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Betreiber von Bewertungsplattformen müssen Nutzer offenlegen


Auskunftspflicht bei Persönlichkeitsverletzung

Betreiber von Bewertungsplattformen müssen die Daten der Nutzer herausgeben, wenn Dritte eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend machen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 21 Absatz 2 TTDSG, das hatte das OLG Celle mit Beschluss vom 02.04.2024 Az. 5 W 10/24 bestätigt.

Die Antragstellerin wollte nach § 21 Absatz 2 TTDSG Auskunft über Daten verlangen. Zwar war die Vorschrift nicht erfüllt, sodass der Antrag der Antragstellerin vom OLG Celle nicht stattgegeben wurde, aber ein Verfahren wegen dem Anspruch aus § 21 Absatz 2 TTDSG wird in Zukunft keine Seltenheit sein.

Anonymisierte Inhalte werden durch Auskunftsanspruch offengelegt

Die Leistungen von Telemedien werden immer umfassender. Mit steigendem Datenschutz werden auch anonymisierte Inhalte immer häufiger. Der § 21 Absatz 2 TTDSG kann Abhilfe schaffen, wenn aufgrund anonymisierter Inhalte Verletzungen des Persönlichkeitsrecht bei Dritten entstehen.


OLG Celle – Negative Bewertung auf Bewertungsportal

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall war die Antragstellerin Inhaberin eines Unternehmens. Das Unternehmen war ein Zusammenschluss von Praxen für Logopädie in Hannover und Umgebung. Die Antragstellerin wollte gegen eine Bewertung auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform vorgehen. Die Bewertungsplattform wurde von der Beteiligten betrieben. Auf dieser Plattform hatten aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende und Bewerber die Möglichkeit gehabt ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien zu bewerten. Die Bewertung erfolgte mittels einer Sternebewertung von 1 bis 5 Sternen. Zu dieser Sternebewertung konnte außerdem ein Test verfasst werden, um die Bewertung noch weiter zu erläutern.

Am 31.01.2023 hatte ein anonymer Nutzer der Plattform eine negative Bewertung gegen das Unternehmens der Antragstellerin verfasst. Der Titel der Bewertung lautete „Einmal und nie wieder!“ und wurde mit lediglich einem Stern versehen. Die Antragstellerin wurde darin als „einziger Reinfall“ beschrieben. Laut dem Nutzer war die Zeit dort ein Gang durch die Hölle gewesen. Es wurde ein eindeutiges Machtgefälle beschrieben und es soll unprofessionelles Verhalten gegenüber den Angestellten stattgefunden haben.

Unternehmerin wollte Identität des Nutzers herausfinden

Die Antragstellerin wollte gegen diese Bewertung vorgehen. Dafür brauchte sie allerdings die Bestandsdaten, damit sie den anonymen Nutzer ausfindig machen konnte. Sie hatte sich zunächst an den Plattformbetreiber gewandt und die Bestandsdaten verlangt. Der Betreiber hatte innerhalb weniger Tage geantwortet und erklärt, dass der Fall überprüft wird. Die Bewertung wurde erstmal deaktiviert und der Nutzer wurde aufgefordert einen Tätigkeitsnachweis vorzulegen, damit feststeht, dass dieser tatsächlich in dem Unternehmen tätig war. Der Nutzer konnte den Nachweis erbringen, was auch der Antragstellerin mitgeteilt und gezeigt wurde.

Antrag blieb erfolgslos

Nachdem die Antragsstellerin bei dem Betreiber nicht weiter Erfolg hatte, klagte sie. Die erste Instanz hatte der Antragstellerin Recht gegeben und dem Antrag auf Auskunft über die Bestandsdaten stattgegeben. Der Plattformbetreiber hatte dagegen Beschwerde eingelegt, sodass der Fall letztlich vor dem OLG entschieden wurde. Das OLG hatte den Antrag daraufhin abgelehnt. Grund dafür war, dass § 21 Absatz 2 TTDSG nicht erfüllt war.

§ 21 Absatz 2 TTDSG

Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.


Nach dieser Vorschrift darf ein Anbieter von Telemedien in einzelnen Fällen Auskunft über gewisse Bestandsdaten erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprühe wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Danach kann grundsätzlich verlangt werden, dass Plattformbetreiber Nutzerdaten offenlegen. In § 1 Absatz 3 NetzDG sind die Tatbestände aufgelistet, die rechtswidrige Inhalte darstellen. Darunter fallen auch die Beleidigungstatbestände gem. §§ 185 – 187 StGB.

Nutzer hat keine Lügen verbreitet

Das OLG Celle war der Ansicht, dass keiner dieser Tatbestände erfüllt wäre. Gegen wahre Tatsachenbehauptungen kann nicht vorgegangen werden, auch wenn sie zum Nachteil der betroffenen Person sind. Auch Meinungsäußerungen können nicht einfach so beanstandet werden. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen lässt sich sehr wohl etwas machen. Der Nutzer hatte im vorliegenden Fall allerdings keine rechtswidrige Aussage abgegeben. Der Nutzer hat bei der Unternehmerin gearbeitet und somit die Wahrheit gesagt. Seine restlichen Aussagen konnten als Meinungsäußerung gewertet werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der § 21 Absatz 2 TTDSG noch vor dem BGH landet. Das wäre insbesondere für die Frage der Beweislast interessant. Der BGH könnte die Grundsätze darüber aufstellen, wer die Beweis- und Darlegungslast trägt. Würde also ein Tatbestand und damit ein rechswidriger Inhalt vorliegen, ist dann die Frage der Beweislast aufzuwerfen.


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Der Umgang mit Bewertungen im Internet ist ein schweres Unterfangen. Bekommen Arbeitgeber oder Unternehmen negative Bewertungen, schadet das ihrer Reputation und kann zudem wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Daher sollten Sie sich umfassend zu dem Schutz Ihrer Reputation informieren. Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und können Sie dabei unterstützen, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden.

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