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| Wettbewerbsrecht

Bewertungen durch finanzielle Anreize und Gewinnspiele


Die Nachfrage von Produkten im Online-Handel wird immer großer und so wächst auch die Konkurrenz der Anbieter. Um sich positiv zu präsentieren und Verbraucher auf sich aufmerksam zu machen, sind Bewertungen sehr wichtig. Bewertungen sind für viele Verbraucher ausschlaggebend bei der Entscheidung, für welchen Anbieter sie sich schließlich entscheiden. Es kommt daher auch vermehrt dazu, dass Unternehmen Bewertungen kaufen, andere finanzielle Anreize schaffen oder durch Gewinnspiele dazu verleiten, Bewertungen zu schreiben.

Gekaufte Bewertungen

Auf Amazon sehen die Verbraucher eine Sternebewertung der Produkte, welche sich aus dem Durchschnitt aller Bewertungen zusammensetzt. Fließen in dieses Gesamtbewertung auch Bewertungen ein, für welche ein Entgelt gezahlt wurden, so muss dies kenntlich gemacht werden. Wird nicht kenntlich gemacht, dass die Bewertungen bezahlt sind, so liegt eine getarnte Werbung und somit ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.06.2022, Az. 6 U 232/2). Das Urteil des OLG bezog sich auf eine Verkaufsplattform, auf welcher die Klägerin eine entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen anbot. Die Kunden der Klägerin sind dabei ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen wie Amazon. Die Kundenrezensionen wurden dabei im Rahmen des sogenannten Early Reviewer Programms (ERP) vermittelt.

Bewertungen durch ERP

Bei ERP handelt es sich um Bewertungen, welche von Personen im Ausland gegen Entgelt oder Gutscheine geschrieben werden. Diese Bewertungen fließen dann in die Gesamtwertung mit ein und werden auch deutschen Käufern angezeigt. Wird nicht auf die ERP-Bewertungen hingewiesen, also darauf, dass die Bewertungen bezahlt wurden oder nicht angegeben, wie viele ERP-Bewertungen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ob Verbraucher damit rechnen müssen, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Bewertungen einfließen, welche nicht objektive verfasst wurden, sei unerheblich nach dem OLG, denn dies dürfe kein Freibrief dafür sein, beeinflusste Bewertungen zu verwenden.

Bewertungen durch finanzielle Anreize

Wenn ein Käufer in einem Online-Shop finanzielle Vorteile erhält, weil er Bewertungen schreibt, so muss gesondert auf diesen Umstand hingewiesen werden. Das hat das Landgericht (LG) Hannover entschieden (LG Hannover, Urt. v. 22.12.2022 - Az.: 21 O 20/21). Vorliegend hatte der Beklagte in einem Online-Handel Möbel verkauft und dort mit Bewertungen ihrer Kunden geworben. Die Kunden erhielten pro Bewertung 1€ Gutschrift und somit einen finanziellen Vorteil. Bewertungen sein nach Ansicht des LG Hannover eine wichtige Quelle für Verbraucher, um sich Erfahrungen und Meinungen über ein Produkt einzuholen. Der Verbraucher erwartet dabei nicht, dass die Bewertungen aufgrund eines finanziellen Vorteils abgegeben worden sind, sondern, dass das Produkt auf eigenen Entschluss erworben wurde und die Erfahrung unbeeinflusst durch eine Bewertung weitergegeben werden. Wenn die Bewertungen durch finanzielle Anreize generiert werden, dann muss dies auch dem Verbraucher erkennbar gemacht werden, denn die Bewertungen werden dann zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben. Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil von den Bewertungen nur abgegeben wurde, weil die Bewerter dafür Vorteile erhielten. Es liegt damit zwar keine bezahlte Empfehlung im klassischen Sinne vor, allerdings sind die Bewertungen trotzdem nicht als objektiv anzusehen und daher wettbewerbswidrig.

Bewertungen durch ein Gewinnspiel

Doch nicht nur gekaufte Bewertungen sind wettbewerbswidrige, auch Bewertungen, welche für andere Gegenleistungen abgegeben werden, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass auch auf Social-Media abgegebene Bewertungen rechtswidrig sind, sofern sie als Gegenleistung die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglichen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.8.2020, Az. 6 U 270/19). Die Beklagte ist Whirpoolverkäuferin und hatte vorliegend ein Gewinnspiel auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht, indem sie einen Luxus-Whirlpool in Aussicht stellte. „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“ hieß es unter dem Post. Eine andere Verkäuferin von Whirpools hielt es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit diesen durchs Gewinnspiel generierten Bewertungen wirbt. Das OLG schloss sich dieser Meinung an und fand vorliegend, dass die Werbung mit den Bewertungen eine irreführende Werbung sei und damit unlauter, denn es kann unterstellt werden, dass durch das Gewinnspiel eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird und so ein falsches Bild dem Verbraucher gegenüber präsentiert wird. Bewertungen müssen generell frei und unabhängig sein, vorliegend wurden die Bewertungen aber abhängig vom Gewinnspiel abgegeben und sind daher ebenfalls als wettbewerbswidrig anzusehen. 


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