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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 14.12.2023 (Az. VI R 1/21 und VI R 2/21) jüngst über Besteuerungsfragen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Der BFH stellte fest, dass sowohl die Leaver-Klauseln als auch der vergünstigte Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung für die steuerliche Einordnung der Erträge, die aus der Beteiligung des Mitarbeiters an dem Unternehmen stammen, keinen Einfluss haben. Insbesondere sind die Erträge nicht deshalb als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzuordnen.
Der dem Urteil des BFH zugrundeliegende Fall handelte von der Frage, ob die Erträge aus einer Unternehmensbeteiligung, die im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes entstanden ist, einen geldwerten Vorteil für den Gesellschafter – der zugleich Mitarbeiter ist – darstellen und nach § 19 EstG als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Im konkreten Fall – wie sonst aber auch üblich – hatte das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm die Bedingung vorgesehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich die Pflicht bei dem Mitarbeiter auslöst, seine Beteiligung an dem Unternehmen zurückübertragen zu müssen.
Der BFH unterscheidet in seiner Entscheidung zwischen dem vergünstigten Erwerb der Beteiligung zum einen und den Erträgen, die aus der Beteiligung stammen, zum anderen. Wenn der vergünstigte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wurde, so stellt dies einen Vorteil dar, der nach § 19 EStG Berücksichtigung findet.
„Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, führt dies […] zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist.“
Anders ist es für die Erträge aus der erworbenen Beteiligung. Diese stammen aus einem selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsverhältnis. Die Einnahmen werden also nicht für die Beschäftigung als Mitarbeiter gewährt und sind demnach kein Arbeitslohn.
„Erträge (zum Beispiel in Form von Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen), die der Steuerpflichtige aus einer solchen Beteiligung erzielt, sind daher ‑selbst wenn die Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers besteht‑ nicht nach § 19 EStG, sondern allein nach den insoweit einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes (insbesondere §§ 17, 20, 23 EStG) steuerbar.“
Die Erträge sind also unabhängig davon, ob die Beteiligung zuvor aufgrund des Mitarbeiterstatus vergünstigt erworben wurden, nicht nach § 19 EStG zu versteuern.
„Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die (Kapital-)Beteiligung zuvor verbilligt erworben haben sollte.“
Die Leaver-Klauseln im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung beeinflussen die Einordnung der Besteuerung ebenfalls nicht.
„Der steuerlichen Anerkennung der Kommanditbeteiligung als selbständiges Sonderrechtsverhältnis stehen im Streitfall auch die vertraglich vereinbarten sogenannten Leaver-Klauseln nicht entgegen. Solche Klauseln sind im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen üblich. Zwar verknüpfen Leaver-Klauseln den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Sie sind aber nicht geeignet, einer bestehenden Beteiligung ihren eigenständigen Rechtscharakter zu nehmen. Die Beteiligung verliert allein durch solche Klauseln nicht ihren wirtschaftlichen Gehalt.“
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