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Wurden bei einer Betriebsprüfung Ungereimtheiten festgestellt, so muss der Betriebsprüfer den Strafsachen- und Bußgeldstellen seines Finanzamts darüber Bescheid geben. Nach einer Schilderung der Ungereimtheiten evaluieren die jeweiligen Stellen, ob ein Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann wird die weitere Vorgehensweise in der steuerstrafrechtlichen Ermittlung beschlossen.
Dabei dürfen alle Amtsangehörigen ein Strafverfahren einleiten. Als Verfahrenseinleitung gilt dabei jede diesbezügliche Ermittlungsmaßnahme eines Außenprüfers.
Die Ermittlungsmaßnahme muss das Kriterium der Erkennbarkeit erfüllen, was nicht bedeutet, dass die Steuerpflichtigen eine Strafverfolgung erahnen müssen.
Vor allem bei den neutralen Maßnahmen stellt sich das Kriterium der Erkennbarkeit als problematisch dar. Neutrale Maßnahmen können sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Strafverfahren ergehen.
Zielen sie objektiv erkennbar darauf ab, jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich zu verfolgen, sind sie als Maßnahmen gemäß § 397 Absatz 1 Abgabenordnun (AO) zu verstehen.
Besonders bei Außenprüfungen kommt es zu Schwierigkeiten. Die Grenzen zum Besteuerungsverfahren sind nämlich oft fließend.
Die Praxis bietet eine Vielzahl von Anhaltspunkten, wann Sie mit ein Steuerstrafverfahren rechnen müssen:
- Wenn eine Betriebsprüfung immer wieder über mehrere Tage unterbrochen wird, da sich höchstwahrscheinlich mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde besprochen wird
- Wenn Originalbelege vorgelegt werden müssen und bereits vorgelegte Belege wiederholt in Augenschein genommen werden.
- Wenn private Belege vorgelegt werden müssen, obwohl sie nicht Gegenstand der Prüfung sind. In dem Fall besteht der Verdacht von nicht versteuerten Umsatzerlösen.
- Wenn der Prüfungszeitraum über den Festsetzungszeitraum von 4 Jahren hinaus geht.
Spätestens wenn der Steuerpflichtige aufgefordert wird, Auskunft zu erteilen oder Unterlagen vorzuzeigen, die mit der Straftat zusammenhängen, auf die sich der Verdacht erstreckt, ist er gemäß § 397 Absatz 3 AO über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens zu unterrichten.
Ergibt sich während einer laufenden Betriebsprüfung der Verdacht, dass der geprüfte Steuerpflichtige eine Straftat begangen hat, wird der Zeitpunkt der Unterrichtung nach § 10 Betriebsprüfungsordnung (BpO) vorverlegt.
Damit muss einem verdächtigen Steuerpflichtigen entgegen der Regelung aus § 397 Absatz 3 AO im Rahmen einer Betriebsprüfung die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht erst dann mitgeteilt werden, wenn eine Mitwirkung von ihm verlangt wird. Mit dieser Sonderregelung sollen die Eigenarten der Betriebsprüfung berücksichtigt werden. Oftmals erkennen die Geprüften nämlich nicht, in welchem Fall der Finanzbeamte die Ermittlungen eingeleitet hat.
Welche Rechte und Pflichten dem Steuerpflichtigen bei dem Übergang in ein Steuerstrafverfahren zustehen, ist nicht immer erkennbar. In welcher Art und Weise der Betriebsprüfer auftritt, ist nämlich häufig nicht offenkundig.
Sobald der Betriebsprüfer seinen Anfangsverdacht an das zuständige Finanzamt weiterleitet, muss eine Belehrung des Steuerpflichtigen über dieses Zwangsmittelverbot erfolgen. § 10 Absatz 1 Satz 3 BpO spricht bei einer laufenden Betriebsprüfung sogar von einer sofortigen Belehrungsverpflichtung.
Hinsichtlich des verdächtigen Sachverhalts, darf erst gemäß § 194 AO weiterermittelt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde.
