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BFH: Gewinn & Besteuerung von Kryptowährung


Kryptowährungen sind in Deutschland sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Der Verkauf zählt als privates Veräußerungsgeschäft, weshalb Gewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Gewinne bleiben aber bis zur Freigrenze von 600 Euro oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Jedoch ist die Besteuerung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich mit der Frage befassen, ob Kryptowährungen grundsätzlich besteuert werden dürfen.

Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüterkrypto bitcoin geld

Nach dem Finanzgericht Baden-Württemberg sind Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter und somit grundsätzlich besteuerbar. Es stellt sich aber dann die Frage, ob  die Besteuerung aus verfassungsrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist, also ob ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt ist, weil beispielsweise eine gesetzliche Regelung fehlt, ein Vollzug aus politischen Gründen unterbleibt oder eine Regelung nur symbolischen Charakter hat.

Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) sind immaterielles Wirtschaftsgut und unterliegen damit beim Verkauf einer Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Der BFH wird sich wegen der Revision zu den wichtigen Rechtsfragen äußern müssen und die Einschätzungen des FG Baden-Württemberg überprüfen. Es kann also sein, dass Kryptowährung nicht als immaterielles Wirtschaftsgut eingestuft wird. Das FG Nürnberg hat hierzu auch Stellung genommen.

Es kann im Einzelfall also Sinn machen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, einen laufenden Einspruch unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH ruhend zu stellen und eventuell sogar (vorerst) keine Steuern zu zahlen.

Risiko: Nachträgliche Änderung des Steuerbescheids

Wenn der BFH auch zu der Entscheidung kommt, dass Kryptowährungen (steuerpflichtige) immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, dann kann das Finanzamt das Einspruchsverfahren wieder aufgreifen. Es besteht dann die Gefahr, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid an anderen Stellen ändert. Nachteile für Kryptoinvestoren können folgendermaßen aussehen:

  • Neubewertung von Vorgängen, wie z.B. Mining oder Staking.
  • Festsetzen einer höheren Steuerschuld, als im ursprünglichen Steuerbescheid vorgesehen war.

Dieses Risiko sollten Kryptoinvestoren bei einem geplanten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid unbedingt berücksichtigen. Ob es Sinn macht, Einspruch zu erheben, sollten Sie von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen lassen. Dadurch können Sie eine optimale Handlungsstrategie entwickeln und finanzielle Risiken minimieren.


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