gläubiger muss abgestimmt werden. Und die insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisiken sind von Anfang an einzuplanen. Wer diese Punkte beachtet, macht aus einem Verzicht ein echtes Sanierungswerkzeug.

Zitat: Ob als Gläubiger in der Krise oder als Unternehmen, das Gläubiger überzeugen möchte – eine frühzeitige rechtliche Begleitung schützt vor teuren Fehlern.


SBS Legal – Kanzlei für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Die außergerichtliche Sanierung ist ein Feld, in dem sich Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht überschneiden. Genau hier setzt SBS Legal an. Wir begleiten Gläubiger und Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Besserungsabreden – von der Formulierung der Besserungsbedingungen über die Koordination mehrerer Gläubiger bis zur Absicherung gegen spätere Anfechtungsrisiken. So wird aus einem Forderungsverzicht ein durchdachter Beitrag zur Rettung des Unternehmens.

Haben Sie Fragen zum Besserungsschein?

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zur außergerichtlichen Sanierung und zur Gestaltung von Besserungsscheinen. Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht