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| Wettbewerbsrecht

Was ist ein Verband? Ist die Bezeichnung irreführend?


Gewinnorientierte Unternehmen dürfen sich nicht als Verband bezeichnen. Der Begriff erweckt nämlich den Eindruck, dass auf eigenen Gewinn verzichtet werde.

Mit dem Begriff „Verband“ assoziieren viele etwas Bestimmtes: nämlich eine Vereinigung, die sich primär für die Interesse ihrer Mitglieder einsetzt und der es nicht um den eigenen monetären Gewinn geht. Laut Urteil des Landgericht (LG) Mainz dürfen gewinnorientierte Unternehmen sich deswegen nicht als „Verband“ bezeichnen. Wenn sie nicht die allgemeinen Vorstellungen eines Verbandes entsprechen, sondern stattdessen auf Gewinne aus sind, sei diese Bezeichnung nämlich irreführend – und damit wettbewerbsrechtlich verboten (LG Mainz, Urt. v. 01.04.2021 - Az.: 12 HK O 11/20). Mit diesem Urteil haben die Mainzer Richter einen Antrag der Wettbewerbszentrale behandelt, die nämlich Klage gegen einen Vermittlungsdienst eingereicht hatte.


Der Fall: Ein kommerzieller Vermittlungsdienst als „Verband Pflegehilfe“

Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Mainz. Sie vermittelt online Arbeitskräfte für Leistungen im Bereich Pflege an interessierte Kunden. So können bspw. Pflegedienste, Sanitätshäuser oder Handwerker einen Job in einem Heim als private Pflegekraft oder für den barrierefreien Umbau eines Badezimmers finden. Sie erhalten die Kontaktdaten potenzieller Kunden. Dafür müssen sie eine Provision zwischen 12 bis 100 Euro pro „Lead“ an die Mainzer Firma zahlen – egal, ob letztlich ein Vertrag zwischen Arbeitssuchendem und Verbraucher zustande kommt oder doch nicht.

Dabei bezeichnete sich der Vermittlungsdienst als „Verband Pflegehilfe“. Und die Arbeitsuchenden Pflegekräfte/Sanitätshäuser/Handwerker wurden „Verbandsmitglieder“ genannt. Das sah die Wettbewerbszentrale kritisch. Sie verlangte vom Vermittlungsdienst, die Begriffe nicht zu verwenden. Doch die Mainzer GmbH gab keine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Deswegen erhob die Wettbewerbszentrale dann Klage – wegen Irreführung.


Urteil des LG Mainz: Die Bezeichnung als „Verband“ ist hier irreführend

Die Richter am LG Mainz folgten der Auffassung der Wettbewerbszentrale und gaben der Klage in vollem Umfang statt: Sie stellten eine Irreführung durch den beklagten Vermittlungsdienst fest. Er darf sich nun nicht mehr als „Verband“ und/oder „Verband Pflegehilfe“ bezeichnen. Und auch das Wording „Verbandsmitglieder“ für die Vertragspartner wurde ihm verboten.

Der Begriff „Verband“ weckt bestimmte Assoziationen…

irreführende Bezeichnung als Verband

Der durchschnittliche Verbraucher erwarte von einem „Verband“ eine Vereinigung, der es nicht um Gewinn geht, sondern um eine gemeinsame Interessenvertretung. Dass die Interessen der Mitglieder im Fokus stehen und gefördert werden. Zudem würde man eigentlich erwarten, dass man bei einem „Verband“ niedrigere Preise hat als bei anderen Firmen – weil der Anbieter nur seine Kosten decken muss, es ihm aber eben nicht wichtig sei, Gewinne zu erzielen.

Dieser Vorstellung von einem Verband erfülle die beklagte Vermittlungsfirma im vorliegenden Fall nicht. Denn sie macht ja Gewinne durch die Vermittlung von Kontakten – indem sie eine Provision von den arbeitssuchenden Pflegekräften verlangt. Und diese Provision werden die Pflegekräfte vermutlich an ihre Kunden weitergeben, sodass auch sie letztlich mehr für die Dienstleistung zahlen müssen – auch wenn die Vermittlung einer Pflegekraft an sich für die Kunden erstmal kostenlos ist.

Täuschung und Wettbewerbsverzerrung!

Arbeitssuchende/Unternehmen sowie Kunden/Verbraucher erwarten bei einem „Verband“ spezielle Vorteile. Aber die werden von der Mainzer GmbH gar nicht erfüllt: Der Vermittlungsdienst verkauft Dienstleistungen an Kunden, um Gewinne zu erzielen – so wie jedes andere Unternehmen auch. Günstigere Preise oder sonstige bessere Konditionen gibt es dabei nicht. Deswegen liege hier eine Täuschung vor. So werde der Wettbewerb stark verzerrt.

Vermittlungsdienste oder Vergleichsportale, die kommerziell agieren, müssten wettbewerbskonform handeln. Das heißt: Ihr Geschäftsmodell transparent machen – also dass sie Anbieter und Interessenten zusammenbringen oder einen Überblick über den Markt geben und damit Gewinne erzielen. Zudem müssten sie dabei angeben, wenn sie nur mit einigen Anbietern zusammenarbeiten und von ihnen eine Vermittlungsprovision erhalten.



SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal auf Fälle von Wettbewerbsverstößen und irreführender Werbung spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

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