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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dies in seiner Entscheidung vom 15.05.2019 nun festgestellt**. Insbesondere reicht nach Ansicht des Gerichts die bloße Vorlage von anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten durch den Arbeitgeber nicht aus.
Damit schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt an. Danach stellt die Gewährung der Einsicht in nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten, auf denen erkennbar ist, welche Vergütung konkret welchem Mitarbeiter zuzuordnen ist, keine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des reformierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) da.
Denn diese Einsichtnahme ist für den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich – insbesondere zum Zwecke der Überwachung, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge vom Arbeitgeber umgesetzt werden. Damit ist die Offenlegung der Gehälter zum einen i.S.v. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG-neu zum Zweck der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten ausdrücklich erlaubt. Zum anderen werden Vorschriften der DSGVO durch diese Offenlegung von Daten nicht verletzt, denn sie ist gerechtfertigt: Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO ist eine Datenverarbeitung - wozu auch die Offenlegung der Gehälter gegenüber dem Betriebsrat zählt - rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Dies ist hier erfüllt, denn der Betriebsrat benötigt die Einsicht in nicht anonymisierte Gehaltslisten, um seiner gesetzlichen Überwachungspflicht nachkommen zu können.
**Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Beschwerdekammer, Beschluss vom 15.05.2019, 3 TaBV 10/18.
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