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Kryptowährungen sind in Deutschland sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Der Verkauf zählt als privates Veräußerungsgeschäft, weshalb Gewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Gewinne bleiben aber bis zur Freigrenze von 600 Euro oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Jedoch ist die Besteuerung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich mit der Frage befassen, ob Kryptowährungen grundsätzlich besteuert werden dürfen.
Nach dem Finanzgericht Baden-Württemberg sind Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter und somit grundsätzlich besteuerbar. Es stellt sich aber dann die Frage, ob die Besteuerung aus verfassungsrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist, also ob ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt ist, weil beispielsweise eine gesetzliche Regelung fehlt, ein Vollzug aus politischen Gründen unterbleibt oder eine Regelung nur symbolischen Charakter hat.
Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) sind immaterielles Wirtschaftsgut und unterliegen damit beim Verkauf einer Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).
Der BFH wird sich wegen der Revision zu den wichtigen Rechtsfragen äußern müssen und die Einschätzungen des FG Baden-Württemberg überprüfen. Es kann also sein, dass Kryptowährung nicht als immaterielles Wirtschaftsgut eingestuft wird. Das FG Nürnberg hat hierzu auch Stellung genommen.
Es kann im Einzelfall also Sinn machen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, einen laufenden Einspruch unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH ruhend zu stellen und eventuell sogar (vorerst) keine Steuern zu zahlen.
Wenn der BFH auch zu der Entscheidung kommt, dass Kryptowährungen (steuerpflichtige) immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, dann kann das Finanzamt das Einspruchsverfahren wieder aufgreifen. Es besteht dann die Gefahr, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid an anderen Stellen ändert. Nachteile für Kryptoinvestoren können folgendermaßen aussehen:
Dieses Risiko sollten Kryptoinvestoren bei einem geplanten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid unbedingt berücksichtigen. Ob es Sinn macht, Einspruch zu erheben, sollten Sie von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen lassen. Dadurch können Sie eine optimale Handlungsstrategie entwickeln und finanzielle Risiken minimieren.
Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie, Mining-Unternehmen, Initial-Coin-Offerings (ICO), Bitcoin-Händler- und -Vermarkter, Exchanges, Kryptowährungen akzeptierende Handelsplattformen, ebenso wie neu entstehende Krypto-Währungen. Bei den, diese Leistungen anbietenden Unternehmen und Communitys handelt es sich regelmäßig um international ausgerichtete Akteure, die sich regelmäßig mit den sehr restriktiven deutschen aber auch internationalen Regularien auseinanderzusetzen haben.
Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende international Betreuung zu gewähren.
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