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Bewertungsportal trifft Prüfpflicht auch ohne nähere Darlegung


Online-Bewertungen sind immer wieder Streitgegenstand vorm Gericht. Der BGH konkretisiert nun, ab wann ein Bewertungsportal in der Prüfpflicht steht – Urteil VI ZR 1244/20.

Ferienparkbetreiber und Bewertungsportal streiten vorm BGH

Geklagt hat ein Ferienparkbetreiber gegen den Anbieter eines Online-Reiseportals. Über dieses Portal können die Nutzer unter anderem Hotels buchen und, sollten die Nutzer per E-Mail-Adresse bei dem Portal registriert sein, auch die Hotels anhand eines Notenschemas in verschiedenen Kategorien bewerten, sowie einen „Freitext“ als Bewertung einfügen.
Die angegebenen Bewertungen können sodann auf der Seite des Bewertungsportals abgerufen werden. Bei einer einzelnen Bewertung wird der vom Nutzer angegebene Name angezeigt. Weiter besteht die Option, dass ein Nutzer auch Auskunft über sein Alter, den Reisezeitraum, die Reisedauer und ähnliche persönliche Angaben veröffentlicht.
In den Nutzungsrichtlinien des Bewertungsportals steht, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Der Ferienparkbetreiber wendet sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen mit der Behauptung, die bewertenden Nutzer seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Daher verlangt der Freizeitparkbetreiber das Unterlassen der Veröffentlichung dieser Bewertungen.

Prüfpflicht und Darlegung bei Streit über Bewertungen

In der ersten Instanz beim Landgericht wurde das Anliegen des Freizeitparkbetreibers zunächst abgelehnt. Daraufhin erfolgte die Berufung und das Oberlandesgericht kam dem Antrag des Klägers bis auf bei einer Bewertung nach. In der darauffolgenden Revision bestätigte der BGH sodann die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Damit steht dem Ferienparkbetreiber ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Betreiber des Bewertungsportals, mit der Ausnahme einer Bewertung, zu.
Den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB sehen die Gerichte dabei in Verbindung mit einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB und den Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG), also dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Maßgeblicher Streitpunkt zwischen den Parteien war hierbei, dass das BewertungsportalBewertungsplatform,BGH,Unterlassungsanspruch die Behauptung des Ferienparkbetreibers – den angegriffenen Bewertungen liege kein tatsächlicher Gästekontakt zugrunde – für nicht konkret genug erachtet hat. Der Ferienparkbetreiber hat hier lediglich eine solche Meldung beim Bewertungsportal eingereicht und das Portal hat dies als reine Mutmaßung angesehen, sodass es nicht tätig geworden ist.
Dies war jedoch laut Gericht ein Verstoß gegen die Prüfpflicht, welcher Bewertungsportale unterliegen. Laut Gericht war die Darlegung des Ferienparkbetreibers, bis auf in einem Fall, ausreichend.  
Dem steht laut Gericht nicht entgegen, dass es sich um Mutmaßungen handelt, da dem Ferienparkbetreiber eine konkretere Darlegung nicht zugemutet werden kann. Diese Einschätzung gilt dabei auch für die Bewertungen bei denen weitere Personenangaben, Fotos und Reisezeiten genannt sind. Zu berücksichtigen sei dabei unter anderem, die Größe der Hotelanlage des Ferienparkbetreibers. Bei einer solchen Größe können häufig vorkommende Namen oder Pseudonyme einer Vielzahl an Gästen zugeordnet werden. Bei den in diesem Fall vorliegenden Bewertungen unter den Namen „Sandra“, „Nadine“, M und S“, „Sven“, Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ sieht das Gericht daher die Grenze des zumutbaren erreicht und sieht eine einfache Meldung, dass die Gäste nicht im Hotel waren als ausreichend, um die Prüfpflicht des Portals auszulösen. Die Bewertungsplattform hätte hier die betroffenen Konten anschreiben müssen und so prüfen müssen, ob die Beanstandung berechtigt ist. Da das Bewertungsportal dies unterlassen hat, unterstellt das Gericht den Vortrag des Ferienbetreibers als wahrheitsgemäß und spricht daher den Unterlassungsanspruch zu.
In dem Einzelfall der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth“ sah das Gericht jedoch eine Behauptung ins Blaue hinein.

Fazit: Bewertungsportal trifft Prüfpflicht auch ohne nähere Darlegung durch den Bewerteten.

Bedeutet dies, man kann jetzt einfach alles Negative so melden?

Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. In dem Urteil wird deutlich, dass dies kein „Freifahrtschein“ dafür ist, einfach auf gut Glück gegen negative Bewertungen vorzugehen. Lässt sich beim Meldeverhalten eines Unternehmens erkennen, dass ein solche Behaupten ins Blaue hinein besteht oder bewusst auf zumutbare Recherchen und Darlegungen verzichtet wurde, gilt dies als rechtsmissbräuchlich und kann keinen Unterlassungsanspruch begründen. 


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