Die Literatur fordert sogar eine gänzliche Prüfungsunterbrechung.
Das Strafmaß bei Zollstraftaten, Steuerhinterziehung sowie anderen Steuerstraftaten reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe. Zollstraftaten und Steuerstraftaten trifft eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Das Gericht kann in besonders schweren Fällen den Beschuldigten neben einer Geldstrafe auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilen.
Zoll- und Steuerordnungswidrigkeiten werden generell mit Bußgeld bestraft. Die Art und Höhe der Strafe hängt vom Delikt sowie dem Einzelfall ab. Anhand dieser Kriterien wird auch die Höhe der Geldbuße bemessen Das Gesetz regelt den Strafrahmen. Das begangene Delikt bestimmt dabei die Höhe des Strafrahmens.
Im Steuerstrafrecht kann eine Freiheitsstrafe 5 bis 10 Jahre betragen. Liegt die Steuerhinterziehung bei mehreren Millionen, wird eine Bewährung nicht länger verhängt. Zudem findet die Hauptverhandlung dann öffentlich statt und es gibt nicht länger die Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens.
Geldbußen gehen bis 50.000, wohingegen Geldstrafen weit über 1 Million verhängt werden können.
Zusätzlich zu der eigentlichen Strafe können noch weitere Sanktionen greifen.
Das Gericht kann bei Vermögensstraftaten zusätzlich zu der Hauptstrafe mittels einer Vermögensabschöpfung das rechtswidrig Erlangte entziehen. Das Gericht ordnet Vermögensarrest an, um die Einziehung vorläufig zu sichern.
Zudem können Berufsverbote verhängt und Gewerbe untersagt werden, wodurch die wirtschaftliche Existenz bedroht wird. Den Gewerbebehörden können nämlich trotz des Steuergeheimnisses Tatsachen mitgeteilt werden, die eine Gewerbeuntersagung zur Folge haben.
Des Weiteren können bei Richtern, Soldaten und Beamten Diziplinarmaßnahmen als Folge von Verdachtsmomenten, über die der Dienstherr unterrichtet wurde, erfolgen.
Zu guter Letzt führen schwerwiegende Steuerstraftaten dazu, dass Jagdscheine und waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen werden.
Die Umstände des Einzelfalls bestimmen die konkrete Strafe, die das Gericht anerkennt. Die Ermittlung der Strafe erfolgt bei der Strafzumessung, welche sich innerhalb der Grenzen des jeweiligen Strafrahmens befinden muss.
Zur Strafzumessung orientiert sich das Gericht an folgenden Regeln:
So kann zum einen die Strafe anhand von existierenden Tabellen berechnet werden. Die Tabellen geben den Strafrahmen abhängig von der Höhe der Hinterziehung an. Dabei fällt der Strafrahmen von Bundesland zu Bundesland anders aus. Gerade im Süden werden geringere Strafen verhängt.
Zum anderen hat der Bundesgerichthof mit seinem Urteil vom 02.12.2008 (Az.: 1 StR 416/08) einige Grundsätze bezüglich der Strafzumessung klargestellt.:
Der BGH nimmt einen schweren Fall der Steuerhinterziehung an, wenn der Hinterziehungsbeitrag 500.000 Euro übertrifft und vom Täter ungerechtfertigte Überweisungen vom Finanzamt angenommen wurden..
Es wird auf eine Wertgrenze von 100.000 Euro abgestellt, wenn der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, das Finanzamt über steuerlich wichtige Informationen aufzuklären.
Um das Strafmaß zu beeinflussen oder erheblich zu reduzieren, sollte möglichst früh mit der Verteidigung begonnen werden.
Als Kanzlei für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht beraten wir Sie anwaltlich übe unterstützen Sie im Steuerrecht. Wir beraten Sie u.a. bei einer Selbstanzeige, legen Einspruch gegen Steuerbescheide ein und verteidigen Sie beim Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie anderen Straftaten.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie eine Rechtsberatung und Steuerberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?