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Bewertungsplattform Yelp darf Bewertungen selektieren


Bewertungsplattform Yelp

Automatisierte Selektion von Nutzerbewertungen nach festgelegten Kriterien ist zulässig

Mit Beschluss vom 14.01.2020 (Az. VI ZR 496/18 u.a.) des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Bewertungsdarstellung von Yelp zulässig. Gewerbetreibende müssen Kritik an ihren Leistungen und deren öffentliche Erörterung grundsätzlich hinnehmen. Dabei darf Yelp.de Sternebewertung auf ausgewählte Beiträge stützen.

Klägerin zieht wegen ihrer Bewertungsdarstellung vor das Bundesgerichtshofs

Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz – Anspruch darauf nimmt eine Klägerin gegenüber einer Betreiberin eines Bewertungsportals auf Yelp.de aufgrund ihrer Bewertungsdarstellung.

Yelp ist ein Online-Empfehlungsportal für Restaurants und Geschäfte und wurde 2004 gegründet. Hier können angemeldete Nutzer durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und mit einem verfassten Text jedes Unternehmen und jede Einrichtung subjektiv bewerten.

Die Ausgangslage bei Yelp.de

Jeden Tag werden Nutzerbeiträge auf der Plattform angezeigt und durch eine Software automatisiert in "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" eingestuft und an die Nutzer ausgespielt. Als „empfohlen“ gelten Unternehmen mit bis zu fünf Sternen, die anhand des Bewertungsdurchschnitts den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen. Zusätzlich erhält der Nutzer direkt im weiteren Sichtbereich die Anzahl der Beiträge angezeigt. Darunter wird der Leser der Unternehmensbewertung mit weiterführenden Informationen versorgt. Hier zu finden sind die Bewertungen mit der Überschrift "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" und dem angeschlossen die vergebenen Sternen und ein Text. Am Ende finden sich noch "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Dazu findet sich eine klickbare Schaltfläche mit folgender Erklärung:

5 sterne bewertung

"Was sind empfohlene Beiträge?

Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software, um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z. B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge, die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden, sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren."

Direkt darunter sehen Nutzer die Überschrift "[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen" mit folgendem Hinweis: "Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt". Jetzt folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.

Der Sachverhalt der Klägerin

Bei diesem Fall lag nun folgender Sachverhalt vor: Die Klägerin, Betreiberin eines Fitnessstudios, erhielt aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 mit drei Sternen und 24 älteren Beiträgen mit überwiegend positiven Bewertungen eine Einstufung auf der Bewertungsplattform als „momentan nicht empfohlen“.

Das führte zu berechtigtem Unmut und erweckte nach Auffassung der Klägerin den unzutreffenden Eindruck, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Sie unterstellt den Beklagten, dass die Auswahl der empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträge willkürlich sei und die Kriterien dazu nicht nachvollziehbar. Nach der Meinung der Klägerin führen diese Selektionen zu einem verzerrten und unrichtigen Gesamtbild, wie es aktuell auf ihre Lage zutraf.

Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Es kam zu einer Verurteilung durch das Oberlandesgericht der Beklagten. Das entscheidende Urteil des Bundesgerichthofs

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen hat das zuständige VI. Zivilsenat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Das Oberlandesgericht kam zu dem Entschluss, dass sich für Klägerin geltend gemachte Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB nicht ergeben.

§ 824 Abs. 1 BGB Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

 

Es geht für das Oberlandesgericht keine unwahr behaupteten und verbreiteten Tatsachen der Beklagten aus dem Sachverhalt vor, damit der § 824 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann. Es geht ferner nicht hervor, wie nach Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Bewertungsdarstellung des angezeigten Bewertungsdurchschnitts, um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitnessstudio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Es wird davon ausgegangen, dass der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals zunächst der Bewertung entnimmt, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten und eigenständig daraus schließt, dass hier die Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie, dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

Auch nach § 823 Abs. 1 BGB greift die Bewertungsdarstellung der Beklagten nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein.

§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

So stellt das Oberlandesgericht weiter dar, dass sich das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegt und die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. Damit müssen Gewerbetreibende Kritik an deren Leistungen und die öffentliche Meinung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.


SBS LEGAL - Anwalt für Reputationsrecht

Bewertungsplattformen ermöglichen es heute jedem seine Meinungen in Form von Bewertungen einer Dienst- und Werksleistungen schnell und einfach der Öffentlichkeit mitzuteilen. Diese verbreiten sich oftmals wie ein Lauffeuer und können, bei Falschbehauptungen und undurchsichtigen Bewertungskriterien zu einem Rufschaden führen, welcher sogar die Existenz bedrohen kann.

Bei einem solchen Fall, in dem unseriöse Berichterstattung oder Offline- sowie Online-Bewertungen zu einer negativen Unternehmensdarstellung führen, falsche Tatsachen behauptet werden oder unsachlich oder unangemessen über Sie und Ihre Leistungen berichtet wird, besteht akuter Handlungsbedarf.

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