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| Gesellschaftsrecht

Beteiligung Minderjähriger an Gesellschaften


Voraussetzungen der Beteiligung Minderjähriger an einer Gesellschaft

Werden Minderjährige an einer Gesellschaft beteiligt, müssen zuvor gewisse Anforderungen erfüllt werden. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteile ist nicht so ohne weiteres möglich. Notwendig ist oftmals eine familiengerichtliche Genehmigung.

Schenkung von Gesellschaftsanteilen – Kurzzeitige Haftung!?

In einem kürzlich entschieden Fall vom OLG Karlsruhe vom 09.11.2022 – Az. 5 WF 77/22 wurde erneut die Beteiligung von Minderjährigen an einer Gesellschaft behandelt. Der Fall behandelte die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige. Eine Großtante hat ihren Nichten und Neffen Anteile an Kommanditgesellschaften geschenkt. Die Neffen und Nichten waren noch minderjährig und mussten deshalb von ihren Eltern für die Schenkungsverträge vertreten. Außerdem mussten die Schenkungen durch das Familiengericht genehmigt werden.

Um steuerlich einige Vorteile zu erhalten, sollte die Eintragung ins Handelsregister später erfolgen. Damit hätten die Minderjährigen für einen gewissen Zeitraum für die Schulden der Gesellschaft im Außenverhältnis haften müssen. Für die Zeit zwischen der Übertragung der Anteile und der Eintragung ins Handelsregister, sollte die Schenkerin im Innenverhältnis die Haftung übernehmen.

Gesamtabwägung lässt Genehmigung zu

Das Familiengericht hatte aufgrund der Haftung im Außenverhältnis die Genehmigung versagt. Die Beschenkte hatte daraufhin gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das OLG hatte dieser Beschwerde nun Recht gegeben. Trotz der kurzen Haftung der Minderjährigen wird im Wege einer Abwägung deutlich, dass den Minderjährigen viele Vorteile zu Gute kommen, insbesondere die steuerlichen Aspekte. Diese Abwägung lässt deshalb auch eine Genehmigung durch das Familiengericht zu.


Übertragung von Unternehmensanteilen an Minderjährigen

Durch den Fall wird deutlich: bei einer Übertragung von Unternehmensanteilen an Minderjährige gilt einiges zu beachten. Oftmals müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine Übertragung möglich ist.

Eltern vertreten ihre Kinder

Vor allem muss beachtet werden, ob die Eltern die Minderjährigen wirksam vertreten können. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind.

Sollten die Eltern bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Schenkenden sein, können sie oftmals nicht zugleich auch die Beschenkten, also die Kinder, vertreten, sonst würden sie mit sich selbst Verträge schließen. Dann ist eine Vertretung durch die Eltern oftmals ausgeschlossen und es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Auch die Fälle, in denen ein Elternteil das Kind vertritt und einen Vertrag mit Verwandten in gerader Linie oder dem anderen Elternteil schließt, kann einen Interessenkonflikt darstellen, sodass ein Erziehungspfleger bestellt werden muss. Das Kind kann dann nicht vom Elternteil vertreten werden. Der Erziehungspfleger entscheidet anstelle der Eltern über den Abschluss des Vertrages.

Rechtlich vorteilhaftes Geschäft nötig

Davon gibt es eine Ausnahme und zwar, wenn die Übertragung lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ist das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, können die Eltern diesen wirksam vertreten, auch wenn sie auf beiden Seiten der Vertragsbeziehung stehen. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen liegt nicht immer ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vor, vielmehr ist es meist ein rechtlich nachteilhaftes Geschäft.

Insbesondere, wenn Anteile verkauft werden, kann das Geschäft nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen werden. Aber auch Schenkungen sind nicht immer eindeutig zu beurteilen. Es muss überprüft werden, wie der Einzelfall aussieht. Es bestehen auch Unterschiede, je nachdem ob es sich um Schenkungen von Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen oder Anteilen einer Personengesellschaft handelt. Auch bei bereits eingezahlten Gesellschaftsanteilen ist nicht immer klar, wie die rechtlichen Gegebenheiten sind.

Kindeswohl entscheidend für eine Genehmigung

Unabhängig von der Frage der wirksamen Vertretung der Minderjährigen und ob die Eltern diesen vertreten können oder ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, muss die Übertragung außerdem vom Vormundschaftsgericht (Familiengericht) genehmigt werden. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Gesellschaft erwerbswirtschaftlich tätig wird. Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt von der bestehenden Konstellation ab. Die Übertragung der Anteile muss dem Kindeswohl entsprechen. Bei der Abwägung, ob dem Kindeswohl entsprochen wird, sind die rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, aber auch weitere Umstände ideeller, finanzieller und familiärer Art. Nur weil eine Übertragung auch ein wirtschaftliches Risiko birgt, bedeutet das nicht gleich, dass eine Genehmigung versagt wird. Es muss eine Gesamtabwägung getroffen werden und auf Grundlage dessen entschieden werden, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht.

Wie sieht es bei anderen Konstellationen aus?

Neben der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sind außerdem auch der Abschluss von Gesellschaftsverträgen gerichtet auf die Gründung einer Gesellschaft oder der Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft genehmigungspflichtig. Andere Konstellationen wiederum sind nicht genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungsbedürftig ist etwa der Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft, deren Zweck sich in der Verwaltung des eigenen Vermögens erschöpft.

Wird keine Genehmigung erteilt, so führt dies zu Nichtigkeit des Vertrages.

Genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich

Bei der Beteiligung eines Minderjährigen müssen also einige Hürden beachtet werden. Damit die Verträge wirksam geschlossen werden müssen die nötigen Voraussetzungen erfüllt sein und meist die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Um rechtlich sicher zu gehen sollte also vorher genau geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist.


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