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Arbeitgeber können beantragen, ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann über diesen Antrag. Ein solcher Antrag geht dann durch, wenn das Mitglied gegen gewisse Vorschriften verstößt oder andere Pflichtverletzungen begeht. Betriebsratsmitglieder können eine Vielzahl von Fehlern begehen, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben können.
So wurde zuletzt vor dem LAG Hessen entschieden, dass der Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden rechtmäßig war, weil dieser mehrfach personenbezogene Daten von seinem dienstlichen E-Mail-Konto an private E-Mail-Adressen weitergeleitet hatte. Damit hatte er gegen Datenschutzvorschriften verstoßen (Beschluss vom 10.03.2025 – 16 TaBV 109/24.)
Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), kann durchaus zum Ausschluss auf dem Betriebsrat führen. Personenbezogene Daten von Arbeitnehmern, insbesondere Lohnlisten oder Gesundheitsdaten dürfen nicht ohne weiteres weitergegeben werden. In diesem Zuge ist auch die Nutzung privater E-Mail-Konten untersagt.
Der Arbeitgeber hatte erstmals im September 2023 mitbekommen, dass der Betriebsratsvorsitzende von seinem dienstlichen Account E-Mails an seine private GMX-Adresse geschickt hatte. Der Arbeitgeber hatte ihn daraufhin abgemahnt. Nach dieser Abmahnung hatte der Vorsitzende noch weitere E-Mails weitergeleitet. Inzwischen hatte der Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten eingeschaltet. Dieser kontrollierte die E-Mail Kommunikation und bestätigte, dass personenbezogene Daten mehrfach an das private E-Mail-Konto geschickt wurden. Nach einem Gespräch mit dem Vorsitzenden hatte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Vorsitzenden beantragt.
Der Vorsitzende hatte versucht, damit zu argumentieren, dass er die E-Mails lediglich zu besseren Bearbeitung an seinem privaten PC an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Der Betriebsrat unterstützte ihn dabei. Das LAG hingegen sah in der Weiterleitung der personenbezogenen Daten an die private E-Mail-Adresse einen Verstoß gegen die DSGVO. Auch die Tatsache, dass der Vorsitzende nach der Abmahnung weiterhin E-Mails an die private Adresse geschickt hatte, sprach gegen ihn. Aufgrund einer solchen großen Pflichtverletzung war der Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt.
Neben dem Verstoß gegen die DSGVO können auch andere Pflichtverstöße dazu führen, dass ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird. Ein Betriebsratsmitglied wurde etwa aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, nachdem er einen Beschluss gefälscht hatte und gegenüber dem Arbeitgeber behauptet hatte, der Betriebsrat habe getagt und einen Beschluss gefasst (AG Essen, 6 BV 100/15, Beschluss09.12.2015). Ein Betriebsratsvorsitzender muss immer in Rücksprache mit dem Betriebsrat Handlungen vornehmen. Insbesondere muss er Beschlüsse, die gefasst worden sind, auch umsetzen. Wenn ein Mitglied also die aus seinem Amt resultierenden Pflichten verletzt, kann dies schwere Konsequenzen für ihn haben.
Mitglieder dürfen keine Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergeben. Auch an andere Mitarbeiter oder an den Arbeitgeber ist die Weitergabe untersagt. Ein weiterer Grund, der zu einem Ausschluss führen kann, ist die Behinderung der Arbeit im Betriebsrat. Sollte ein Mitglied wiederholt den Betriebsrat stören und damit Sitzungen unterbrechen o.Ä., kann ein Ausschluss die Folge sein.
Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass es sich bei dem Verhalten um eine grobe Pflichtverletzung handelt. Das Verhalten muss also im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen. Das Betriebsratsmitglied muss den Verstoß wiederholt begangen haben. Sollten die Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber den Ausschluss beantragen. Über den Ausschluss entscheidet dann das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat, das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber können dann lediglich dazu angehört werden.
► Beteiligungsrecht des Betriebsrats
► Betriebsrat hat Einsichtsrecht in Gehaltslisten - trotz DSGVO
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