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Mit Urteil vom 11.06.2021 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg seit Veröffentlichung des Entwurfes des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen erstmalig ein Urteil in einem solchen Sachverhalt gefällt. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen gestritten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 31.904€, die das Finanzamt als steuerpflichtig erklärte. Der Kläger beantragte den betroffenen Einkommenssteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht berücksichtigt werden. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab und erklärte den Steuerbescheid für rechtmäßig.
Das Finanzgericht hat wenig überraschend die Einschätzung des BMF übernommen, dass Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Etherum ein „Wirtschaftsgut“ im Sinne des §23 Absatz 1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) darstellen und somit der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei sei der Begriff des „Wirtschaftsgutes“ weit zu fassen und auf Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Dieser umfasse demnach neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten – also sämtliche vermögenswerte Vorteile. Dies sei bei dem gewinnbringenden Verkauf von Kryptowährungen gegeben, da sie stets eine immer bestehende Chance auf Wertsteigerung mitbringen. Auch die ganz herrschende Meinung der Literatur verträte die Auffassung, dass Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen. Die im Tatbestand des §23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStG verankerte Einkünfteerzielungsabsicht sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zu prüfen, wobei diese im Streitfall jedoch unterstellt werden könnte, da der Kläger erklärtermaßen die Kryptowährungen mit der Motivation der Gewinnerzielung erwarb.
Weniger eindeutig schien die Problematik um das Vorliegen eines sogenannten strukturellen Vollzugsdefizites, also der fehlenden Möglichkeit für die Finanzverwaltung, ohne eine Mitwirkung des betroffenen Steuerpflichtigen genügend Informationen für die Beurteilung der Steuerbarkeit von bestimmten Vorgängen zu erhalten. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Dieser unter Umständen verfassungswidrige Zustand könnte für den Steuerzahler bestenfalls eine Nichtbesteuerung zur Folge haben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg war jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber nur dann Sachverhalte mit bestimmten Gesetzen regeln müsse, wenn die Informationsbeschaffung gänzlich unmöglich ist, was hier nicht der Fall sei. Krypto-Geschäfte würden sich demnach meistens im Ausland über entsprechende Börsen vollziehen, bei welchen die Finanzämter grundsätzlich schon weniger Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung besitzt. Grundsätzlich sei durch geeignete Sammelauskunftsersuchen und andere Anträge die Informationsbeschaffung noch weitestgehend gewahrt.
Auch die rechtliche Bewertung der Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellte bislang eine Unsicherheit dar. Mit Urteil vom 15.09.2021 schaffte das Finanzgericht Münster nun Klarheit.
Der Kläger ließ im vorliegenden Fall seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung auf seinen Namen eintragen. Ziel war es diese an potenzielle Interessenten zu verkaufen. Zudem entwickelte er neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passenden Internetdomains. Interessenten sollten ihm so die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Finanzamt berücksichtigte für die Jahre 1999 bis 2007 Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Der Kläger entschloss sich im Jahr 2009 vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, dazu die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommenssteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an. Das Finanzgericht lehnte die Berücksichtigung der Verluste mit der Begründung, dass die Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit sei, ab. Die daraufhin erhobene Klage hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nun stattgegeben.
Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Internetdomain und Markenrechten seien zu berücksichtigen, da es sich bei ebendieser Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Der Kläger habe – so das Finanzgericht – die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt und sich zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Zudem habe der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Gewerblichkeit seiner Tätigkeit sei schlussendlich, dass der Kläger die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft habe, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen.
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